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In der ersten Januarhälfte 2011 ist meine Mieterin in der Wohnung tot aufgefunden worden. Die Polizei hatte die Wohnung verschlossen. Die traurige Nachricht erhielt ich spät abends vom Verwalter, aber nicht von den beiden erwachsenen Kindern. Da die Mieterin unter Betreuung eines Anwaltes stand, nahm ich zu ihm Kontakt auf. Ich erhielt die Telefonnummer des Sohnes, setzte mich aber nicht direkt mit ihm in Verbindung, da ich glaubte, dass die Kinder jetzt Wichtigeres zu tun hätten und ich nach der Beisetzung mit den Kindern sprechen könnte.
Ich erhielt keine Informationen. Aber es kam ein Einschreibebrief mit den Wohnungsschlüssel. Die Annahme habe ich verweigert. Keine weiteren Rückfragen der Kinder? In der letzten Januarwoche lag unerwartet ein Briefumschlag mit den Wohnungsschlüsseln in meinem Briefkasten. Der Brief war an mich adressiert, kein Absender, keine Briefmarke. Ich habe ihn nicht geöffnet. Ich habe Sorge, man könnte mir unterstellen, das ich die Wohnung betreten und Gegenstände entnommen hätte.
Wie sieht es mit der Kündigung (Mietrecht) des Mietvertrages aus? Wann darf ich die Wohnung betreten und was wäre beim Betreten zu beachten? Ich weiß nicht ob von elektrischen Gegenständen Gefahr ausgeht. Ob die Heizung angestellt ist oder Lebensmittel in der Wohnung verrotten.
Auch ist mir nicht bekannt ob die Kinder das Erbe antreten oder ausschlagen.(Mieterin Hartz-IV) Wie bringe ich das in Erfahrung? Gibt es Fristen, die von beiden Seiten zu wahren sind?
Wer kommt für die nicht beglichenen Forderungen aus dem Mietverhältnis auf? Wer muss oder darf die Bestellung einen Nachlassverwalters beantragen? Wer räumt die Wohnung und wer trägt die Kosten?
Antwort geschrieben am 11.02.2011 19:41:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Beim Tod des Mieters wird das Mietverhältnis nicht automatisch beendet. Vielmehr wird das Mietverhältnis mit den erben fortgesetzt.
Die Erben können das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen.
Indem man Ihnen den Wohnungsschlüssel in den Briefkasten geworfen hat, könnte man daran denken, daß eine fristlose Kündigung (Mietrecht) des Mietverhältnisses seitens der Erben vorliegt. Abgesehen davon, daß sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung (Mietrecht) ergeben, ist Vorsicht geboten, da Sie nicht wissen, wer die Wohnungsschlüssel in Ihren Briefkasten eingeworfen hat.
Daher rate ich Ihnen, wegen des weiteren Vorgehens Kontakt zu dem Rechtsanwalt aufzunehmen, der zum Betreuer der verstorbenen Mieterin bestellt gewesen ist.
Bezüglich des Betretens der Wohnung - ggf. mit dem Rechtsanwalt - habe ich keine Bedenken, da unter Umständen Gefahr im Verzuge ist.
2.
Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt 6 Wochen. Ob die Erbschaft ausgeschlagen worden ist, erfahren Sie beim Nachlaßgericht (Amtsgericht).
3.
Für die Forderungen aus dem Mietverhältnis haben die Erben einzutreten. Das gilt natürlich nicht, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben. Das gilt in gleicher Weise für die Kosten der Wohnungsräumung.
4.
Ein Nachlaßverwalter wird eingesetzt, wenn die Erben oder ein Nachlaßgläubiger dies beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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