Antwort geschrieben am 24.01.2011 12:56:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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zunächst bedanke ich mich für her Frage.
Für Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen hat das Belegenheitsprinzip Vorrang( Art 6 DBA D/CH). Der Vorrang des Belegenheitsprinzips bedeutet, dass stets dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht, wovon auch regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Da Ihre Immobilie in Deutschland liegt, haben Sie die Mieteinnahmen in Deutschland zu versteuern. Zuständig in Deutschland ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die Immobilie liegt.
Gern stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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