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Frage geschrieben am 12.03.2010 16:18:01

Mieterhöhung mit Räumungsandrohung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1004
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Eine heute 90 Jahre alte Mieterin wurde im Jahre 1948 in eine durch
Kriegseinwirkung völlig zerstörte Wohnung eingewiesen, mit der Auflage die Wohnung auf eigene Kosten aufzubauen.
Einen Mietvetrag hatte sie nicht.

In den 90er Jahren wurden die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt und wechselten mehrmals den Eigentümer.
1997 stellte die Mieterin fest, dass sie in den Vorjahren doppelte Nebenkosten bezahlt hatte, und kürzte die Miete entsprechend.
Der Eigentümer klagte auf Räumung der Wohnung und bekam Recht, weil der Rückzahlunsanspruch verjährt sei.

Unter Verzicht der Räumung verlangte der Vermieter nun dass ein Mietvertrag erstellt wird, eine um 30 % höhere Miete, und weitere
Nebenkosten wie Versicherungen, Hausmeisterkosten, Grundsteuer u.s.w.

Die Nebenkosten erhöhten sich somit jählich von 664,00 auf 1.404,00 Euro.

In einem Schriftsatz der gegenseite heisst es:
"Das alte Mietverhältnis wurde beendet.Sofern Ihre Mandantin die vorstehenden Bedingungen akzeptiert und ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird, ist in diesem ein aktuelles Datum als Vertragsbeginn anzunehmen".

Weiter heisst es:
"Mit diesem Schreiben soll der letzte Versuch einer Einigung unternommen werden. Sollte diese nicht möglich sein, werden wir im Namen unserer Mandantschaft Vollstreckungsmaßnahmen einleiten".

Frage:
1. Werden die vergangenen 60 Jahre jetzt unrelevant,
2. ist hier die Kappungsgrenze anzuwenden, oder durch den
neuen Mietvertrag nichtig,
3. könnte der Mietvertrag angefochten werden, weil er unter
Zwang anerkannt wurde ?

Anm.: Als die Zwangsräumung der Mieterin im Raume stand
erlitt sie einen Nervenzusammenbruch. Sie mußte sich in
Ärztlicher Behandlung begeben.


Antwort geschrieben am 12.03.2010 21:49:05
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Der frühere Mietvertrag wurde seitens des Vermieters gekündigt, die Kündigung durch das Räumungsurteil irgendwann rechtskräftig. Damit war das Vertragsverhältnis beendet. Der Abschluss eines neuen Mietvertrages unterlag damit der Vertragsfreiheit. Letztendlich konnte ein neuer Mietvertrag geschlossen werden. Die Kappungsgrenzen sind meines Erachtens unerheblich, da es der Mieterin frei stand, einen neuen Vertrag abzuschließen. Dieser Fall unterscheidet sich von dem sonstigen Regelfall, dass ein neuer Mietvertrag aufgrund der Erhöhung geschlossen wird. Meines Erachtens hat daher das vorherige Mietverhältnis keinen Einfluss auf das neue Mietverhältnis. Eine Anfechtung des Mietvertrages ist meines Erachtens ebenfalls nicht möglich. Hierzu müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen, welcher nicht ersichtlich ist. Zum anderen muss die Anfechtung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dies dürfte nicht mehr möglich sein. Möglicherweise könnte der neue Mietvertrag lediglich gegen die guten Sitten bzw. Treu und Glauben verstoßen, sollte eine mögliche Zwangslage ausgenutzt worden sein. Hier müsste aber ein Gericht eine entsprechende Entscheidung treffen. Würde ein solcher Verstoß festgestellt, so könnte möglicherweise der gesamte Mietvertrag nichtig sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 12.03.2010 22:16:18

Sehr geehrter Ratsuchender,

nach nochmaligem lesen des Sachverhalts ist nun doch nicht so klar, ob der Vertrag schon unterzeichnet wurde. Ihre Formulierung "sollte" ist nicht eindeutig. Daher erlaube ich mir, meine Antwort zu ergänzen: Ist der Vertrag noch nicht unterzeichnet, so sollten Sie - ggf. auch mittels anwaltlicher Hilfe - über Alternativen nachdenken. Sofern ein Umzug für die Mieterin in Frage käme, könnte der Mietvertrag zunächst unterzeichnet werden, wobei sie sich aber um eine neue Wohnung bemüht. Sollten Sie ein wenig Risiko eingehen können, so sollten Sie nochmals Vertragsverhandlungen aufnehmen. Da die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, empfehle ich Ihnen allerdings, sich hier ebenfalls vertreten zu lassen. Der Gegenseite muss aufgezeigt werden, worin die Alternative besteht: Dies wäre eine Zwangsräumung, deren Kosten die Gegenseite möglicherweise selber tragen müsste.

Bzgl. der Möglichkeiten der Anfechtung verweise ich auf meine obigen Ausführungen, wobei natürlich die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen wäre. Allerdings dürfte auch in diesem Fall ein Anfechtungsgrund nicht gegeben sein.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

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