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Mieterhöhung


| 06.06.2012 11:17 |
Preis: 35,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin




Guten Tag

Seit 2005 wohne ich oberhalb eines Kindergartens in einem 2 Parteienhaus.
Seit 2009 erfolgten folgende Mieterhöhungen:
bis August 2009 = 538,85
bis Februar 2011 = 598,62
bis Ende August 2012 = 636,56
Neu ab September 2012 = 682,93
Da die neue Mieterhöhung einen Monat nach den 3 Jahren (Kappungsgrenze) liegt greift diese 20 % Regelung nicht.
Als Grund wird der Mietenspiegel angegeben.
Wahrscheinlich ist alles aus der Sicht des vermieters ok, dennoch wollte ich fragen, ob ich der Erhöhung wiedersprechen kann, da in der gesamten Zeit meines Mietverhältnisses keine Modernisierung durchgeführt wurden, es ein KiGa ist und ich Einiges (Küche + Bad) in Eigenleistung erbracht habe.
Meine Angst ist, dass 2013 ein neuer Mietenspiegel erscheint in dem die Vergleichsmieten sich weiter erhöhen und ich weitere Mieterhöhungen verkraften muss.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 131 weitere Antworten zum Thema:
Mieterhöhung
06.06.2012 | 12:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.

Die Erhöhung, sofern sie nicht auf Modernisierungsmassnahmen, Betriebs- oder Kapitalkostenerhöhung beruht, darf erst eintreten, wenn die letzte Erhöhung 15 Monate zurückliegt.

Hier passen offenbar die beiden letzten Erhöhungen zeitlich nicht zusammen.

Darüber hinaus kann sich der Vermieter nur auf die ortsübliche Vergleichsmiete berufen. Die Erhöhung muss darüber begründet werden.

Ob der Vermieter diesen Nachweis erbringen kann, ist fraglich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage vom Fragesteller 06.06.2012 | 19:20

Guten Tag
Die ortsübliche Vergleichsmiete gem. Mietenspiegel hat sich leider gegenüber 2009 erhöht.

Wie meinen Sie das, dass der Zeitraum nicht ganz eingehalten wurde bei den beiden letzten Erhöhungen?

Eventuell habe ich es nicht klar geschrieben
bis August 2009 war die Miete = 538,85
ab 01.09.2009 bis 28.02.2011 = 598,62
ab 01.03.2011 bis 31.08.2012 = 636,56
und ab 1. September 2012 sollen es = 682,93 werden.
Gruß

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.06.2012 | 19:25

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ich hatte den Sachverhalt dahingehend verstanden, dass es in 2012 zwei Erhöhungen gab.

Nunmehr ist dies aber klar.

Dann hat der Vermieter die zeitlichen Abstände eingehalten.

Dennoch muss die Erhöhung im Mietspiegel begründet liegen.

Es erscheint schon sehr unwahrscheinlich, dass sich hier so regelmäßig der Mietspiegel ändert.

Sie sollten erstmal widersprechen und sich dies nachweisen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-06-08 | 08:02


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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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