mir liegt inhaltlich und zeitlich eine sehr dringende Frage am Herzen.
Ich habe eine Firma die im Handelsregister eingetragen ist und sich mit der Vorbereitung, Durchführung, Betreuung und Ausübung in eigenem und im fremden Namen von Bauvorhaben beschäftigt und beschäftigen kann. In diesem Zusammenhang habe ich in den letzten Jahren (2008/2009) mit einem polnischen Unternehmen auf Werkvertragsbasis einige Projekte abgewickelt. Da gab es eben eine Firma in Polen, die auf Kontingente zurückgreifen konnte. War kompliziert, aber klappte dann doch via Arbeitsamt Duisburg und genehmigtem Werkvertrag mit Arbeitserlaubnis für die Leute dieser Firma.
Nun müsste ich sehr sehr dringend für 5 Monate einen Auftrag für Trockenbauarbeiten in München übernehmen (Werkverzeichnis kann erstellt werden). Zu diesem Zweck möchte bzw. kann meine Firma nur 3 Rumänen einstellen. Ich kenne diese seriösen Arbeiter und weiß von Ihrer guten fachlichen Qualität. Eine Wohnsituation wäre auf hohem und anständigem Niveau gegeben. Ein Werkvertragspartner aus Rumänien steht mir derzeit nicht zur Verfügung. Ich verfüge über eine Lohnbuchhaltung und bin selbstverständlich bereit den Mindestlohn oder ggf. auch mehr zu zahlen. Diesen Aufgaben bzw. Verpflichtungen stelle ich mich gerne. Was nun für mich nicht passieren darf ist, dass ich ggf. bei einer Kontrolle auf der Baustelle wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung angezeigt werde. In der Baustellensituation, in der ich mich befinden werde, muss ich damit rechnen, dass mich jemand anschwärzt und den Zoll (Schwarzarbeit) informiert.
Was kann ich nun tun, dass ich mit meiner Firma 2 oder 3 Rumänen anstellen und ohne Sorge auf der Baustelle arbeiten kann. Wie dann letztendlich am Ende des Jahres abgerechnet wird, kann ggf. außen vor bleiben. Entscheidend ist die rechtlich korrekte Situation auf der Baustelle für den Fall, das kontrolliert wird.
Was auch immer zu tun möglich ist, ich benötige dringend (fast existenziell) und zeitnah eine Lösung für mein Problem.
Ggf. könnte hierfür auch ein Mandat vergeben werden.
Wer kann helfen??
Antwort geschrieben am 12.07.2011 10:09:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Bulgarische und rumänische Staatsangehörige können ohne Visum nach Deutschland einreisen.
Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel. Sie halten sich berechtigt in Deutschland auf, wenn
sie sich durch einen Pass oder amtlichen Personalausweis ausweisen.
Wenn diese eine Arbeit aufnehmen wollen muss allerdings bis 31. Dezember 2013 weiterhin eine Arbeitsgenehmigung, die als
Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU erteilt wird, vorhanden sein.
Für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) zuständig. Die Ausländerbehörden werden nicht beteiligt.
Internetpräsenz der ZAV
http://www.arbeitsagentur.de/nn_29928/Navigation/Dienststellen/besondere-Dst/ZAV/ZAV-Nav.html
Sollten die einzustellenden Arbeitnehmer Beschäftigungen ausüben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, ist die Erlaubnis einfacher zu haben. Andere Beschäftigungen können allerdings nur ausnahmsweise erlaubt werden.
Zusammenfassung: wenn Sie nicht im Rahmen der Kontigentenregelung agieren (Werkvertrag) müssen die Arbeitnehmer eine Arbeitsgenehmigung-EU haben. Die Ausländerbehörden sind allerdings daran nicht beteiligt.
Folgendes Merkblatt der Agentur für Arbeit sollte Ihnen weiterhelfen:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB7-Beschaeftigung-ausl-AN.pdf
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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