Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 385 weitere Antworten zum Thema Vermieter.
Eine Wohnung mit eigenen Hauseingang und Keller ist seit Oktober 2010 an einen Mieter vermietet.
Das Haus ist über 100 Jahre alt.
Im Keller mußte ein Rohrbruch repariert werden.. Der Vermieter wollte mit dem Installateur den Keller besichtigen.
Der Mieter ließ den Handwerker rein, verweigerte aber dem Vermieter den Eintritt ins Haus, mit der Bemerkung dem Handwerker gegenüber "der kommt nicht rein". Um keine Eskalation herauszufordern, beugte der Vermieter sich dem Willen des Mieters.
Der Mieter bemängelte auch Zugluft durch fünf Fenster und hat deswegen die Miete gekürzt. Es wurde bei Vertragsabschluß ein Übergabeprotokoll
angefertigt, in dem der Mieter die Wohnung in einem einwandfreien Zustand bescheinigte.
Der Vermieter hat aufgrund des Alters des Hauses
Angebote für neue Fenster eingeholt.
Es sollen demnächst 5 (fünf)neue Fenster in der Wohnung eingebaut werden.
Ist der Mieter berechtigt dem Vermieter den Zutritt in die Wohnung zu verweigern, wenn er mit einem Handwerker die Situation besichtigen und besprechen möchte? Bitte geben Sie einen Ratschlag.
Antwort geschrieben am 06.02.2011 20:45:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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bei einem Mangel der Mietsache ist der Mieter zunächst einmal grundsätzlich berechtigt, die Miete zu kürzen, wenn es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">§ 536 BGB).
Wenn ein solcher Mangel vorliegt, dann ist der Vermieter jedoch berechtigt, den Mangel beheben zu lassen, auch im Beisein von Handwerkern, die dazu berechtigt sind, sich auch die Mieträume anzuschauen, um den Mangel beheben zu können.
Der Vermieter sollte jetzt schriftlich den Mieter auffordern, ihm Termine für die Besichtigung zu nennen.
Andernfalls braucht der Vermieter die Mietkürzung nicht hinzunehmen, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung verweigert oder erschwert.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2011 21:28:26
Grundsätzlich möchte ich gerne wissen, was macht der Vermieter, wenn der Mieter den Handwerker zwar in die Wohnung rein läßt, dem Vermieter aber den Zutritt verweigert. Der Vermieter möchte von dem Handwerker über den Einbau der neuen Fenster, technische Informationen vor Ort bekommen. Kann der Mieter in diesem Fall dem Vermieter, der ja auch Eigentümer des Hauses und der vermieteten Wohnung ist, dem Vermieter den Zutritt verweigern, obwohl er die Fenster bemängelt und deswegen bereits die Miete 2 mal gekürzt hat?
Der Mieter ist Besitzer der Wohnung. Aber kein Eigentümer. Der Eigentümer vergibt und bezahlt die
Aufträge an den Handwerker. Und nicht der Mieter.
Geben Sie mir bitte eine Empfehlung, mit welchen Methoden der Mieter veranlsst werden kann, den Vermieter in diesem Fall die Wohnung zu betreten.
Grundsätzlich möchte ich gerne wissen, was macht der Vermieter, wenn der Mieter den Handwerker zwar in die Wohnung rein läßt, dem Vermieter aber den Zutritt verweigert. Der Vermieter möchte von dem Handwerker über den Einbau der neuen Fenster, technische Informationen vor Ort bekommen. Kann der Mieter in diesem Fall dem Vermieter, der ja auch Eigentümer des Hauses und der vermieteten Wohnung ist, dem Vermieter den Zutritt verweigern, obwohl er die Fenster bemängelt und deswegen bereits die Miete 2 mal gekürzt hat?
Der Mieter ist Besitzer der Wohnung. Aber kein Eigentümer. Der Eigentümer vergibt und bezahlt die
Aufträge an den Handwerker. Und nicht der Mieter.
Geben Sie mir bitte eine Empfehlung, mit welchen Methoden der Mieter veranlsst werden kann, den Vermieter in diesem Fall die Wohnung zu betreten.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2011 22:32:32
Sehr geehrter Fragesteller,
der Vermieter ist berechtigt, für die Vorbereitung von Reparaturarbeiten und zur Schadensbesichtigung die Mieträume zu betreten.
Das ergibt sich unmittelbar aus den Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag und ist von der Rechtsprechung auch anerkannt.
Der Vermieter hat seinen Besuch mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen.
In weniger dringlichen Fällen (wie hier) sollte der Besuch ca. zwei Wochen vorher angekündigt werden. Der Vermieter darf sein Besuchsrecht nur zu den ortsüblichen Zeiten ausüben, das heißt generell werktags unter Berücksichtigung von Ruhezeiten, also etwa von 10.00 bis 13.00 Uhr, und von 15.00 bis 18.00 Uhr, ausnahmsweise auch später. Bei arbeitenden Mietern sollte auf Mieterbelange Rücksicht genommen werden, ein Besuch in den Abendstunden ist dem Vermieter dann zumutbar.
Es ist also empfehlenswert, dass der Vermieter den Mieter schriftlich zur Besichtigung in ca. zwei Wochen auffordert und dort die Gründe nennt (Landgericht Berlin, AZ: 64 S 305/98), ggf. noch zwei Alternativtermine.
Sollte der Mieter sich weigern, hat der Vermieter lediglich die Möglichkeit, auf gerichtlichem Wege die Einlassung zu erzwingen (LG Berlin WuM 1980, 185 f).
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
der Vermieter ist berechtigt, für die Vorbereitung von Reparaturarbeiten und zur Schadensbesichtigung die Mieträume zu betreten.
Das ergibt sich unmittelbar aus den Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag und ist von der Rechtsprechung auch anerkannt.
Der Vermieter hat seinen Besuch mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen.
In weniger dringlichen Fällen (wie hier) sollte der Besuch ca. zwei Wochen vorher angekündigt werden. Der Vermieter darf sein Besuchsrecht nur zu den ortsüblichen Zeiten ausüben, das heißt generell werktags unter Berücksichtigung von Ruhezeiten, also etwa von 10.00 bis 13.00 Uhr, und von 15.00 bis 18.00 Uhr, ausnahmsweise auch später. Bei arbeitenden Mietern sollte auf Mieterbelange Rücksicht genommen werden, ein Besuch in den Abendstunden ist dem Vermieter dann zumutbar.
Es ist also empfehlenswert, dass der Vermieter den Mieter schriftlich zur Besichtigung in ca. zwei Wochen auffordert und dort die Gründe nennt (Landgericht Berlin, AZ: 64 S 305/98), ggf. noch zwei Alternativtermine.
Sollte der Mieter sich weigern, hat der Vermieter lediglich die Möglichkeit, auf gerichtlichem Wege die Einlassung zu erzwingen (LG Berlin WuM 1980, 185 f).
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.02.2011 22:34:24
Sehr geehrte Fragestellerin,
da es sich hierbei um einen Mangel der Mietsache handelt und dadurch eine Mietminderung bewirkt wird, ist es auch angemessen, lediglich eine Frist von einer Woche einzuräumen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
da es sich hierbei um einen Mangel der Mietsache handelt und dadurch eine Mietminderung bewirkt wird, ist es auch angemessen, lediglich eine Frist von einer Woche einzuräumen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
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