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Mieterin verschwunden


02.03.2009 20:18 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann


| in unter 2 Stunden

Unsere Mieterin hat ab Febr. d.J. die Miete nicht gezahlt, aber dem JobCenter Essen mitgeteilt, - von dem Miete und Kaution gezahlt wurden - daß sie den Mietvertrag mit uns gekündigt habe. Wir erhielten weder ein Kündigungsschrb. noch die Schlüssel f. Wohnung u. Haustür zurück. Telef. ist die Frau nicht zu erreichen.
1. Frage: Können wir uns mit fremder Hilfe Zutritt zur Wohnung verschaffen?
2. Frage: Hat eine Strafanzeige wegen mangelnder Obhutspflicht oder wg. anderen Gründen Erfolg, z.B. weil die Schlüssel noch im Besitz der Mieterin sind und sie diese u.U. anderen, fremden Personen geben könnte, wodurch diese ungehindert Zugang zum Haus (17 Parteien) erhalten?
3. Frage: Das JobCenter Essen hat für die ganze Zeit des Mietvertrages (April 08 bis Jan.09) die Miete sowie Kaution gezahlt, kann man dadurch einen Anspruch gegenüber dem JobCenter auf weitere Mietzahlung durchsetzen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema:
Mieterin
02.03.2009 | 21:02

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
50 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

1. Solange das Mietverhältnis nicht durch eine Kündigung (Mietrecht) beendet wurde, haben Sie grundsätzlich nicht das Recht, die Wohnung zu betreten. Dies würde ggf. den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllen. Zusätzlich könnte die Mieterin theoretisch gegen Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen.

Eine Möglichkeit, eine offensichtlich verlassene Wohnung zu betreten besteht bei sog. Gefahr im Verzug. Hier müssten Ihnen allerdings Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr gegeben sein. Dies kann der Dall sein, wenn z.B. in der Wohnung Wasser nicht abgedreht wurde, bei Frost durch mangelnde Beiheizung die Gefahr des Platzens von Rohren besteht oder ggf. eine Brandgefahr vorliegt.

Juristisch korrekt gehen Sie vor, in dem Sie, wenn auch die Miete für den Monat März nunmehr nicht gezahlt wird, das Mietverhältnis fristlos kündigen und die Mieterin zur sofortigen Räumung auffordern. Ggf. müssen Sie den Räumungsanspruch gerichtlich durchsetzen und vollstrecken. Da die Wohnung bislang nicht an sie herausgegeben wurde, können Zustellungen grundsätzlich an diese Adresse der Mieterin erfolgen. Sie können aber auch die neue Adresse der Mieterin über das Einwohnermeldeamt oder ggf. das JobCenter erfragen.

Eine Vollstreckung erfolgt dann dergestalt, dass ein Gerichtsvollzieher mittels des Räumungstitels die Räumung vornimmt.

2. Eine Strafanzeige wird zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Umstände nicht erfolgsversprechend sein. Erst wenn die Mieterin zur Herausgabe des Schlüssels verpflichtet ist, könnte hier eine Unterschlagung vorliegen.

3. Gegenüber dem Jobcenter werden Sie direkt keinen Anspruch durchsetzen können, da Ihr Vertragspartner die Mieterin ist. Sie können aber mit dem Amt abstimmen, dass diese bei Vorliegen eines Räumungs- und Zahlungsurteils die Forderung für die Mieterin begleicht. Auf jeden fall sollten Sie dem Jobcenter mitteilen, dass das Mietverhältnis durch die Mieterin zu keinem Zeitpunkt gekündigt wurde, die Mieterin ohne Angabe einer neuen Adresse verschwunden ist und Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen werden.
Ggf. kann das Jobcenter auch zunächst Zahlungen an die Mieterin einstellen, wenn die Mieterin ihren Meldepflichten nicht nachgekommen ist. Hier erfolgt dann in der Regel eine schnelle Rückmeldung der Betroffenen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Wege einer Räumungsklage können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

Dr. Eva Feldmann
Rechtsanwältin


FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290

Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
Dortmund

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