sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich arbeite seit Monaten intensiv daran mich meiner Schulden mittels außergerichtlichem Schuldenberereinigungsplanes mittels einem Vergleich auf Ratenzahlungsbasis zu entledigen.
Die einzige Alternative zum Vergleich hierzu wäre die Insolvenz und meine Gläubiger werden dann mit einer 0-Quote rechnen müssen aufgrund meiner finanzielen Einkommenssituation.
Mittlerweile habe ich ca. 85 % in €-Summe an Zustimmung meiner Gläubiger, jedoch für die erforderliche Doppelmehrheit fehlen mir noch 3 Gläubiger die dem zustimmen.
Kann/d a r f ich den "Kleingläubigern" um deren Zustimmung zu erhalten eine höhere Quote anbieten als den anderen Gläubigern, die meinem Angebot zugestimmt haben unter Berücksichtigung dessen dass es auf jeden Fall auf § 309 hinauslaufen wird, weil nicht alle meine Gläubiger zustimmen werden?
Bitte beantworten Sie klar, bestenfalls noch mit Angabe des §.
Im Bezug auf § 305 a. Nach dem der erste ablehnende Gläubiger wieder Zwangsvollstreckung betreibt gilt der außergerichtliche SBP als gescheitert, habe ich dann 6 Monate Zeit meinen Antrag auf Insolvenz abzugeben ohne das ich wieder von vorne mit einem außergerichtlichen SBP beginnen muß weil ich die Frist verpasst habe bzw. ab wann beginnt die 6 monatige Frist zu laufen.
Ich möchte meine für mich belastende finanziele Situation zu Ende bringen bevorzugt mit SBP auf Ratenzahlungsbasis (Vergleich) mit Hilfe § 309 oder wenn alle meine intensiven Bemühungen scheitern sollten mit Insolvenz.
Ich danke Ihnen im voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
Antwort geschrieben am 15.01.2012 19:05:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Vor dem Hintergrund eines möglichen Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung sollte das Vergleichsangebot auf der Grundlage der Insolvenzordnung unterbreitet werden, d.h. der Plan sollte eine gleichberechtigte Befriedigung aller Gläubiger vorsehen. Denn eine Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO erfolgt dann nicht, wenn der nicht zustimmende Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern unangemessen benachteiligt wird. Im Hinblick hierauf werden Sie den vorhandenen Kleingläubigern keine höhere Quote anbieten können. Es besteht aber die Möglichkeit, den Gläubigern einen sogenannten Sukkzesivplan im Wege einer "Nachbesserung" des ursprünglichen Plans zu unterbreiten. Ein Sukkzesivplan kann so ausgestaltet werden, dass die Kleingläubiger in einem bestimmten Zeitraum, z.B. 4 Monate, vorab mit den von Ihnen angebotenen Raten alleine bedient werden und anschließend die Gläubiger mit den höheren Forderungen. Diese Vorabzahlungen an einzelne Gläubiger, gefolgt von Standard-Ratenplan bzgl. der Gläubiger mit höheren Forderungen, hat für die Gläubiger mit niedrigeren Forderungen den Vorteil, dass sie ihren Tilgungsbetrag kurzer Zeit erhalten. Bei einen Sukzessivplan wird daher die Chance bestehen, dass die drei ablehnenden Kleingläubiger ihre Zustimmung erklären werden. Für die Gläubiger mit den höheren Forderungen ergibt sich im Übrigen bei einem Sukzessivplan kein Nachteil. Denn die Regulierungsquote für alle Gläubiger die gleiche und die „Großgläubiger" erhalten nach der Vorabzahlung an die Kleingläubiger anschließend etwas höhere monatliche Raten, da bereits Forderungen erledigt sind.
Für die Berechnung der 6-Monats-Frist des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es auf den Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns des Einigungsversuches an. Im Falle der Einleitung der Zwangsvollstreckung gilt der Plan als gescheitert, so dass auf den Zeitpunkt der Vollstreckung als den Beginn der 6-Monatsfrist abzustellen ist, es sei denn ein Gläubiger hat bereits davor den Plan endgültig abgelehnt. Nachdem der Gläubiger, der bereits seine Ablehnung erklärt hatte, hiernach die Vollstreckung betrieben hat, wird als Beginn für die 6- Monatsfrist auf den Zugang dieser Ablehnung abzustellen sein.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.01.2012 14:00:52
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Petry-Berger,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.Im ersten Teil meiner Frage habe ich schon befürchtet, dass ich im Bezug auf die Quote alle gleich halten muß - auch meine Kleingläubiger und befürchte leider dass ich an der sogenannten "Kopfmehrheit" gem. § 309 scheitern könnte.
Meine Nachfrage bezieht sich auf den zweiten Teil meiner Frage: Berechnung der 6-Monats-Frist. Für die Berechnung der 6-Monats-Frist gilt der Zeitpunkt des Scheiterns. Heißt dass der Plan ist gescheitert sofern der e r s t e Gläubiger die Zwangvollstreckung wieder betreibt (ist bei mir (noch) nicht der Fall bzw. das
e r s t e Schreiben eines Gläubigers angekommen ist, in dem er ablehnt ? Bsp. 15.09 Gläubiger A lehnt ab. 22.10. Gläubiger B lehnt ab, Gläubiger C hat sich bis heute nicht zum RSB geäußert. Bedeutet dass in meinem Fall, da bisher keine ZV jedoch ablehnende Schreiben eingegangen sind, dass die 6-Monats-Frist seit 15.09.läuft, da an diesem Tag der erste Gläubiger den SBP schriftlich abgelehnt hat?
Ich bedanke mich bei Ihnen Frau Rechtsanwältin Petry-Berger für die Beantwortung meiner Nachfrage.
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Petry-Berger,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.Im ersten Teil meiner Frage habe ich schon befürchtet, dass ich im Bezug auf die Quote alle gleich halten muß - auch meine Kleingläubiger und befürchte leider dass ich an der sogenannten "Kopfmehrheit" gem. § 309 scheitern könnte.
Meine Nachfrage bezieht sich auf den zweiten Teil meiner Frage: Berechnung der 6-Monats-Frist. Für die Berechnung der 6-Monats-Frist gilt der Zeitpunkt des Scheiterns. Heißt dass der Plan ist gescheitert sofern der e r s t e Gläubiger die Zwangvollstreckung wieder betreibt (ist bei mir (noch) nicht der Fall bzw. das
e r s t e Schreiben eines Gläubigers angekommen ist, in dem er ablehnt ? Bsp. 15.09 Gläubiger A lehnt ab. 22.10. Gläubiger B lehnt ab, Gläubiger C hat sich bis heute nicht zum RSB geäußert. Bedeutet dass in meinem Fall, da bisher keine ZV jedoch ablehnende Schreiben eingegangen sind, dass die 6-Monats-Frist seit 15.09.läuft, da an diesem Tag der erste Gläubiger den SBP schriftlich abgelehnt hat?
Ich bedanke mich bei Ihnen Frau Rechtsanwältin Petry-Berger für die Beantwortung meiner Nachfrage.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.01.2012 22:26:22
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben meine Antwort richtig verstanden: Für den Beginn der 6-Monatsfrist ist auf den Zeitpunkt der ersten (endgültigen) Ablehnung abzustellen; d.h. wird nach Übersendung des Plans zuerst von einem Gläubiger die Zwangvollstreckung wieder betrieben, dann ist auf das Datum der Zwangsvollstreckung abzustellen. Findet hingegen keine Zwangsvollstreckung statt, dann ist der Zugang der ersten Gläubigerablehnung maßgeblich. In Ihrem Beispielsfall beginnt die Frist folglich am
15.09.(2011).
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben meine Antwort richtig verstanden: Für den Beginn der 6-Monatsfrist ist auf den Zeitpunkt der ersten (endgültigen) Ablehnung abzustellen; d.h. wird nach Übersendung des Plans zuerst von einem Gläubiger die Zwangvollstreckung wieder betrieben, dann ist auf das Datum der Zwangsvollstreckung abzustellen. Findet hingegen keine Zwangsvollstreckung statt, dann ist der Zugang der ersten Gläubigerablehnung maßgeblich. In Ihrem Beispielsfall beginnt die Frist folglich am
15.09.(2011).
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
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