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Mieterhöhung


22.07.2012 19:27 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Hallo, mein Sohn 23 jahre alt hat eine kleine Eigentumswohnung geschenkt bekommen. Kann er die Miete sofort erhöhen wenn sie nicht den Durchschnitt des Mietspiegels entspricht? Wenn ja an welche Vorgaben muss er sich halten?
MfG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 131 weitere Antworten zum Thema:
Mieterhöhung
22.07.2012 | 20:01

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst muss die Eigentumsumschreibung erfolgt sein. Dann muss der Mietvertrag bekannt sein.

Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist ausgeschlossen, wenn ein Staffel- oder Indexmietvertrag abgeschlossen oder eine Festmiete vereinbart wurde. Das wäre also zu prüfen.

Die Mieterhöhung muss begründet werden und der Mieter muss zustimmen. In seiner schriftlichen Mieterhöhungserklärung kann sich Ihr Sohn entweder auf einen Mietspiegel berufen oder auf ein Sachverständigengutachten oder auf drei Vergleichswohnungen, in denen heute schon soviel gezahlt werden muss, wie er mit seiner Erhöhung jetzt fordert.

Zur Überprüfung der Mieterhöhung kann der Mieter in dem Monat, in dem er die Mieterhöhung erhält, und in den beiden darauf folgenden Monaten abklären, ob er zustimmt oder nicht.

Seit dem Einzug in die Wohnung bzw. seit der letzten Mieterhöhung müssen mindestens 12 Monate vergangen sein.

Die Kappungsgrenze darf nicht überschritten werden. Die Miete darf hier in drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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