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Frage geschrieben am 18.09.2010 10:14:19

Mietbürgschaft

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1547
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Mietbürgschaft.
Hallo

ich soll für meine 20 jährige Tochter, welche eine Ausbildung angefangen hat und in eine WG ziehen will, eine Bürgschaft unterschreiben.
Grundsätzlich hätte ich für die Dauer der Ausbildung kein Problem,
aber die Bürgschaft soll über die gesamte Zeit des Mietverhältnisses gehen. Außerdem ist es eine selbstschuldnerische Bürgschaft und ich soll auf die Einrede der Verjährung verzichten. Auf die Befristung für die Ausbild.zeit will sich der Vermieter nicht einlassen.Ist das alles so o.k. ? Habe nun zum "Bürgschaftsrecht" gelesen daß eine Bürgschaft sittenwidrig ist wenn:

•die Bürgschaft aus enger emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner eingegangen wurde und
•der Gläubiger die enge emotionale Verbundenheit für seine Zwecke ausgenutzt habe.

Kann ich das dem vermieter so mit vorlegen, damit ér seine Bürgschaft abändert, oder trifft das in meinem Fall nicht so zu?

Ich würde mich sehr freuen, wenn ich heirzu einen Rat bekommen würde, denn meine Tochter möchte dringend einziehen und ich stehe
hiermit sehr unter Druck.

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 18.09.2010 11:19:46
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich hiermit gerne beantworten möchte.

Wenn Sie nur für die Zeit der Ausbildung bürgen wollen und nicht darüber hinaus, dann sollten Sie sich auch nicht auf eine über die Ausbildung hinausgehende Bürgschaft einlassen. Denn eine Bürgschaft hat tatsächlich sehr weitgehende Konsequenzen. Für den Fall etwaiger Mietausfälle, Renovierungs- oder Reparaturkosten könnten Sie in Haftung genommen werden. Von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft rate ich ohnehin ab, weil Sie dann nicht die Einrede der Vorausklage erheben könnten. Das heißt, Sie könnten den Vermieter nicht darauf verweisen, dass er zuerst erfolglos gegen Ihre Tochter vorgehen muss. Dies stellt für Sie ein erhebliches Risiko dar.

Eine solche Bürgschaft wäre nach meiner Einschätzung aber nicht sittenwidrig. Die Anforderungen an eine solche Sittenwidrigkeit sind hier weitaus höher. So muss zum Beispiel eine krasse Überforderung des Bürgen hinzuzkommen. Ein Ausnutzen der emotionalen Verbindung zwischen Ihnen und Ihrer Tochter vermag ich nicht nicht zu erkennen. Bürgschaften finden oft zwischen engen Verwandten statt und sind nicht alleine deswegen unwirksam.

Es gibt in diesem Zusammenhang aber einen entscheidenden Punkt, der eine solche Bürgschaft nach meiner Einschätzung überflüssig werden lässt: Der Vermieter hat ohnehin nur Anspruch auf Mietsicherheit i. H. der dreifachen Monats(kalt)miete. Schlagen Sie ihm vor, anstatt der Bürgschaft eine entsprechend hohe Kaution zu hinterlegen. Einen höheren Sicherheitsanspruch hat der Vermieter nicht. Sollten Sie eine solche Kaution nicht aufbringen können, dann begrenzen Sie Ihre Bürgschaft nur zu Ihrer Sicherheit auf die dreifache Monats(kalt)miete.

Ich fasse das Ergebnis nocheinmnal kurz zusammen:

1. Lassen Sie sich nicht auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft ein. Bürgen Sie nur für die Zeit der Ausbildung, sofern Sie bei einer längeren Bürgschaft Bedenken haben.

2. Verpflichten Sie sich nicht, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

3. Versuchen Sie, den Vermieter darauf zu verweisen, dass an Stelle der Bürgschaft eine Mietkaution hinterlegt wird. Sagen Sie dem Vermieter, dass eine über eine solche Kaution hinausgehende Bürgschaft ohnehin überflüssig wäre, da er keinen höheren Sicherheitsanspruch als max. drei Monats(kalt)mieten hat.

4. Sollten Sie doch bürgen, so begrenzen Sie die Bürgschaft sicherheitshalber auf drei Monats(kalt)mieten.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ratschlägen weitergeholfen zu haben. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und Ihrer Tochter viel Erfolg beim Einzug.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


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