Frage geschrieben am 23.01.2010 15:52:35Betreff: Mieterhöhung bei Untermietvertrag
Rechtsgebiet: Miet- und WEG-Recht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 359
als Untermieterin. Der Hauptmieter hat diese Wohnung jetzt gekauft. Die Möglichkeit war von Anfang an geplant.
Als neuer Besitzer/Vermieter möchte er die Grundmiete um 150 Euro auf 500 Euro erhöhen.
Im bisherigen Untermietvertrag steht unter dem Punkt Sonstiges:
1. Der Untervermieter/Hauptmieter ist, ebenso wie der Untermieter, berechtigt diesen Vertrag
mit einer Frist von 90 Tagen zu kündigen.
2. Bei eventuellem Kauf der Wohnung durch den Untervermieter kann die Miete über den gesetzlich
festgelegten Mieterhöhungshöchstsatz erhöht werden.
Frage wäre:
1. Habe ich als Untermieter die gleichen Rechte wie ein Mieter?
2. Gelten die beiden Punkte 1 und 2?
Also a) Darf der bisherige Hauptmieter, nach dem Kauf, die Miete über den gesetzlichen Satz erhöhen? Also über 20% in 3 Jahren?
b)Kann der Vermieter mir mit einer Frist von 3 Monaten jederzeit kündigen?
3. Soll ich dagegen vorgehen oder habe ich keine Möglichkeiten, weil ich im bestehenden Untermietvertrag, Passus 1 und 2 siehe oben unterschrieben habe?
Antwort geschrieben am 23.01.2010 16:05:22
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Gleueler Str. 249, 50933 Köln, Tel: 0221-3559205, Fax: 0221-3559206
Familienrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 465
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich vorbehaltlich einer vollständigen Prüfung des Mietvertrages gerne wie folgt beantworten darf:
1. Das Gesetz differenziert nicht zwischen Untermiet- und Hauptmietverhältnissen. Sie haben auch als Untermieter dieselben Rechte. Im Übrigen dürfte durch den Eigentumserwerb das Untermietverhältnis in ein ganz normales Mietverhältnis übergegangen sein.
2. Die Möglichkeit der Mieterhöhung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Demnach darf die Miete, wenn der Mietspiegel das erlaubt, binnen 3 Jahren um 20% erhöht werden.
3. Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu Lasten des Mieters ist unzulässig. Die 90-Tages-Frist gilt demnach nicht, die Klausel ist unwirksam. Es gelten die gesetzlichen Fristen des § 573c BGB.
Wenn der Vermieter selbst in der Wohnung lebt, wird er gem. § 573a BGB den Mietvertrag ohne Begründung kündigen dürfen. Allerdings verlängert sich dann die Kündigungsfrist um 3 Monate (§ 573a Abs. 1 BGB).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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