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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau (deutsche) erhält 1x jährlich ein Geldgeschenk von Ihren im EU-Ausland lebenden Eltern über jeweils $50.000, also ca. EUR 35.000,-. Dieses Geld erhält sie per Überweisung, wobei "Schenkung an Tochter" jeweils im Verwendungszweck angegeben ist. Die Anforderungen des Geldwäschegesetzes (Einfuhr von Geld) sind damit m.E. erfüllt.
Unklar ist mir, ob eine Meldepflicht ggü. dem Finanzamt besteht, da sie ja (auch in der 10-Jahres Betrachtung) unter der Freigrenze bleiben. In den ersten Jahren haben wir dem FA jeweils die Schenkung mit einem Schreiben angezeigt - ohne jedwede Reaktion seitens des FA. In den letzten beiden Jahren haben wir auf Anraten des Steuerberaters darauf verzichtet.
Dennoch hätte ich gerne einmal Ihre Meinung gewusst. Konkret sind die Fragen:
1. Besteht in dieser Konstellation eine Pflicht, die Schenkung beim Zuständigen FA anzuzeigen?
2. Falls ja, reicht ein formloses Schreiben?
Zu (1) bitte mit kurzer Erklärung, warum bzw. mit Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften.
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 12.12.2011 14:46:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Michael Kromik
Reißerweg 15, 82054 Sauerlach, Tel: 08104 / 665032-0, Fax: 08104 / 665032-9
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht
Bewertungen: 22
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Auch wenn die Summe der Schenkungen innerhalb von 10 Jahren den Freibetrag (§ 16 ErbStG = Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) nicht überschreitet, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die einzelnen Schenkungen innerhalb von 3 Monaten beim Schenkungsteuerfinanzamt anzeigen, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Die Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich aus § 30 Abs. 1 ErbStG. Hiernach muss "jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb" dem Finanzamt gemeldet werden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegt die Schenkung unter Lebenden der Erbschaftsteuer. Das Finanzamt soll in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob eine Steuer anfällt und deren Höhe festzusetzen.
Die Mitteilung können Sie dem Finanzamt in einem formlosen Schreiben machen, allerdings sollte dieses folgenden Angaben beinhalten (§ 30 Abs. 4 ErbStG):
- Vorname, Familienname, Beruf, Wohnort des Schenkers und des Beschenkten,
- Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung,
- Gegenstand und Wert des Erwerbes,
- Rechtsgrund für den Erwerb (Schenkungsvertrag),
- Verwandtschaftsgrad zwischen Beschenktem und Schenker
- frühere Zuwendungen des Schenkers an den Beschenkten nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Allerdings begehen Sie keine Steuerordnungswidrigkeit im Sinne des § 377 AO (=Abgabenordnung), wenn Sie die Mitteilung nicht abgeben. Es kommt auch weder eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) noch eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) in Betracht, da hierfür Voraussetzung ist, dass aufgrund der fehlenden Anzeige keine Steuer festgesetzt wird obwohl sie ansonsten zu erheben gewesen wäre. Das ist nicht der Fall, wenn die Freibeträge nicht ausgeschöpft werden.
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Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
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