Frage geschrieben am 08.02.2010 18:45:03
Meisterzwang
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1417von bei mir angemeldeten Arbeitern, jedoch ohne Meisterbrief (fest oder Aushilfen) an eigenen Immobilien ausführen lassen?
Ich bin Mitglied in der Berufsgenossenschaft. Alle Mitarbeiter werden ordnungsgemäss angemeldet und versichert. Es geht um alle Arbeiten (z. B. Heizung, WDVS, Dachdeckerarbeiten, Malerarbeiten etc.) von Gesellen oder Angelernten. Gibt es für mich als Eigentümmer Grenzen für Arbeiten an im Eigentum befindlichen Gebäuden welche ich nicht durchführen lassen kann von angestellten Mitarbeitern? Wenn ja welche?
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Diese Antwort ist vom 8.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.02.2010 19:37:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 269
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Welche Arbeiten Sie durch Ihre Mitarbeiter ausführen lassen dürfen, richtet sich danach , ob es sich um zulassungspflichtige oder zulassungsfreie Tätigkeiten nach der Handswerksordnung handelt.
Erstere Tätigkeiten sind in der Anlage A, letztere in Anlage B dieser Vorschriften der Handwerksordnung geregelt. Die Anlage können Sie hier nachlesen:
http://www.hwk-stuttgart.de/aktuell/aktuell_sonderthema1_2004_neuerungen_zulassungsfreieberufe_12648.shtml
http://www.hwk-stuttgart.de/aktuell/aktuell_sonderthema1_2004_neuerungen_zulassungspflichtigeberufe_12646.shtml
Danach können sie ersehen, dass noch 41 Berufe als sog. Meisterberufe eingestuft sind. Die meisten von Ihnen genannten Bereiche fallen hierunter. Dabei werden Sie sich leider auch nicht darauf berufen können, dass es sich um eigene Immobilien handelt. Es sei denn, Sie nutzen die fragliche Immobilie zu eigenen Wohnzwecken. Sobald die Arbeiten gewerbsmäßig ausgeführt werden, gilt die Handwerksordnung.
Diese finden Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hwo/gesamt.pdf
Ich hoffe, Ihre Anfrage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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