Antwort geschrieben am 16.11.2011 13:15:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Das Gesetz ist eindeutig. § 11 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz bestimmt: Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde
abzumelden.
Die Landesgesetze lauten entsprechend jenem Bundesgesetz.
§ 11 Abs. 5 Melderechtsrahmengesetz definiert den Begriff Wohnung: Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der ZUM WOHNEN ODER SCHLAFEN BENUTZT wird. (...) Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Es kommt also auf die tatsächliche persönliche Nutzung zum Schlafen oder Wohnen an. Die Besitzverhältnisse allein oder das Lagern von Hausrat reichen nicht. Allerdings gibt es anders als im Steuerrecht keine Mindestanwesenheitsdauer. Wenn Sie also tatsächlich noch ein Zimmer in Ihrem Haus nach Ihren Vorstellungen zum Schlafen und Wohnen nutzen können und wenigstens für kurze Zeit auch regelmäßig zum SCHLAFEN UND WOHNEN in gewisser Regelmäßigkeit nutzen, ist dies auch ein Wohnsitz in Deutschland. Wenn Sie allerdings tatsächlich laufend im Ausland unterwegs sind und gar nicht in jenem Zimmer bei Ihren Aufenthalten in Deutschland leben (können), dann sind sie tatsächlich ohne festen Wohnsitz.
Die Berliner Behörden sind natürlich auch sensibel bei dem Thema Scheinwohnsitz, weil sie extrem mit jenem Thema konfrontiert sind, seitdem 2004 das Meldegesetz geändert wurde und man nun keine Einzugsbestätigung des Vermieters etc. mehr vorlegen muss bei einer Anmeldung.
Was den Ausweis angeht, so sind in dem Fall, in dem der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland ist
ab dem 01. November 2010 die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständige Personalausweisbehörde, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Ausweisinhaber gewöhnlich aufhält (§ 8 Abs. 2 PAuswG).
Beschränkt steuerpflichtig bleiben sie aber in Deutschland auch, wenn Sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, weil Sie Grundbesitz und damit Mieteinnahmen in Deutschland haben.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

