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Frage geschrieben am 31.01.2012 20:12:36

Miet- und Betriebsvertrag für Antennenanlagen

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 556
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir(etwa 18 Wohnungseigentümer einer Anlage mit 20 Wohnungen), haben vor Jahren vom alten Eigentümer einen Miet- und Betriebsvertrag für
eine Antennenanlage (analog) übernommen.Diesen
haben wir zum 31.10.2013 gekündigt.Ab 1.Mai 2012 haben wir aber nur schwarze Fernsehschirme.
Der Betreiber der Antenne würde zum 1.Mai auf di-
gital umrüsten (für etwa € 5 Tsd.),und gleich-
zeitig verlangt er monatliche Zahlungen bis zum
31.10.2013 oder eine Abstandszahlung (etwa 4 Tsd.) - für "schwarze FS-Schirme". Wir lehnen diese Zahlungen ab, weil wir dafür keine Gegen-
leistung bekommen, also keine Programme mehr.
Lt. Allgemeiner Vertragsbedingungen "haftet der
Betreiber nicht für die Verfügbarkeit der Programme infolge von z.B. Digitalisierung,Sende-
ausfällen usw."
Wir meinen aber, dass wegen dem Ausfall aller
Programme, jegliche Geschäfts- und Vertragsgrund-
lage entfällt und wir den Vertrag zum 1.5. frist-
los kündigen können (etwa § 313 BGB ).
Weiterbestehen des Vertrags hieße für uns: "Zahlen für nichts".
Wie ist Ihre Meinung zu diesem Problem?



Antwort geschrieben am 31.01.2012 21:07:37
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ohne Kenntnis des genauen Vertragstextes zwischen Wohnungseigentümern und dem Betreiber der Antennenanlage sowie den technischen Voraussetzungen der Anlage ist eine rechtliche Einschätzung schwierig, dies sei vorausgeschickt.
Tatsache ist, dass die deutschen Fernsehsender grundsätzlich zum 30. April 2012 die analoge Satellitenausstrahlung beenden. Dies wäre also ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, den beide Parteien nicht zu vertreten haben.

Ist die Anlage nicht "digitaltauglich" muss de facto umgerüstet werden, um Sender zu empfangen. Hier wären Sie meines Erachtens frei, welchen Betreiber bzw. Anlagenbauer Sie wählen, sonst wären Sie ja an diesen Betreiber zwangsweise gebunden. Meine Erachtens liegt hier ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für den "alten" Vertrag vor, so dass Sie zurücktreten können bzw. den Vertrag kündigen können. Die Umrüstung wäre ja ein neuer Vertrag, der per se nichts mit dem alten Vertrag zu tun hat. Mehr kann ich Ihnen sagen, wenn mir der komplette Vertrag vorliegt. Für eine weitergehende Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2012 22:01:14

Mich würde Ihre Meinung zum erwähnten Satz aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen interessie-
ren. Muss man es beim Wegfall der Geschäftsgrund-
lage überhaupt beachten oder nicht ?
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2012 22:18:00

Dieser Satz bedeutet ein Haftungsausschluss des Betreibers, der auch rechtlich nicht zu beanstanden ist und nicht unbedingt etwas, mit der vorliegenden Konstellation zu tun hat.

Hier können alle verfügbaren Programmsender nicht mehr mit dieser Anlage gesendet werden, so dass meines Erachtens schon ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Miet- und Betriebsvertrag für Antennenanlagen | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2012-02-02
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Wie bei Anwälten üblich, nichts verbindliches - nur Vermutungen.

Stellungnahme vom Anwalt:
Verehrter Herr, Juristerei ist keine Naturwissenschaft, sondern Geisteswissenschaft. Ohne Vertrag und ohne die technischen Gegebenheiten der Anlage zu kennen, kann man auch nur Vermutungen anstellen.


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