Mieterschaden. Gut 100 Kleinigkeiten.
Hatte selbständiges Beweissicherungsverfahren beantragt. Wurde vom Gericht zur Glaubhaftmachung aufgefordert.
Ok, kein Problem. Nur dauert das seine Zeit - und die habe ich kaum. Dauert also, sitze also dran.
Bin fast fertig, kommt gestern ein SChreiben: Der richter habe beschlossen: Der Einholung war nicht zu entsprechen, da gemäss $487,4 ZPOdie Glaubhaftmachung nicht erfolgte. Kosten gemäss § 91 ZPO.
Nun bin ich (fast) fertig.
Frage also:
1. Was heisst das jetzt für mich?
2. Und: Was kann ich jetzt noch was machen? Unterlagen doch weiter bearbeiten - oder Kopf in den Sand stecken?
Dank & Gruss
LetsLoveLife
Antwort geschrieben am 20.03.2011 16:17:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Eine Zurückweisung wegen unzureichender Glaubhaftmachung erfordert zuvor richterlichen Hinweis mit Fristsetzung.
Gegen den ganz abweisenden und im Umfang der Abweisung zuzustellenden und zu begründenden Beschluss können Sie als Antragsteller im Umfang der Abweisung die sofortige Beschwerde gem § 567 Abs. 1 Nr 2 ZPO erheben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.03.2011 16:24:56
Vielen Dank für die - nun wirklich sehr knappe Antwort.
Bei so vielen Einzelpunkten wird es zu einer mündlichen Verhandlung kommen müssen - ein Termin ist aber noch nicht angesetzt.
Ich vermute, dass dies die Möglichkeit zur sofortigen Beschwerde nicht mindert.
Heisst vermutliclh: Ich lege Beschwerde ein und Bitte um Fristaufschub um ca. 21 Tage. Wäre das ok?
Grüss Gott
LetsLoveLife
Vielen Dank für die - nun wirklich sehr knappe Antwort.
Bei so vielen Einzelpunkten wird es zu einer mündlichen Verhandlung kommen müssen - ein Termin ist aber noch nicht angesetzt.
Ich vermute, dass dies die Möglichkeit zur sofortigen Beschwerde nicht mindert.
Heisst vermutliclh: Ich lege Beschwerde ein und Bitte um Fristaufschub um ca. 21 Tage. Wäre das ok?
Grüss Gott
LetsLoveLife
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.03.2011 16:33:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag. In der Kürzer liegt bekanntlich oftmals die Würze.
Sie müssen zunächst die Beschwerdeschrift dem Gericht zustellen.
Dies können Sie mit dem Hinweis tun, dass die Begründung der Beschwerde in einem gesonderten Schreiben erfolgen wird, welches innerhalb einer Frist von 14 Tagen dem Gericht zugehen wird.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag. In der Kürzer liegt bekanntlich oftmals die Würze.
Sie müssen zunächst die Beschwerdeschrift dem Gericht zustellen.
Dies können Sie mit dem Hinweis tun, dass die Begründung der Beschwerde in einem gesonderten Schreiben erfolgen wird, welches innerhalb einer Frist von 14 Tagen dem Gericht zugehen wird.
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