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Mieterhöhung nach Einbau von Doppelfenstern und neuen Heizkörpern


| 30.09.2010 08:16 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von




Ich bin Mieter einer Eigentumswohnung (90 qm) in einer Wohnanlage mit ca. 80 Eigentumswohnungen.
Bisher waren in der Wohnanlage keine Heizkostenverteiler angebracht, Heizkosten wurden nach qm abgerechnet. Obwohl ich meine Wohnung kaum beheizt habe (im Wohnzimmer hatte ich trotz geschlossenem Heizkörperventil immer ca. 22 - 23 Grad C - vermutlich hat der Eigentümer unter mir immer sehr gut geheizt), entstanden für mich für 2008 Heizkosten i.H.v. ca. 1800 €. (Die Minderung i.H.v. 15 % lt. Heizkostenverordnung habe ich gegenüber meiner Vermieterin trotz deren Widerstand durchgesetzt).
Nun hat die Eigentümerversammlung im März 2010 den Einbau von Heizkostenverteilern beschlossen. Meine Vermieterin entschloss sich danach sofort, die bisher alten Plattenheizkörper und die bisher vorhandenen einfach verglasten Fenster durch neue Heizkörper und Doppelfenster zu ersetzen und dies mit niedrigeren Heizkosten für mich begründet.
Ich habe der Vermieterin gegenüber erklärt, dass dies erst dann Sinn machen würde, wenn die erste verbrauchsgerechte Abrechnung vorliegen würde, so dass dann die tatsächlichen Heizkosten für die Wohnung vorlägen. Sie ignorierte meinen Einwand und ließ die Arbeiten durchführen (Kosten ca. 6600 €). Ich habe also letztendlich die Arbeiten GEDULTET.
Frage: Muss ich der nunmehr ab April 2011 angekündigten Meiterhöhung i.H.v. 11 % der Sanierungskosten zustimmen oder ist diese Erhöhung auch ohne meine Zustimmung rechtskräftig ?
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Mieterhöhung Einbau neuen
Antwort vom
30.09.2010 | 09:28
Sehr geehrter Ratsuchender,

die Mieterhöhung bei Modernisierung ist in § 559 BGB geregelt. Eine Zustimmung zu dieser Mieterhöhung ist nicht erforderlich. Wenn das Mieterhöhungsverlangen förmlich und inhaltlich wirksam ist, tritt die Mieterhöhung ohne Ihre Zustimmung ein. § 558b BGB, der die Zustimmung zur Mieterhöhung regelt, gilt für die Mieterhöhung aus § 559 BGB nicht. Bei einem wirksamen Erhöhungsverlangen sind Sie dann ab dem im Verlangen angegebenen Zeitpunkt verpflichtet, die höhere Miete zu zahlen. Zahlen Sie nicht, dann kann der Vermieter Sie auf Zahlung gerichtlich in Anspruch nehmen und muss nicht zunächst auf Zustimmung klagen.

Ihre Zustimmung war auch nicht zur Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen erforderlich. Eine Duldung dieser Maßnahmen war gesetzeskonform und ausreichend. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 554 BGB.

Eine Mieterhöhung gem. § 559 BGB ist allerdings nicht leicht zu formulieren und zu berechnen. Ich empfehle Ihnen daher, die Erhöhungserklärung in Ergänzung zu dieser Antwort durch einen Rechtsanwalt oder Mieterverein inhaltlich überprüfen zu lassen.
Bewertung des Fragestellers 2010-09-30 | 11:50


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