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Frage geschrieben am 08.02.2011 13:22:23

Meine Eltern haben mein Kindergeld für über 2 Jahre einbehalten...

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1370
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Eltern.
Hallo, ich habe folgendes Problem, und zwar bin ich mit 16 Jahren von zu hause ausgezogen und habe alleine gewohnt. Meine Eltern haben mir immer gesagt, dass sie kein Kindergeld für mich bekommen, wobei ich jetzt herausfand, das sie für die ganze zeit mein kindergeld bekommen haben. Sie haben mir also frech ins gesicht gelogen. Jetzt wollte ich wissen, ob ich das geld für die zeit, in der es meinen eltern nicht zustand sondern mir zustand, zurückverlangen kann. Denn sie haben mich auf keiner Weise unterstützt als ich allein gelebt habe. Bitte sagen sie mir, wie ich in diesem Fall weiter vor gehen kann.



Antwort geschrieben am 08.02.2011 14:12:10
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Sehr geehrte Ratsuchende,


zunächst einmal sollten Sie unverzüglich einen sogenannten Abzweigungsantrag bei der Familienkassen stellen, um die laufenden Zahlungen zu erhalten, sofern die Voraussetzungen derzeit gegeben sind.


Bezüglich der bisherigen Kindergeldzahlungen steht Ihnen aber leider kein direkter Zahlungsanspruch gegen Ihre Eltern zu, da das Gesetz einen solchen Anspruch leider nicht vorsieht. Möglich wäre allenfalls ein Rückzahlungsanspruch der Familienkasse gegenüber Ihren Eltern, den die Kasse bei Kenntnis sicherlich durchsetzen wird.


Möglich wäre allenfalls noch, nachträglich Unterhaltsansprüche geltend zu machen, wobei dieses allerdings nur dann in Frage kommt, wenn Ihre Eltern wirksam zur Zahlung aufgefordert worden sind; dann könnte bis zur drei Jahren rückwirkend der Unterhalt geltend gemacht werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 17.02.2011 10:24:16

Sehr geehrte Ratsuchende,


bitte beseitigen Sie die Probleme hinsichtlich des Gebühreneinzuges.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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