Frage geschrieben am 28.10.2009 19:42:40
Mieterhöhung
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1171ich habe von meinem Vermieter folgendes Schreiben erhalten:
"Mieterhöhungsbegehren ab 01.01.2010
Sehr geehrter Herr Herrmann,
hiermit teile ich Ihnen mit, das die monatliche Miete von 420,00 € ab 01.01.2010, 450,00 € (kalt) beträgt.
Ich bitte um Bestätigung.
Mfg "
Dies war das ganze Schreiben, keine Erläuterung warum und weshalb.
Wie soll ich mich verhalten, sollte ich überhaupt darauf reagieren? Es handelt sich um eine 70qm Wohnung (reine Wohnfläche 60qm der Rest Terrasse zu 50% angerechnet, die Wohnung besitzt keinen Keller oder andere Unterstellmöglichkeiten) in 01069 Dresden.
Erstes gibt es noch Mängel seit dem Einzug vor 4 Jahren (defekte Fließen im Bad) und zweitens kommt noch hinzu das der Vermieter schon seit einiger Zeit versucht die Wohnung zu verkaufen und bei
einem eventuellen Verkauf auf Eigenbedarf mir gekündigt werden kann, obwohl damals ein langfristiger Mieter gesucht wurde und dies auch Vorraussetzung war diese Wohnung zu bekommen.
Kann ich dies ohne Anwalt klären?
Welche Kosten würden denn mir bei anwaltlicher Beratung zukommen?
Besten Dank
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 28.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.10.2009 20:12:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Reiserecht, Erbrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 400
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Ein Mieterhöhungsverlangen muss nach § 558a BGB begründet werden. Eine fehlende Begründung führt dazu, dass das Mieterhöhungsverlangen unwirksam ist. Sie sollten daher die Zustimmungserklärung zur Erhöhung der Miete derzeit nicht abgeben.
Die Sache ist damit allerdings noch nicht vom Tisch. Der Vermieter kann gem. § 558b III BGB die fehlende Begründung im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Sobald der Vermieter dies veranlasst, sollten Sie die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung ergänzend anwaltlich prüfen und sich ggf. weiter vertreten lassen.
Der Streitwert für eine anwaltliche Tätigkeit beläuft sich auf den Jahresbetrag der begehrten Mieterhöhung; d.h. im vorliegende Fall beträgt dieser 360,- €. Die notwendigen Kosten können Sie z.B. über den auf dieser Plattform verlinkt Prozesskostenrechner
ermitteln ( http://rvg.pentos.ag/ ).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
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www.verkehrsrecht-ennepetal.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.10.2009 22:03:08
Sehr geehrter Herr Matthes,
danke für die schnelle Antwort.
Möchte die Gelegentheit nutzen und nachfragen:
Soll ich auf dieses Schreiben reagieren oder nicht?
Wenn ja, wie?
MfG
Sehr geehrter Herr Matthes,
danke für die schnelle Antwort.
Möchte die Gelegentheit nutzen und nachfragen:
Soll ich auf dieses Schreiben reagieren oder nicht?
Wenn ja, wie?
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.10.2009 15:12:48
Sehr geehrter Fragesteller,
das weitere Vorgehen ist davon abhängig, welche Interessen Sie verfolgen.
Wenn Sie eine schnelle Klärung wünschen, sollten Sie reagieren und auf die fehlende Begründung hinweisen. Der Vermieter wird dann voraussichtlich kurzfristig nachbessern. Falls Sie die Sache zeitlich etwas aufschieben möchten, sollten Sie den nächsten Schritt des Vermieters abwarten.
Abzuwägen ist auch, ob bei Beachtung der Förmlichkeiten eine Mieterhöhung begründet werden könnte. Dies ist ohne Kenntnis der Räumlichkeiten und des Umfeldes hier aus der Ferne nicht zu beurteilen. Eine konkrete Taktik ist sinnvoller mit einem Anwalt vor Ort zu erarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
das weitere Vorgehen ist davon abhängig, welche Interessen Sie verfolgen.
Wenn Sie eine schnelle Klärung wünschen, sollten Sie reagieren und auf die fehlende Begründung hinweisen. Der Vermieter wird dann voraussichtlich kurzfristig nachbessern. Falls Sie die Sache zeitlich etwas aufschieben möchten, sollten Sie den nächsten Schritt des Vermieters abwarten.
Abzuwägen ist auch, ob bei Beachtung der Förmlichkeiten eine Mieterhöhung begründet werden könnte. Dies ist ohne Kenntnis der Räumlichkeiten und des Umfeldes hier aus der Ferne nicht zu beurteilen. Eine konkrete Taktik ist sinnvoller mit einem Anwalt vor Ort zu erarbeiten.
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