unser Vermieter möchte mit uns einen Mietauflösungsvertrag abschließen. Damit sind wir grundsätzlich einverstanden, haben jedoch noch ein paar Fragen bzgl. des Vertrages, die wir vorab gerne klären würden.
Ich habe den Mietauflösungsvertrag (7 Punkte) ganz unten an diese Mail angefügt.
Eckpunkte unserers Mietverhältnisses:
Wie wohnen seit September 2008 in einer 98qm großen Wohnung in der Goltzstraße, Berlin, Schöneberg, einer sehr beliebten Wohngegend. Unsere KM beträgt 850 Euro.
Ich habe folgende Fragen:
1)Sollten aus unserer Sicht Punkte in dem Vertrag gestrichen werden oder Punkte ergänzt werden?
2)Wir haben eine Kaution von 2400Euro hinterlegt. Sollte die Rückzahlung der Kaution in den Mietauflösungsvertrag aufgenommen werden oder greift ansonsten automatisch der Mietvertrag?
3)Ist die Ausgleichssumme von 9500 Euro angemessen?
4)Grundlage der Berechnung der Ausgleichssumme war eine vergleichbare Wohnung in Berlin Schöneberg. Wir haben jedoch beschlossen, in eine andere Stadt zu ziehen, wovon der Vermieter noch nichts weiß. Ist dies ein Problem bzgl des Mietauflösungsvertrags?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen,
Mietauflösungsvertrag
Die vorgenannten Mieter haben eine Wohnung in der ***** in Berlin angemietet. Auf Wunsch der Immobilien GmbH als Eigentümer und Vermieter vorstehenden Objektes vereinbaren Eigentümer / Vermieter und Mieter unwiderruflich im gegenseitigen Einvernehmen die Aufhebung des bestehenden Mietvertragsverhältnisses vom 01.09.2008 zu folgenden Bedingungen:
1. Der Mieter verpflichtet sich zur Übergabe der vollständig leer geräumten Wohnung und der dazugehörigen Kellerräume sowie sämtlicher Schlüssel an den Vermieter bis spätestens 31.12.2011.
2. Der Mieter muss in der Wohnung keine Schönheitsreparaturen ausführen.
3. Die Mieter verpflichten sich die Wohnung besenrein u. geputzt zu übergeben.
4. Der Mieter erhält eine Abstandszahlung in Höhe von 9.500,00 € zahlbar in 2 Teilbeträgen. Die erste Zahlung in Höhe von 4.750,00.€ erfolgt nach Abschluss des Aufhebungsvertrages innerhalb von 7 Tagen nach Unterschrift. Die zweite Zahlung in Höhe von 4.750,00 € erfolgt gegen Übergabe der Wohnung, d.h. spätestens am Tag der Übergabe der Wohnungsschlüssel.
5. Es wird Stillschweigen über diesen Vertrag vereinbart.
6. Der Mieter ist berechtigt jederzeit vor dem 31.12.2011 ohne Kündigungsfrist auszuziehen . Die Mietzahlung erfolgt dann bis zum Tag des Auszuges.
7. Der Mieter verpflichtet sich spätestens zum Auszugszeitpunkt zur Bekanntgabe der künftigen postalisch korrekten Wohnadresse.
Antwort geschrieben am 24.04.2011 22:12:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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1.
Sie sollten den Vertrag noch um eine Vereinbarung über die Kaution erweitern, in der Art, dass die Kaution ebenfalls mit der Übergabe der Wohnung an Sie zurückgezahlt wird. Als weiteren Punkt rate ich Ihnen zu vereinbaren, dass mit Rückgabe der Wohnung alle weiteren gegenseitigen Ansprüche ob bekannt oder unbekannt, ausgeglichen sind. Dies schützt Sie vor etwaigen Schadensersatzansprüchen, falls nach der Übergabe Mängel vom Vermieter behauptet werden. Eine solche Vereinbarung hat jedoch nur dann Sinn, wenn Sie selbst keine Ansprüche gegen den Vermieter haben; beispielsweise aus Betriebskostenabrechnung.
2.
Richtwerte für die Höhe einer Entschädigung gibt es nicht, da sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter das wirtschaftliche Interesse von Fall zu Fall zu unterschiedlich ist. Dabei hat idR der Mieter die günstigere Verhandlungsposition, da bei der Kündigung des Mietvertrages nicht nur die Kündigungfrist verkürzt werden soll, sondern (und vor allem) sich die Mieter für einen nicht vorhandenen Kündigungsgrund entschädigen lassen.
Der Vermieter benötigt bei einer ordentlichen Kündigung ein berechtigtes Interesse an der Kündigung; § 573 BGB. Ob in Ihrem Fall ein berechtigtes Intersse vorliegt, kann erst nach Kenntnis aller Umstände der Mietverhältnisse festgestellt werden.
Sie können jedoch versuchen, neben der Entschädigung für die Auflösung des Mietvertrages die Übernahme der Umzugskosten zu vereinbaren. Ob Ihr Vermieter darauf eingeht, hängt vom wirtschaftlichen Interesse des Vermieters an Ihrem Auszug ab, und kann von hier nicht beurteilt werden.
Letztendlich ist der Vertrag zunächst ein Angebot des Vermieters, welches idR verhandelbar ist.
3.
Das Sie in eine andere Stadt ziehen wollen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit Ihres Mietauflösungsvertrages.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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