Wie verhält es sich wenn Abnahmen / Übergaben wie folgt ablaufen:
1.) Mietende ist der 31.01.2012
Abnahme der Wohnung des Vormieters / Übergabe der Wohnung an den neuen Mieter am 23.01.2012.
2.) Mietende ist der 31.01.2012
Abnahme der Wohnung des Vormieters / Übergabe der Wohnung an den neuen Mieter am 06.02.2012.
Es werden auch am gleichen Tage die Wärmemengenzähler und alle Wasseruhren abgelesen!
Auf welchen Zeitraum muss zu 1.) und 2.) die Nebenkostenabrechnung (alle Kosten wie Versicherung, Grundsteuer-B etc. inkl. Ablesewerte für Heizung und Wasser) lauten?
Mietvertragsbeginn des neuen Mieters ist der 01.02.2012 sprich der 31.01.2012 die bestätigte Kündigungsfrist bzw. Kündigungstermin gegenüber dem ausziehenden Mieter.
Antwort geschrieben am 06.02.2012 21:12:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Die Zeiträume müssen auf das Mietende lauten, da bis dahin auch der alte Mieter die Nebenkosten schuldet, weil erst zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis beendet ist. Also 31.1.2012.
2. Wenn hier der neue Mieter bereits ab dem 01.02. das Mietverhältnis eingegangen ist, ist die Abrechnung auf den 01.02. zu datieren, da ab diesem Zeitpunkt der neue Mieter die Miete samt Betriebskosten schuldet. Etwas anderes gilt, wenn hier eine Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass der alte Miete noch die Miete samt Nebenkosten schuldet, weil er die Wohnung verspätet zurückgegeben hat.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2012 21:26:40
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann wäre zu 1.) die am 23.01.2012 abgelesenen Werte (Heizung und Wasserstände etc.) so zu stellen und bewerten, als wenn die Wohnung am 31.01.2012 abgenommen und übergeben worden wäre?!
Zu 2.)
Das Problem der verspäteten Übergabe basiert auf Schuldlage des alten Mieters. In Absprache mit dem neuen Mieter wurde der Anbahme- und gleichzeitig Übergabetermin auf den 06.02.2012 gelegt. Erst an diesem Tage wurden erst alle Zähler abgelesen!
Könnte man im Übergabeprotokoll vereinbaren, dass der alte Mieter eine NK-Abrechnung bis 05.02.2012 bekommt und der neue mit den o.g. Ablesewerte beginnend ab dem 06.02.2012? Oder welcher Zeitraum muss hier für die am 06.02.2012 abgelesenen Werte (als auch alle übrigen Betriebs- und Nebenkosten ) bestimmt werden?
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann wäre zu 1.) die am 23.01.2012 abgelesenen Werte (Heizung und Wasserstände etc.) so zu stellen und bewerten, als wenn die Wohnung am 31.01.2012 abgenommen und übergeben worden wäre?!
Zu 2.)
Das Problem der verspäteten Übergabe basiert auf Schuldlage des alten Mieters. In Absprache mit dem neuen Mieter wurde der Anbahme- und gleichzeitig Übergabetermin auf den 06.02.2012 gelegt. Erst an diesem Tage wurden erst alle Zähler abgelesen!
Könnte man im Übergabeprotokoll vereinbaren, dass der alte Mieter eine NK-Abrechnung bis 05.02.2012 bekommt und der neue mit den o.g. Ablesewerte beginnend ab dem 06.02.2012? Oder welcher Zeitraum muss hier für die am 06.02.2012 abgelesenen Werte (als auch alle übrigen Betriebs- und Nebenkosten ) bestimmt werden?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2012 21:48:20
1. Nein, theoretisch müssen Sie nochmals zum 31.01. die Werte ablesen und diese Werte der Abrechnung zugrunde legen. Bis zum 31.01. schuldet der Mieter grundsätzlich die Nebenkosten.
2.Ja, Sie sollten im Abnahmeprotokoll vereinbaren, dass der alte Mieter bis zum 05.02. die Nebenkosten zu tragen hat.
1. Nein, theoretisch müssen Sie nochmals zum 31.01. die Werte ablesen und diese Werte der Abrechnung zugrunde legen. Bis zum 31.01. schuldet der Mieter grundsätzlich die Nebenkosten.
2.Ja, Sie sollten im Abnahmeprotokoll vereinbaren, dass der alte Mieter bis zum 05.02. die Nebenkosten zu tragen hat.
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