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Hallo,
ich habe von meinem Vermieter eine Mieterhöhung zum 1.2.2011 erhalten. Das Schreiben ist mir am 1.12 zugegangen. Er hat den Brief per Einschreiben am 29.11 aufgegeben und ist wohl davon ausgegangen, das es noch am 30.11 beim mir ankommt. Das war aber nicht der Fall. So viel ich weiß, müssen zwischen dem Erhöhungsverlangen und der Erhöhung zwei volle Monate liegen.
1. Wird der Monat des Zugangs dabei mitgerechnet, oder bedeuten zwei Monate in meinem Fall, das mein Vermieter erst zum 1.3. erhöhen kann?
2. Ebenfalls habe ich gelesen, das man für die Überlegung, ob man sein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen möchte ebenfalls zwei Monate nach Zugang Zeit hat. Auch hier die Frage, wird der Monat des Zugangs mitgerechnet. Muss ich also bis Ende Januar oder bis Ende Februar meine Kündigung (Mietrecht) ausgesprochen haben (zum ersten den jeweils übernächsten Monates)?
3. Mein Vermieter hat mich gebeten bis zum 31.12. schriftlich der Mieterhöhung zuzustimmen. Muss ich darauf reagieren oder ist mein Schweigen Zustimmung?
4. Mein Vermieter gruppiert meine Wohnung in eine gute Wohnlage laut Mietspiegel ein. Da ich direkt am Bahnhof wohne mit freiem Blick auf die Gleise und ich sogar die Ankündigung der einfahrenden Züge klar und deutlich höre (von den Güterzügen, die die ganze Nacht fahren mal ganz abgesehen), sehe ich das nicht so. Des weiteren ist seit knapp einem Jahr eine Disco in unmittelbarer Hörnähe. Auch diese ist am Wochende gut zu hören bis morgen um 7 Uhr. Daher kann meiner Meinung nach die Wohnung nur in eine normale Wohnlage eingruppiert werden. Besteht eine Möglichkeit auf die Eingruppierung in eine normale Wohnlage unter diesen Voraussetzungen zu bestehen?
Vielen Dank + Gruß
Antwort geschrieben am 03.12.2010 21:25:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Frist zur Überlegung, ob Sie dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen wollen, beträgt zwei Monate zuzüglich des Monats, in dem Ihnen das Erhöhungverlangen zugeht.
Das Schreiben haben Sie im Dezember erhalten, so daß Sie bis einschließlich Februar 2011 Zeit zum Überlegen haben.
Der Vermieter kann folglich die Zustimmung zur Mieterhöhung erst mit Wirkung zum 01.03.2011 verlangen.
2.
Wenn der Vermieter eine höhere Miete verlangt, kann der Mieter bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens für das Ende des vierten Monats kündigen.
Sie können folglich bis Ende Februar 2011 kündigen.
3.
Schweigen ist keine Zustimmung aber auch keine Ablehnung.
4.
Nach Ihrer Schilderung ist keinesfalls von einer guten Wohnlage auszugehen. Allenfalls kann man eine mittlere (normale) Wohnlage der Berechnung zugrunde legen, wobei ich dazu neige, diese an der unteren Grenze anzusetzen.
Sie können dem Vermieter z. B. mitteilen, daß Sie von einer mittleren Wohnlage auszugehen bereit seien und dafür den Mietzins nach dem Mietspiegel errechnen.
Kommt es nicht zu einer Einigung und sollte der Vermieter Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erheben, wird das Gericht aller Voraussicht nach Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben, um Klarheit über die ortübliche Vergleichsmiete zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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