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Frage geschrieben am 16.11.2011 11:11:00

Melderecht, Scheinwohnsitz, Wohnsitz

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 52,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 866
Ich besitze ein EFH in Berlin. Ich bin Rentner und seit 2009 mit einem Segelschiff in Europa unterwegs. Bei der Beantragung eines neuen Personalausweises ergab sich ein Problem mit der Meldebehörde. Nach Klärung meiner aktuellen Situation (im vorgenannten Sinne) teilte man mir auf der Meldebehörde mit, dass ich lediglich einen Scheinwohnsitz innehabe, deswegen sei die Angabe meines EFH als mein amtlicher Wohnsitzes unzulässig. Dies sei eine Ordnungswidrigkeit, die Behörde werde deswegen „ermitteln", wahrscheinlich wegen eines Bußgeldes. Tatsache ist, dass ich im eigenen Haus „wohne", mein gesamter Hausrat befindet sich dort in einem separaten Raum, das Haus aber im übrigen vermietet und am Wohnsitz-Finanzamt seit Jahren versteuert ist. Das scheint der Behörde Anscheinsbeweis für den Scheinwohnsitz zu sein. Ich besuche den Wohnsitz zwar regelmäßig, u.a. wegen Besuch der Kinder, Reparaturen und Wartungsarbeiten, aber lebe auf dem Segelschiff an unterschiedlichen Orten und in unterschiedlich kurzen Zeitabständen in Europa, derzeit auf den Kanaren. Natürlich ist eine vollständige Rückkehr in das EFH z.B. aus gesundheitlichen Gründen beabsichtigt. Die Behörde verlangt hingegen eine Abmeldung, die ich aber wegen diverser Nachteile vermeiden möchte. U.a. wegen der Ausweis-Problematik, die ja auch für meine Frau gilt. Schließlich auch wegen des Wahlrechts. In diesem Sinne erkläre ich meinen Berliner Wohnsitz zu meinem tatsächlichen Lebensmittelpunkt, auch wenn die Behörde solche Fälle nicht kennt und folglich nicht akzeptiert. Was kann ich gegen den Widerstand der Meldebehörde tun?


Antwort geschrieben am 16.11.2011 13:15:42
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Das Gesetz ist eindeutig. § 11 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz bestimmt: Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde
abzumelden.

Die Landesgesetze lauten entsprechend jenem Bundesgesetz.

§ 11 Abs. 5 Melderechtsrahmengesetz definiert den Begriff Wohnung: Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der ZUM WOHNEN ODER SCHLAFEN BENUTZT wird. (...) Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Es kommt also auf die tatsächliche persönliche Nutzung zum Schlafen oder Wohnen an. Die Besitzverhältnisse allein oder das Lagern von Hausrat reichen nicht. Allerdings gibt es anders als im Steuerrecht keine Mindestanwesenheitsdauer. Wenn Sie also tatsächlich noch ein Zimmer in Ihrem Haus nach Ihren Vorstellungen zum Schlafen und Wohnen nutzen können und wenigstens für kurze Zeit auch regelmäßig zum SCHLAFEN UND WOHNEN in gewisser Regelmäßigkeit nutzen, ist dies auch ein Wohnsitz in Deutschland. Wenn Sie allerdings tatsächlich laufend im Ausland unterwegs sind und gar nicht in jenem Zimmer bei Ihren Aufenthalten in Deutschland leben (können), dann sind sie tatsächlich ohne festen Wohnsitz.

Die Berliner Behörden sind natürlich auch sensibel bei dem Thema Scheinwohnsitz, weil sie extrem mit jenem Thema konfrontiert sind, seitdem 2004 das Meldegesetz geändert wurde und man nun keine Einzugsbestätigung des Vermieters etc. mehr vorlegen muss bei einer Anmeldung.

Was den Ausweis angeht, so sind in dem Fall, in dem der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland ist
ab dem 01. November 2010 die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständige Personalausweisbehörde, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Ausweisinhaber gewöhnlich aufhält (§ 8 Abs. 2 PAuswG).

Beschränkt steuerpflichtig bleiben sie aber in Deutschland auch, wenn Sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, weil Sie Grundbesitz und damit Mieteinnahmen in Deutschland haben.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de


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