Mein Freund 25 Jahre alt, befindet sich seit gestern in Untersuchungshaft. Dies wurde von einem Richter des zuständigen Amtsgericht angeordnet. Ihm wird folgendes zur Last gelegt:
Er soll über einen Zeitraum von mindestens 12 Monate in mindestens 51 Fällen gegen das BTMG verstoßen haben, in dem er Kokain, Pepp und Gras verkauft hat. Der Vorwurf :
Mindestens 3,1 Kilogramm Kokain
Mindestens 1,4 Kilogramm Pepp
Mindestens 5,2 Kilogramm Gras
Was denken Sie was Ihn erwartet. Er wurde vor einem Jahr zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wegen einer Schlägerei mit Todesfolge. Ich möchte nicht wissen, was dass Gesetzbuch vorsieht, sondern was Sie denken was er bekommen wird ungefähr das Zeitfenster. Und wie soll ich mich nun verhalten?
Wo bekomme ich einen Rechtsanwalt für Ihn her? Ich habe keinerlei Geld um einen zu bezahlen. Er war zuletzt arbeitslos.
Antwort geschrieben am 27.08.2011 02:11:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Es ist ungemein schwierig eine Prognose über das Strafmaß zu geben, da dem Gericht ein immenser (nur sehr beschränkt überprüfbarer) Strafrahmenspielraum zur Verfügung steht (bei Handeltreiben mit BTM grds. bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe, wobei es dabei noch z.B. darauf ankommt, ob es an Personen unter 18 Jahre abgegeben wurde etc. Bei Ihrem Freund handelt es sich um eine nicht geringe Menge, sodass hier mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe anzusetzen sind).
Hinzu kommt, dass man unbedingt genaue Aktenkenntnis benötigt, um genauere Einschätzungen abgeben zu können.
Darüber hinaus hängt das Strafmaß auch von Faktoren wie der Frage nach einem Geständnis, ob die BTM sicher gestellt werden konnten, das soziale Umfeld und Werdegang des Täters ab und es kommt auch auf den persönlichen Eindruck des Gerichts an, das es vom Täter erlangt.
Zum Schluss kommt es auch noch auf das Bundesland an, in welchem Ihr Freund verurteilt wird. Es gibt ein ausgesprochen krasses Süd-Nord-Gefälle, d.h. in Bayern und Baden Württemberg fallen die Strafen statistisch gesehen viel höher aus als beispielsweise in Hamburg und Berlin
Bitte haben Sie deshalb Verständnis, dass ich Ihnen hier keine rechtsverbindliche Zusage machen kann, meine aber, anhand der von Ihnen genannten BTM, der Menge und der vorausgegangenen Körperverletzung, dass Ihr Freund wohl angesichts des oben erwähnten Mindeststrafrahmens von 2 Jahren und Ihren Ausführungen zur Folge gleich mehreren Fällen des Handeltreibens, durchaus mit 4 bis 6 Jahren Freiheitsentzug rechnen muss.
Diese Zahl aber immer unter dem Vorbehalt der vorbenannten Kriterien! Nicht auszuschließen ist es, dass acuh ein sog. „DEAL" mit Gericht und Staatsanwaltschaft getroffen werden kann, der unter diesem Strafmaß liegt.
Aufgrund der Schwere des Deliktes und weil er in U-Haft sitzt, wird Ihrem Freund ein Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt, den er auch nicht bezahlen braucht.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930) oder sich gerne auch über unsere Online-Kanzlei www.onlinerechtsanwaltskanzlei.de mit mir in Verbindung setzen.
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer daher auch kostengünstigeren Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
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