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Mieter wechselt selbständig Durchlauferhitzer


15.01.2008 16:55 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer




Ich Eigentümer einer Wohnung. Diese wird per Nutzniesrecht von meinen Eltern vermietet.
Ich bin Generalbevollmächtigter für meine Eltern und führe den Kontakt zum Mieter.

Das Problem: Laut Aussage des Mieters war der Durchlauferhitzer in der Dusche defekt. Dieser lies ihn ohne mich zu informieren von einer Firma erneuern, welche das alte Gerät entsorgt haben.

1. Die Arbeitsstunden wären weggefallen, da ich Elektrofachkraft bin und dies hätte selber machen können, wenn der Mieter denn mal angerufen hätte.

2. Ich hätte den Durchlauferhitzer zum Einkaufspreis bekommen und nicht zum Wiederverkaufspreis.

3. Der entsorgt Durchlauferhitzer war meine Eigentum und ich konnte nicht prüfen ob er tatsächlich defekt war. Ich gehe aber davon aus, da ich den Betrieb kenne.


Ich bin mit dem Mieter jetzt so verblieben, dass er die entstandenen Kosten als erster übernimmt bis der Sachverhalt geklärt ist, da der Auftrag ja auf seinen Namen läuft.

Was muss ich bezahlen und was nicht wegen fahrlässiger Informationspflicht des Mieters.
Und was ist mit dem alten Durchlauferhitzer der jetzt vom Mieter entsorgt wurde?

Ich freue mich auf eine Antwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 365 weitere Antworten zum Thema:
Mieter
15.01.2008 | 18:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


die Mieter verlieren Ihre Rechte auf Aufwendungsersatz im Ergebnis nicht, Sie können aber jedenfalls mit Schadensersatzansprüchen teilweise aufrechnen:

Die Verletzung der Informationspflicht führt zwar zu einem Verlust von Mieterrechten (siehe § 536c Abs. 2 Satz 2 BGB), die hier aber nicht betroffen sind, außerdem sind nach Ihrem Sachvortrag die Voraussetzungen eines Anspruchs der Mieter auf Aufwendungsersatz für eigene Mängelbeseitigung nach § 536a Abs. 2 nicht gegeben.

Dadurch sind Ansprüche auf Aufwendungsersatz allerdings nicht ausgeschlossen, die sich wegen der Besorgung eines für Sie mittelbar nützlichen Geschäfts aus § 683 Satz 1 BGB ergeben (so bereits BGH NJW 1974, 743). Es lässt sich möglicherweise darüber streiten, inwieweit die Ihnen zusätzlich entstehenden unnötigen Kosten für die Arbeitsstunden und wegen des höheren Wiederverkaufspreises schon dem Grunde nach zu ersetzen sind, da insoweit Ihr Wille der Fremdgeschäftsbesorgung entgegenstehen dürfte. Andernfalls steht Ihnen meines Erachtens aber aus § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu, da bei rechtzeitiger Mängelanzeige niedrigere Kosten angefallen wären.

Im Übrigen haben Sie einen Herausgabeanspruch in Bezug auf den alten Durchlauferhitzer, und fortwirkend auch einen Anspruch auf Wertersatz, soweit ein Wert noch gegeben ist, was Sie zu beweisen hätten.

Dagegen liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei den Mietern, was durch die Entsorgung des alten Geräts schwer fallen wird. Insofern könnten Sie auch die „harte Tour“ einschlagen und eine Zahlung vollständig verweigern. Da aber auch andere Beweismöglichkeiten gegeben sein können, und da Sie selbst von einem Mangel ausgehen, dürfte es realistischer sein, den Mietern ein Angebot zu unterbreiten, wonach diese die Materialkosten ersetzt bekommen.


Ich hoffe, in der gebotenen Kürze mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Wenn noch Etwas unklar geblieben sein sollte, scheuen Sie nicht die Möglichkeit einer Rückfrage.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 16.01.2008 | 19:32

Hallo :-)

Heute gab es am BGH ein Urteil welches Aussagt, dass ich nur im Notfall Kosten für selbst erteilte Aufträge decken muss.

Eine Frau hat die Heizung reparieren lassen und nicht den Vermieter informiert. Sie bleibt nach Meinung der Bundesrichter auf allen Kosten sitzen .... gut für mich also???

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.01.2008 | 11:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

in der Tat können Sie von dem gestern verkündeten neuen BGH-Urteil profitieren. Es wird nunmehr klargestellt, dass der Mieter zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung nur bei Verzug des Vermieters oder in Notfällen berechtigt ist und ansonsten auf den Kosten in voller Höhe sitzen bleibt (wenn sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt).

Interessant ist vor allem, dass der BGH in dieser Konstellation Ansprüchen des Mieters aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB, die über § 539 Abs. 1 BGB an sich noch möglich sind, ebenfalls eine Absage erteilt.

Der Vermieter „soll nicht vor "vollendete Tatsachen" gestellt werden, sondern grundsätzlich selbst die Möglichkeit haben, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht, sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Andernfalls würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten ungerechtfertigt verschlechtern“, so die Pressestelle des Bundesgerichtshofs.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
München

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