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Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau X. hat den praktischen Teil der Friseurmeisterprüfung vor einer Handwerkskammer in Niedersachsen nach Meinung des Prüfungsausschusses nicht bestanden. Dies ist absolut nicht nachvollziehbar.
Mit Schreiben vom 27.05.2009 hat sie fristgerecht die Anfechtung ihres Prüfungsergebnisses der Meisterprüfung, Teil I, erklärt. Desweiteren hat sie mit Schreiben vom 27.05.2009 darum gebeten, ihr die Prüfungsunterlagen zugehen zu lassen.
Mit Schreiben vom 08.06.2009 erbat die Handwerkskammer bis zum 01.07.2009 eine detaillierte, schriftliche Begründung. Diese war ohnehin vorgesehen. Deswegen hat sie mit ihrem Schreiben vom 27.05.2009 die Prüfungsunterlagen angefordert. Diese Herausgabe wird verweigert. Es stände nur eine Einsichtnahme zu, die am 11.05.2009 erfolgt ist.
Welche Möglichkeit besteht, diese Unterlagen, Original oder kompl. Kopie, zu erhalten, damit man eine kompetente Begründung entwickeln kann?
Herzlichen Dank für schnelle und kompetente Antwort.
Y.Z.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.06.2009 15:47:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Friedrichstr. 171, 10117 Berlin, Tel: 030/577091222, Fax: 030/577091229
Verkehrsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht
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Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Niedersachsen ist eins der wenigen Länder, dass noch über kein Informationsfreiheitsgesetz verfügt. Das Akteneinsichtsrecht richtet sich daher je nach Verfahrensstadium nach § 29 VwVfG oder § 100 VwGO.
Die X wird selbst keine Übersendung der Akte erreichen können. Ihr steht tatsächlich nur ein Einsichtsrecht zu. Im Rahmen der Einsichtnahme sollte die Behörde der X jedoch die Möglichkeit geben, Kopien der Akte zu fertigen. Spätestens im gerichtlichen Verfahren kann die X eine Abschrift des Akteninhalts verlangen.
Eine Einsichtnahme ist jedoch im Widerspruchsverfahren regelmäßig durch einen Rechtsanwalt möglich. In aller Regel übersendet die Behörde die Akte in die Kanzlei des Rechtsanwalts. Dieser könnte dann Kopien fertigen und der X aushändigen. Hierfür erhebt die Behörde meist eine Auslagenpauschale von 12 EUR.
Sollten Sie Interesse daran haben, dass ich für Sie die Akte beschaffe, können Sie sich gerne per eMail an mich wenden. Ich erstelle Ihnen dann umgehend ein kostengünstiges Angebot hierfür.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
www.anwalt-naumburg.de
info@anwalt-naumburg.de
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