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Frage geschrieben am 29.01.2011 14:22:35

Meisterarbeit

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 938
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Meisterarbeit.
Ich habe eine Meisterarbeit abgegeben und dafür
die Note ungenügend erhalten.

Das Thema wurde von mir eingereicht und durch
den Ausschuß schriftlich ohne Änderungen genehmigt.

Bei der Einsichtnahme, sagte man mir, daß ich als
Meisteranwärter, wissen müßte, daß ich ein höher
qualifiziertes Thema hätte wählen müssen.

Eine Themabesprechung im Rahmen des Meister-
kurses fand nicht statt.

Ich habe vorläufig Widerspruch ohne Begründung eingelegt.

Teilen Sie mir bitte mit ob dies rechtens ist.





Antwort geschrieben am 29.01.2011 15:47:49
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Die Benotung bzw. die Bewertung Ihrer Prüfung ist nach meiner Ansicht gem. § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (Ihres Bundeslandes) nichtig.

Das Verfahren wurde gravierend verletzt. Gem. § 25 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.

Wenn Sie nicht gewusst haben, dass das Thema unzureichend ist und das offensichtlich war, hat die Behörde Sie darauf hinzuweisen, dass das Thema nicht ausreichend für das Bestehen der Prüfung. Sie kann nicht abwarten, dass Sie ein Thema einreichen, ohne das Thema zu bemängeln, woraufhin Sie eine Arbeit fertig schreiben. Erst nach Abgabe der Arbeit wird sodann Ihnen mitgeteilt, Sie hätten es wissen müssen. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz im Prüfungsrecht, der besagt, dass der Prüfling das zu prüfende Thema in einem den Prüfern zufriedenstellenden Niveau stellen soll. Selbst wenn das dies der Fall sein sollte, so wird die Hinweispflicht der Prüfer auf mangelnde Einigkeit des Themas dadurch nicht beseitig. Wenn die Behörde - und das ist die Kommission- sieht, dass Sie als Prüfling das Thema unwissentlich verfehlt haben, so hat sie Sie darauf hinzuweisen.
Die Behörde ist der Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die spätere Benotung beruht auch auf der fehlenden Hinweispflicht. Hätte Ihnen die Prüfungskommission den Hinweis erteilt, so hätten Sie wohl ein anderes Thema eingereicht. Sie wären bei diesem Thema nicht durchgefallen.


Sie sollen eine Verfahrensrüge einreichen, Aufhebung der Prüfungsergebnisse und eine Neuprüfung beantragen.


Das ist meine Meinung in dieser Angelegenheit.
Ich wünsche viel Glück in dieser Angelegenheit.

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 29.01.2011 16:21:47

Im Falle eines sogenannten Ermittlungsfehlers( Ermittlung und Kenntnisse es Prüfling sind gemeint) scheidet die Bewertung von Prüfungsleistungen von vornherein aus, wenn wegen der gestörten Verfahrensverlaufs dafür eine zuverlässige Grundlage fehltNiehues/Fischer: Prüfungsrecht, Rn. 500). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Prüfungsaufgabe ungeeignet ist, die wahren Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüflings festzustellen.(OVG Saarland Beschluss vom 14.01.2008 Az.: 3 A 5/07).

Die Prüfungsaufgabe war bei Ihnen nicht geeignet, Ihre wahren Kenntnisse und Fähigkeit festzustellen. Die Kommission hätte Sie darauf sofort hinweisen sollen.

Wenn Sie Interesse an der Vertretung in dieser Sache haben, können Sie sich an mich wenden.

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