Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327992
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 08.02.2010 18:45:03

Meisterzwang

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1417
Darf ich als Eigentümer von Immobilien alle Arten von Arbeiten
von bei mir angemeldeten Arbeitern, jedoch ohne Meisterbrief (fest oder Aushilfen) an eigenen Immobilien ausführen lassen?
Ich bin Mitglied in der Berufsgenossenschaft. Alle Mitarbeiter werden ordnungsgemäss angemeldet und versichert. Es geht um alle Arbeiten (z. B. Heizung, WDVS, Dachdeckerarbeiten, Malerarbeiten etc.) von Gesellen oder Angelernten. Gibt es für mich als Eigentümmer Grenzen für Arbeiten an im Eigentum befindlichen Gebäuden welche ich nicht durchführen lassen kann von angestellten Mitarbeitern? Wenn ja welche?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:

Welche Arbeiten Sie durch Ihre Mitarbeiter ausführen lassen dürfen, richtet sich danach , ob es sich um zulassungspflichtige oder zulassungsfreie Tätigkeiten nach der Handswerksordnung handelt.

Erstere Tätigkeiten sind in der Anlage A, letztere in Anlage B dieser Vorschriften der Handwerksordnung geregelt. Die Anlage können Sie hier nachlesen:

http://www.hwk-stuttgart.de/aktuell/aktuell_sonderthema1_2004_neuerungen_zulassungsfreieberufe_12648.shtml


http://www.hwk-stuttgart.de/aktuell/aktuell_sonderthema1_2004_neuerungen_zulassungspflichtigeberufe_12646.shtml

Danach können sie ersehen, dass noch 41 Berufe als sog. Meisterberufe eingestuft sind. Die meisten von Ihnen genannten Bereiche fallen hierunter. Dabei werden Sie sich leider auch nicht darauf berufen können, dass es sich um eigene Immobilien handelt. Es sei denn, Sie nutzen die fragliche Immobilie zu eigenen Wohnzwecken. Sobald die Arbeiten gewerbsmäßig ausgeführt werden, gilt die Handwerksordnung.

Diese finden Sie hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hwo/gesamt.pdf

Ich hoffe, Ihre Anfrage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform hinreichend beantwortet zu haben.





Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Steidel direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

95
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327992
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94114
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Meisterzwang