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Melderecht Deutschland / Schweiz bei Ehepartnern


17.07.2012 20:05 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben


| in unter 2 Stunden

Ich bin deutscher Staatsbürger und arbeite in der Schweiz. Bislang war ich sowohl in CH als auch in DE gemeldet und zahle an beiden Standorten Steuern. Ab 2013 möchte ich nur noch in der Schweiz Steuern zahlen. Dazu werde ich mich in Deutschland abmelden und unsere Wohnung in Deutschland wird aufgelöst.

Im Mai habe ich geheiratet. Meine Frau, ebenfalls deutsche Staatsbürgerin, und ich wohnen zur Zeit noch in Hessen zusammen. Im Jahr 2013 und damit während der Elternzeit, wird sie dann zu Ihren Eltern in Hessen ziehen und dort gemeldet sein. Damit wollen wir auch unseren Anspruch auf Elterngeld nicht verlieren.

Wir versteuern unsere Einkommen getrennt voneinander (da ich ja in der Schweiz ein Einkommen beziehe und sie eines bzw Elterngeld in Deutschland).

Meine Frage:

1. Werden die deutschen Steuerbehörden anerkennen, dass mein Lebensmittelpunkt nicht mehr Deutschland ist, wo doch meine Eheparterin und unser gemeinsames Kind noch in Deutschland gemeldet sind?
2. Ist es ein Problem, das wir ein gemeinsames Girokonto in Deutschland besitzen? (Bzw interpretiert das Finanzamt diese Tatsache möglicherweise als Lebensmittelpunkt Deutschland).

Vielen Dank für Ihre Erstberatung.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 157 weitere Antworten zum Thema:
Schweiz Deutschland
17.07.2012 | 20:48

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
58 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben wird Ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich. Der gewöhnliche Aufenthalt in steuerrechtlicher Hinsicht ist in § 9 AO definiert. Dieser lautet:
"Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert."

Das FG Köln konkretisiert die Bedeutung dieser Norm: "Ein solcher Aufenthalt wird bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten stets und von Beginn an unwiderleglich vermutet (...)" FG Köln Az. 15 K 4135/05.

Sie können also Ihre Frau und Ihr Kind besuchen und auch ein deutsches Girokonto haben. Die Vermutung ist unwiderleglich.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Rübben
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
Berlin

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