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Mieterin zieht aus, will keine NK mehr zahlen, aber ihre Möbel stehen lassen.


| 30.12.2009 12:31 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Mieterin sagte uns am 25.12. Sie zahlt ab nächsten Monat keine Nebenkosten mehr, sie hat eine eigene Wohnung. Und weil es zur Zeit schlecht ist (wegen Feiertage) lässt sie die Möbel später abholen. Eine schriftliche Kündigung (Mietrecht) haben wir nicht erhalten und auch keinen Auszugtermin der Möbel. Es gibt auch keinen Mietvertrag.
Mein Freund und ich haben das Haus gekauft und seine Mutter (Mieterin) mit dazugeholt. Wir haben in einer Wohngemeinschaft zusammen gelebt und haben unsere und ihre Möbel gemeinsam genutzt.
Im Haus ist alles begebar. Ihre privaten Sachen stehen in ihrem abgeschloßenen Zimmer, in der gemeinsamen Wohnung.
Mein Freund und ich arbeiten tagsüber, ich habe die Befürchtung, das sie auch ein Teil unserer Möbel mitnimmt, wenn wir nicht da sind.
Nun meine Frage: Darf ich, wenn sie am 1. des Monats aus dem Haus geht, ein neues Schloß in die Haustür einbauen?
Ich mag damit bewirken, das sie sich bei uns meldet wenn sie ins Haus will.
Kann sie die Haustür aufbrechen lassen, um an ihre Sachen zu kommen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema:
Mieterin zahlen zieht stehen
30.12.2009 | 13:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
260 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie haben den Mit-Gebrauch an der Wohnung der Mieterin überlassen.
Es könnte sich um ein Mietverhältnis (entgeltliche Gebrauchsüberlassung) oder um eine Leihe (unentgeltliche Gebrauchsüberlassung)handeln.
Auch ohne schriftlichen Vertrag kann eine Gebrauchsüberlassung vereinbart werden.

Die Kündigung (Mietrecht) eines Mietverhältnisses muss schriftlich erfolgen.
Der Vertrag kann aber auch einvernehmlich beendet werden.

Nach Beendigung der Miete/Leihe ist die (Miet)-Sache zurückzugeben, § 546 BGB/ § 604 BGB.
Das Zimmer ist zu räumen, die Schlüssel sind abzugeben.

Für die Weiternutzung des Zimmers hat die Mieterin die Nebenkosten weiterhin zu tragen, bei der Leihe gemäß § 601 Abs. 1 BGB (die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der Sache) bzw. nach § 546a BGB (die vereinbarte Miete oder die Miete, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist).

Das Türschloss dürfen Sie nicht einfach wechseln.
Sie könnten sich strafbar machen.
Jedenfalls begehen Sie verbotene Eigenmacht.
Die Mieterin darf die Tür nicht aufbrechen lassen.

Suchen Sie eine einvernehmliche Lösung. Setzen Sie der Mieterin eine Frist zur Räumung und zur Abgabe der Schlüssel.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatungsplattform einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


Nachfrage vom Fragesteller 30.12.2009 | 14:45

Recht herzlichen Dank für Ihre Auskunft.
Leider gibt es keine einvernehmliche Lösung, ihrer (Mieterin) Seite. Gibt es wirklich keine Möglichkeit, das Hab und Gut von meinem Freund und Mir zu schützen? Danke

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.12.2009 | 15:01

Sehr geehrte Fragestellerin,

es bleibt dann nur der Weg über die Gerichte (auch über einstweiligen Rechtsschutz) auf Herausgabe der Schlüssel.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-12-30 | 15:40


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

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Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht