Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 21.03.2011 13:21:30

Microverfilmung versus Aktenscans Rechtssicherheit?

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 854
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Aktenscans.
Guten Tag,

ist die Microverfilmung im Falle einer digitalen Archivierung der Patientenakten in einer Arztpraxis oder Klinik noch erforderlich?

Welches Verfahren gibt mir die höchstmögliche Sicherheit im Falle eines Rechtsstreits? Welches Verfahren ist beweissicher(er)? Ist im Falle der Aktenverscannung eine (qualifizierte) digitalte Signatur erforderlich? Auf welche Gesetze kann ich mich berufen?

Nach der Verfilmung bzw. nach dem Scannen der Akten sollen alle Originale vernichtet werden.

Vielen Dank für Ihre Antwort.



Antwort geschrieben am 21.03.2011 15:25:06
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


Die Form der medizinischen Dokumentation ist nicht konkret gesetzlich geregelt.
Nach der Rechtsprechung orientiert sich das Ob und das Wie der Dokumentation im Einzelfall am umfassenden Schutzzweck, nämlich der Sicherung der ordnungsgemäßen Behandlung und Aufklärung des Patienten.

Vorschriften über die Dokumentation finden sich an verschiedenen Ort. Zu nennen sind hier: BDSG, RöntgenVO, StrahlenschutzVO, §§ 10, 11 MBO-Ärzte, § 95 III SGB V.

Berufsrechtlich ist die Pflicht zur Dokumentation in § 11 Abs. 1 MBO geregelt. Sie ist vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrages.

Zwar ist die Standartdokumentationsform im ambulanten und stationären Bereich Papierdokumentation.

Jedoch ist berufsrechtlich auch die digitale Archivierung auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien erlaubt, vgl. § 10 Abs. 5 MBO.

Digital archivierte Dokumente sind der Mikroverfilmung gleichgestellt.
Auch gem. § 95 Abs. 3 SGB V ist die elektronische Archivierung zugelassen.

Es muss dabei aber sichergestellt werden, dass die gespeicherten Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich mit dem Original übereinstimmen. Zudem müssen die Daten immer verfügbar und lesbar gemacht werden.

Prozessrechtlich sind digital archivierte wie auch microverfilmte Dokumentationen im Gegensatz zu Papierdokumentationen jedoch keine Urkunden im Sinne von § 416 ZPO.
Während Urkunden in einem Prozess sogenannte Strengbeweismittel sind, unterliegen digitale Archivierungen der freien Beweiswürdigung des Richters.


Das bedeutet, dass ein Richter stets noch den Beweiswert der Dokumentation bestimmen muss und diese Dokumentationen nicht als unumstößlich behandeln muss.

Im Gegensatz zu der Papierdokumentation birgt die digitale Dokumentation als ein gewisses Prozessrisiko – nämlich jenes, dass der Tatrichter die Daten nicht als originale oder unverfälschte Daten anerkennt.


Es gibt jedoch mittlerweile technische Möglichkeiten, dieses Risiko durch eine optimierte Organisation zu minimieren.

Die Beweislast für die Ordnungsmäßigkeit der Archivierung liegt beim Verwender.

Die Ordnungsgemäßheit der Datenarchivierung wird an steuer- und handelsrechtlichen Maßstäben gemessen. Jene hier darzulegen würde den Umfang der Ausführungen sprengen.
Als Nachweis der Einhaltung der Maßstäbe wird die Durchführung von Kontrollen bei der Archivierung gefordert.
Weiter sind technische Anforderungen einzuhalten. Als Anforderungen seien hier genannt: umfangreiche, zugriffssichere Protokollierung; passwortgeschütztes Systemumfeld; Zugriffssicherheit der Datenbanken; regelbasierte Schreibrechtvergabe; Verwendung unveränderbarer Datenträger; etc.
Können diese Kontrollen der Speicherung und Indexierung vom Arzt oder Krankenhaus nachgewiesen werden kann, so liegen Indizien in Bezug auf eine vollständige und richtige Dokumentierung vor.
Wenn derartige Qualitätsstandarts bei der Archivierung eingehalten wurden sieht die Rechtsprechung in dieser Art der Dokumentation einer Äquivalenz zur Papierspeicherung und behandelt jene Aufzeichnungen auch beweisrechtlich entsprechend.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Medizinrecht letzten Monat:

2
beantwortete Fragen
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Microverfilmung   versus   Aktenscans   Rechtssicherheit?