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Frage geschrieben am 14.04.2011 11:23:07

Meine Exfrau nicht Kindsmutter möchte Umgang mit meiner Tochter

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 808
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Hallo ich hab da mal eine Frage ;-)

Ich bin habe eine acht jährige Tochter zu der ich auch sehr regelmäßig Kontakt habe ( ein mal pro Woche für eine Nacht und fast jedes Wochenende mindestens eine Nacht). Ich pflege mit meiner Exfrau der Kindsmutter eine recht guten zweckbezogenen Kontakt und habe auch 50% des Sorgerechtes. Nach der Ehe mit der Kindsmutter war ich noch mal verheiratet auch diese Ehe ist leider gescheitert. Diese zweite Exehefrau hat während unserer Beziehung kein gutes Wocht an der Kindsmutter gelassen und Sie hinter Ihrem Rücken aufs übelste beschimpft vor allem in meinem Freundeskreis!Da die Beziehung sehr unschön auseinandergegangen ist und Sie nun wieder mit Ihrem Expartner zusammenlebt haben wir keinerlei Kontakt(Sie hat mich sogar verklagt der Prozess ist nach anhängig). Ich habe nun von meiner Tochter erfahren das sich meine Exfrau über die Kindsmutter zugang zu ihr verschafft, diese Tatsache stört mich sehr weil meine Tochter unter der Trennung sehr gelitten hat und Sie so immer wieder an "alte Zeiten" erinnert wird!Die Kindsmutter versteht dies leider nicht und sieht die Situation anders (Sie glaubt auch nicht an die Beschimpfungen)! Nun meine Frage kann ich meiner Exfrau den Kontakt zu meiner Tochter verbieten? Auch wenn er über die Kindsmutter zustande kommt? Beste Grüße


Antwort geschrieben am 14.04.2011 12:45:22
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Soweit Sie die gemeinsame elterliche Sorge mit der Kindsmutter haben, stet Ihnen zusammen Ihr die Vermögens und Personensorge zu.

Nach § 1687 I BGB ist bei Entscheidungen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ein gegenseitiges Einvernehmen der beiden Eltern erforderlich.

Hierzu gehört auch der Umgang mit anderen Personen (OLG Dresden FamRZ 2005,1275).

Soweit die Kindsmutter hinsichtlich der Umgangsfrage mit der Exfrau keine Einigung erzielen lässt, durch den Umgang jedoch das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird, kann die Befugnis der Kindsmutter den Umgang zu gewähren durch das Familiengericht eingeschränkt werden nach § 1687 II BGB.

Sie können daher den Umgangskontakt nur zusammen mit der Kindsmutter verbieten.

Sollte sich die Kindsmutter jedoch weigern dieses Verbot mitzutragen, so können Sie einen Antrag nach § 16787 II BGB an das Familiengericht stellen. Soweit es dem Kindeswohl entspricht, wird das Familienrecht die Entscheidungsbefugnis der Kindsmutter einschränken oder ersetzen.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht


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