Frage geschrieben am 12.04.2005 08:26:00
Mietbürgschaft
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 12975Meine Nichte wurde als Schülerin kurz nach ihrem 19ten Geburtstag von ihren Eltern rausgeworfen. Sie kam dann über das Sozialamt in eine Gruppe für betreutes wohnen. Die Wohnung die man ihr zuwies, war aber in so schlechtem Zustand (beginnende Schimmelbildung), das ich ihr den Rat gab, eine andere Wohnung zu suchen. Für diese Wohnung habe ich ihr die Kaution von 568 € bezahlt und ich mußte eine Mietbürgschaft übernehmen. Zu diesem Zeitpunkt bezog sie Bafög. Ihre Eltern reagierten nicht auf Anforderungen des Amtes. Sie hat dann die Ausbildung abgebrochen und hat sich seit
ca 5 Mon.nicht mehr bei uns gemeldet. Dafür habe ich von der Verwaltung jetzt ein Schreiben bekommen, das die Miete seit Januar nicht mehr bezahlt wurde und sie von mir die Miete seit Januar in Höhe von rund 1300 € haben wollen.
1. Muß ich diese Zahlung sofort leisten, oder erst wenn alle Versuche des Gläubigers gegen meine Nichte erfolglos geblieben sind?
2. Kann die Kaution, die ich bezahlt habe mit eingerechnet werden (reduzierung der Mietschuld um die Kaution)?
3. Sind die Eltern meiner Nichte unterhaltsverpflichtet,da sie ja keiner Arbeit nachgeht, so das ich auf diesem Wege meine Leistungen zurückfordern kann?
Vielen Dank
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Diese Antwort ist vom 12.4.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.04.2005 11:55:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Georg Calsow
Kurfürstenstraße 23, 10785 Berlin Tiergarten, Tel: 030/23005698, Fax: 030/23005699
Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht, Strafrecht, Tierrecht, Mietrecht
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