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Mieter gibt Wohnung nach Auszug nicht zurück


05.08.2012 13:24 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann




Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Vermieter einer Wohnung in einem sozial schwierigen Gebiet.
Eine Mieterin ist jetzt umgezogen; Miete wurde bislang durch Bundesagentur gezahlt, die jetzt die neue Wohnung zahlt.
Den telefonisch mit der Mieterin abgestimmten und im Nachgang schriftlich bestätigten Übergabetermin hat die Mietern nicht wahrgenommen. Weitere Kontaktaufnahmen unserseits werden jetzt von ihr geblockt (Telefon (Handy) wird aufgelegt). Die Wohnung (soweit von außen einsehbar) sowie die Kellerräume sind mit Unrat zusgestellt.
Über das Melderegister haben wir die neue Adresse ausfindig gemacht und per Zustellung über Gerichtsvollzieher eine Nachfrist zur Schlüsselübergabe zugestellt sowie Nutzungsentschädigung ab dem 01.07.2012 geltend gemacht.
Mit Blick auf die Verhaltensweise des Mieters (hat nichts zu verlieren; will uns schickanieren, da auf Grund erhelbicher durch die Mieter verursachter Schäden in der Wohnung eine vollständige Kautionsaufrechung erfolgt) gehen wir davon aus, dass wie eine Räumungsklage einleiten müssen.
Das Mieterverhalten stellt eine bewußte, bösartige Vermögenschädigung gegenüber uns als Vermieter dar.
Wir sind nicht mehr gewillt und in der Lage, solche Verhalten hinzunehmen - zumal das in der Gegend "Schule" macht. Gibt es - neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten - auch Wege über die Staatsanwaltschaft? Wenn ja, welche. Worauf könnten wir Bezug nehmen.
Welche Wege empfehlen Sie zudem, um möglchst schnell wieder in den Besitz der Wohnung zu gelangen (Vermeidung weiterer anwachender Vermögenschäden); die geltend gemachte Nutzungsentschädigung ist eher theoretisch, da bei den Mieter nichts zu holen ist.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug Mieter Wohnung zurück gibt
05.08.2012 | 14:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchende,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf. Bitte beachten Sie aber, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Sie können Strafanzeige wegen Sachbeschädigung stellen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Wohnungssubstanz durch die Mieterin beschädigt wurde, aber dies wird Ihnen nicht weiterhelfen, da Sie die Mietsache dadurch nicht schneller zurückbekommen werden.

Die Staatsanwaltschaft wird, egal welche Straftat man der Mieterin vorwerfen könnte, die Wohnung nicht für Sie räumen, sondern dazu benötigen Sie einen Gerichtsvollzieher, der wiederum nur auf der Grundlage eines Räumungsurteils tätig werden wird.

Sie sollten also umgehend Räumungsklage einreichen, denn jeder weiterer Tag, an dem Sie nicht über die Wohnung verfügen können, wird Mietausfall für Sie bedeuten.

Deshalb meine dringende Empfehlung: Beauftragen Sie einen Anwalt mit der Erhebung der Räumungsklage. Wenn sich die Mieterin nicht dagegen wehrt - und ich sehe momentan nicht, wie sie das sollte - werden Sie, wenn der Anwalt zügig arbeitet, in 6 bis 8 Wochen ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil bekommen, aus dem heraus Sie die Vollstreckung betreiben können.

Keinesfalls sollten Sie die Wohnung auf eigene Faust entrümpeln und räumen, da Sie dann Gefahr laufen, selbst auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden - oder gar eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des Besitzes riskieren. Denn ohne Räumungstitel dürfen Sie nicht räumen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen auch für eine Vertretung Ihrer Interessen im Räumungsklageverfahren gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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