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Frage geschrieben am 02.10.2007 15:53:00

Mieterkündigung nach erfolgter Vermieterkündigung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1436
Ich habe eine Frage zur Mietvertragskündigung:

Ich habe meiner Mieterin fristgerecht zum 31.05.2008 schriftlich gekündigt wegen Veräußerungsabsicht der Wohnung.


Am 01.10.2007 erreichte mich ein Einschreiben meiner Mieterin mit Ihrer Kündigung (Mietrecht) zum 30.11.2007. Sie hat wohl bereits zum 01.12.07 eine neue Wohnung gefunden.

Nun meine Frage:

Kann die Mieterin einen bereits gekündigten Mietvertrag früher kündigen, oder muss Sie die Miete bis zum 31.05.08 begleichen?

Falls die Kündigung (Mietrecht) der Mieterin ok ist, muss Sie meines Wissens zumindest die 3-monatige Frist einhalten, also zum 31.12.07 wäre dann die Kündigung wirksam.

Ich danke für eine Rechtsauskunft.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.10.2007 16:03:06
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
Fachanwalt Medizinrecht, Insolvenzrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Das Mietverhältnis kann auch durch die Mieterin gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung (Mietrecht) richtet sich bei Wohnraum, soweit vertraglich zugunsten des Mieters nichts anderes vereinbart wurde, nach § 573 c BGB, der da lautet:

§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) 1Die Kündigung (Mietrecht) ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Danach läge somit eine ordentliche Kündigung zum 31.12.2007 vor.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -


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