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Hallo,
ich bin besitzer einer Firma (Versandhandel) und habe erstmals eine Unternehmensberatung beschäftigt. Diese Unternehmensberatung soll 3800€ kosten (ohne Erfolgsgarantie) mit dem Ziel mir ein Darlehen für eine Geschäftserweiterung zu besorgen.
Jetzt haben die ca. 5 Monate rumgewerkelt und es ist nichts rumgekommen und die wollen die 3800€ haben. Bisher gab es nur Absagen von Banken und keinerlei Gesprächstermine mit Bankberatern.
Anliegen:
Ich bin der Meinung dass die sich nicht richtig ins Zeug gelegt haben (3 Konzepte geschrieben und an Banken gesendet). Nach dem Motto "wir schreiben mal ein paar Konzepte" und wenn nix bei rum kommt dann haben wir immernoch 3800€ verdient.
Ablehnungsgründe zu wenig Eigenkapital ... zu wenig Umsatz.
Mir wurde bei der Erstberatung gesagt dass die Beratungsfirma angeblich gute Beziehungen zu Banken hat.
Was kann ich machen? Muss ich das einfach so bezahlen? Hätten die die Ablehnungsgründe absehen müssen anhand meiner Geschäftszahlen?
MfG
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.03.2009 20:15:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 128
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Schon weil Ihr Vertragspartner ausdrücklich keinen Erfolg garantiert hat, wird man den hier geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) einordnen müssen.
Im Unterschied z. B. zum Kaufrecht kennt das Dienstvertragsrecht kein Minderungsrecht. Deshalb ist ein Zahlungsanspruch des Beraters im Grundsatz auch dann in voller Höhe gegeben, wenn der Beratungsvertrag schlecht erfüllt wurde. Anders gewendet: Eine Schlechtleistung alleine führt noch nicht zum Wegfall oder zu einer Minderung des Vergütungsanspruches.
Der Vergütungsanspruch kann allenfalls (ganz) entfallen, wenn eine völlig unbrauchbare Leistung erbracht wurde; denn in diesem Fall greift unter Umständen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB).
Ob die Leistung "Ihres" Unternehmensberaters völlig unbrauchbar war, läßt sich im Rahmen dieses Forums nicht abschließend klären. Insoweit kommt es vor allem darauf an, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden, und ob diese - jedenfalls theoretisch - zur Gewährung eines Darlehens hätten führen können. Weniger entscheidend ist dagegen, daß es letztlich nicht zum Abschluß eines Darlehensvertrages kam, denn ein solcher Erfolg war nach dem Beratervertrag gerade nicht geschuldet.
II. Ob der Unternehmensberater von Anfang an hätte erkennen müssen, daß Ihre finanzielle Situation - zumindest möglicherweise - dem Abschluß eines Darlehensvertrages im Wege steht, kann ich aus der Ferne kaum beurteilen.
Insoweit wird man fragen müssen, ob es sich bei den Ablehungen, die Sie erhalten haben, um überraschende Entscheidungen der Banken handelt oder nicht. Daß bisher keine der kontaktierten Banken auch nur in Verhandlungen mit Ihnen eingetreten ist, spricht m. E. dafür, daß keine "Überraschungsentscheidungen" getroffen wurden.
Von diesem Standpunkt aus ließe sich erwägen, daß der Berater - sofern er erkennen konnte, daß es wahrscheinlich zu keinem Darlehensvertrag kommen wird - Sie dementsprechend hätte aufklären müssen. Ob eine solche Aufklärungspflicht tatsächlich bestand, ist allerdings eine Frage, die sich nur in Kenntnis aller Umstände des Falles beantworten läßt.
Geht man von einer Pflichtverletzung des Beraters aus, könnte zu Ihren Gunsten ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn und weil es aufgrund der unterbliebenen Aufklärung zu weiteren (teuren) Maßnahmen gekommen ist, die ansonsten unterblieben wären.
Diesen Schadensersatzanspruch könnten Sie dem Vergütungsanspruch des Beraters entgegenhalten und so dessen Anspruch faktisch herabsetzen.
III. Gerade wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit empfehle ich Ihnen, sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden, um mögliche Gegenansprüche prüfen zu lassen. Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung; bitte nehmen Sie bei Bedarf kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
Selbstverständlich haben Sie davon unabhängig die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@kanzlei-trettin.de
http://kanzlei-trettin.de
http://autokaufrecht.info
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2009 14:55:04
Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Ich habe nur noch kurz eine Frage:
Können Sie mir einen Ratschlag geben, in wie weit ich bei einer eventuellen Mahnung ragieren soll.
Ich habe gegenüber dieser Firma bereits meinen Unmut darüber geäußert ohne direkte Reaktion. Die Rechnung von 3800€ habe vor ca. 14 Tagen erhalten und bisher nicht bezahlt.
Sollte man jetzt versuchen das Geld einzutreiben würde ich gerne wissen was ich machen soll um eventuelle Fristen oder Widersprüche nicht zu versäumen.
danke
Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Ich habe nur noch kurz eine Frage:
Können Sie mir einen Ratschlag geben, in wie weit ich bei einer eventuellen Mahnung ragieren soll.
Ich habe gegenüber dieser Firma bereits meinen Unmut darüber geäußert ohne direkte Reaktion. Die Rechnung von 3800€ habe vor ca. 14 Tagen erhalten und bisher nicht bezahlt.
Sollte man jetzt versuchen das Geld einzutreiben würde ich gerne wissen was ich machen soll um eventuelle Fristen oder Widersprüche nicht zu versäumen.
danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.03.2009 16:41:02
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie oben ausgeführt müssen Sie die vereinbarte Vergütung in Höhe von 3.800 Euro grundsätzlich auch dann zahlen, wenn der Vertrag von Seiten des Unternehmensberaters schlecht erfüllt wurde.
Sie können dem Anspruch allerdings möglicherweise einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Sofern Sie einen solchen Anspruch bereits beziffern können, können und sollten Sie die Aufrechnung erklären.
Unmittelbar sind keine Fristen zu beachten, es sei denn, im Vertrag ist diesbezüglich etwas geregelt. Ihr - unterstellter - Schadensersatzanspruch unterliegt allerdings der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.
Ich hoffe, daß ich Ihnen damit helfen konnte. Für eine weitere Beratung und die Vertretung Ihrer Interessen stehe ich im Rahmen eines Mandats gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie oben ausgeführt müssen Sie die vereinbarte Vergütung in Höhe von 3.800 Euro grundsätzlich auch dann zahlen, wenn der Vertrag von Seiten des Unternehmensberaters schlecht erfüllt wurde.
Sie können dem Anspruch allerdings möglicherweise einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Sofern Sie einen solchen Anspruch bereits beziffern können, können und sollten Sie die Aufrechnung erklären.
Unmittelbar sind keine Fristen zu beachten, es sei denn, im Vertrag ist diesbezüglich etwas geregelt. Ihr - unterstellter - Schadensersatzanspruch unterliegt allerdings der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.
Ich hoffe, daß ich Ihnen damit helfen konnte. Für eine weitere Beratung und die Vertretung Ihrer Interessen stehe ich im Rahmen eines Mandats gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
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