Meldegesetz,tTrennungskostenbeihilfe
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Generelle Themen
Beantwortet von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin 55 Jahre alt, ledig. Mein Hauptwohnsitz ist seit 1981 in der Nähe Berlins (NBL). Mein Sohn, 30 J., lebt und arbeitet ebenfalls dort.
Nach fast 2-jähriger Dauer meiner Arbeitslosigkeit und meiner vergeblichen Bemühungen auf der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz war ich überglücklich, auf eine meiner Bewerbungen endlich die Chance auf ein Vorstellungsgespräch und im Nachgang einen Arbeitsvertrag zu bekommen, wenn gleich auch ca.300 km entfernt.(Alte Bundesländer)
Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis 02.01.2007 (saisonal bedingt). Hauptmieter der von mir zur Zeit genutzten Wohnung ist der Arbeitgeber. Das Nutzungsentgeld für diese Wohnung wird als Sachbezug berechnet, d.h. meinem Brutto-Arbeitsendgeld zugerechnet, versteuert und anschließend wieder abgezogen. Der besonderen Charakter des Arbeitsverhältnisses (befristet), das langjährige Mietverhältnis meiner Hauptwohnung (DDR-Mietvertrag) und auch mein dort lebender Sohn waren und sind Gründe für meine Entscheidung, meine (Haupt-)Wohnung nicht aufzugeben.
Nach Prüfung aller Voraussetzungen bewilligte mir die Agentur für Arbeit ( Arb.amt am Hauptwohnsitz)für die Dauer von 5 Monate die Trennungsbeihilfe in Höhe von 260 €.
Vom Meldeamt am Arbeitsort wurde ich wegen anderer Fragen am 13.06.2006 seitens des Mitarbeiters des Meldeamtes mit Nachdruck (Faustschlag auf dem Tisch) darauf hingewiesen, dass der jetzige Arbeitsort Hauptwohnsitz sei, da ich mich hier hauptsächlich aufhalte und ich somit zur sofortigen Anmeldung verpflichtet bin, die er sofort veranlasste.
Meine Information über den § 18 > Ausnahme von der Meldepflicht (Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein, LMG i.d. Fassung vom 18.Juni 2004) begegnete er mit den Worten: „ ... wo haben Sie denn das gelesen?.." und wies mich nochmals darauf hin, dass lt. diesem Meldegesetz jeder Bürger verpflichtet sei, sich innerhalb von 2 Monaten anzumelden.(?)
Verärgert über die Art im Umgang mit dem Bürger hatte ich dennoch Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Mitarbeiters und entschied ich mich wegen des Verhaltens des Mitarbeiters neben einer Beschwerde beim Leiter dieser Meldestelle auch zur Abmeldung. (19.06.2006) Meine nachfolgende telefonische Rückfrage beim Meldeamt/Bürgerservice am Hauptwohnsitz (NBL), ob ich eine „Unterlassungssünde" wegen Nichtmeldung einer Nebenwohnung (Arbeitsort) begangen habe, ergab jedoch, dass der Mitarbeiter des Meldeamtes am Arbeitsort völlig richtig gehandelt habe, was die Anmeldung dort als Hauptwohnsitz betrifft.
Das ich der Meldepflicht nachkommen muss, ist mir klar. Mich interessiert die Zuständigkeit( Ämter) und, wenn auch verspätet, die Konsequenzen einer Ummeldung.
1. Muss ich wegen verspäteter Anmeldung mit einem Bussgeld rechnen?
2.Hat die Ummeldung möglicherweise die Einstellung bzw. Rückzahlung der Zahlung der Trennungsbeihilfe seitens des Arbeitsamtes Potsdam zur Folge?
3.Kann ich unter dieser Konstellation überhaupt Mehraufwendungen hinsichtlich doppelter Haushaltsführung (Steuerklärung 2006) geltend machen?
Ihr Rat hilft mir für die Zukunft.
Mit freundlichen Grüssen









