Mein Nachbar fotografierte mich heute im Treppenhaus, als ich am Aufzug wartete. Er tat dies heimlich, ohne meine Einwilligung. Ich sah es zufällig, als er hinter seinem Wohnungstür kurz hervorkam, abdrückte, es klickte und er wieder in der Wohnung verschwand. Ich sah dabei zufällig direkt in die Kamera, mein Gesicht und mein Körper ist wohl auf jeden Fall auf dem Bild. Entfernung: ca. 5 m, Fotogerät: iPhone.
Ich klingelte sofort und sprach ihn darauf an, er leugnete, mich fotografiert zu haben.
Fragen:
- Habe ich Ansprüche gegen den Nachbarn, zivil- und/oder strafrechtlicher Natur?
- Wie kann ich dies ggfs. durchsetzen, habe ich einen Herausgabeanspruch?
- Kann ich ggfs. die Polizei zu Hilfe rufen, um Beweise zu sichern?
Antwort geschrieben am 28.05.2010 18:45:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Das Recht am eigenen Bild muss als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beachtet werden. Abbildungen von Menschen dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG).
Da das Herstellen von Bildern einer Person im Grundsatz unzulässig (auch ohne Verbreitungsabsicht) ist, haben Sie vollkommen recht, als dass Ihnen sowohl zivilrechtliche als auch möglicher Weise sogar strafrechtliche Ansprüche zustehen:
Zivilrechtich können Sie zunächst einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Des Weiteren können Sie ggf. sogar einen Schadensersatzanspruch im Rahmen von Schmerzensgeld geltend machen!
Ein Anspruch auf Herausgabe gefertigter Fotos samt Negativen und etwaigen Abzügen ergibt sich aus §§ 21, 22, 37, 42 KUG.
Auch strafrechtlich könnte das Verhalten Ihres Nachbarn im Rahmen des § 201a StGB relevant sein!
Dort heisst es: „Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft".
Hier stellt sich dann natürlich die Frage, wie weit man den Wohnungsbegriff ziehen darf, da dieser Bereich grundsätzlich umfassend geschützt, aber angesichts des mittelbar grundgesetzlichen Charakters nur die absolute Intimsphäre geschützt sein soll.
Ob bereits das Treppenhaus, bzw. der Aufzug zur Wohnung im Sinne dieses grundgesetzlichen Schutzes betroffen ist, dürfte in dem von Ihnen vorgetragenen Fall tatsächlich grenzfällig sein.
Da die Bewertung dieses Tatbestandes jedoch nicht Ihre Aufgabe, sondern vielmehr Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft ist, steht es Ihnen selbstverständlich frei eine Anzeige zu erstatten und den Sachverhalt von den Strafverfolgungsbehörde prüfen zu lassen.
Der mittelbare Vorteil an einer Einschaltung von Polizei und Staatsanwaltschaft ist sicherlich die Tatsache, dass Ihr Nachbar womöglich eher Einsicht in seine unrechtmäßige Handlung bekommt...
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
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