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Frage geschrieben am 05.05.2011 09:08:00

Mein Ex-Mann zahlt keinen Kindesunterhalt mehr - was kann ich tun?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2915
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit fast 7 Jahren geschieden und seit 10 Jahren alleinerziehende Mutter zweier Kinder (10 und 13 Jahre alt).
Ich arbeite zu 80 Prozent und bekomme keinen Ehefrauen-Unterhalt. Den Kindern steht der Mindestunterhalt (insgesamt 606 €) zu.
Nun hat mein geschiedener Mann seit 10 Monaten für unsere Kinder keinen Unterhalt mehr gezahlt mit der Begründung: er habe kein Geld, er müsse alles in die neue Firma stecken, die er gemeinsam mit seiner Frau aufbaut, mit der er gerade ein Kind bekommen hat (insgesamt sein viertes Kind; vier Kinder von drei Frauen). Außerdem sei ich ja finanziell komfortabel aus der Ehe gegangen, wohingegen er Privatinsolvenz habe anmelden müssen, nachdem seine erste Firma pleite gegangen war.
Wie ist die Rechtslage? Meines Wissens nach muss er den Mindestunterhalt für unsere beiden Kinder zahlen, auch wenn ich als Mutter finanzielle Rücklagen habe. Ist das korrekt? - Sollte ich mir einen juristischen Beistand beim Jugendamt holen und das Geld für die Kinder quasi eintreiben lassen oder sollte ich mit meinem Ex-Man zunächst eine schriftliche Vereinbarung schließen und warten, ob er sich daran hält? (Er wollte eigentlich ab April erste Zahlungen leisten, hat es aber nicht getan).

Ich hoffe, Sie können mir helfen!
Vielen Dank und beste Grüße!


Antwort geschrieben am 05.05.2011 09:40:09
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein:

Leider geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht hervor, ob Sie einen Titel über die Kindesunterhaltsbeträge in Form eines Urteils, Vergleichs bzw. einer Urkunde des Jugendamtes verfügen. Liegt ein solcher Titel vor, kann aus diesem die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Wenn die Unterhaltsansprüche allerdings keiner Titulierung zugeführt wurden, ist dringend Handlungsbedarf gegeben.

Aus der Selbstverpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhaltes könnten dann ggf. noch die rückständigen Unterhaltsbeträge der letzten 10 Monate geltend gemacht werden.

Liegt also keine Titulierung vor, so sollten Sie den Kindesvater schriftlich und nachweislich auffordern, den rückständigen Unterhalt der letzten 10 Monate und den Mindestunterhalt ab Mai 2011 für die Kinder zu bezahlen. Ein solches Schreiben muss immer nachweislich dem Kindesvater zugehen, so dass Sie dieses entweder per Einschreiben-Rückschein oder persönlich gegen Quittung übergeben sollten.

Wenn kein Titel über die Kindesunterhaltsbeträge vorliegt, sollte ein solcher zeitnah geschaffen werden. Dies kann entweder über die Festsetzung beim Jugendamt erfolgen oder aber durch ein gerichtliches Verfahren.

Ob hier allerdings der Mindestunterhalt für alle Kinder realisiert werden kann, wäre dann noch zu prüfen. Den Kindesvater trifft beim Kindesunterhalt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Wenn seine selbständige Tätigkeit nicht ausreichend Einkommen abwirft, ist er grundsätzlich verpflichtet, entsprechend seiner Ausbildung eine Anstellung anzunehmen.

Da der Kindesvater aus der Selbständigkeit kein nennenswertes Einkommen erzielt, wäre hier daher auf ein sog. fiktives Einkommen, also ein solches, welches er erzielen könnte, wenn er in eine Anstellung ginge, abzustellen. Hiernach wird dann der Kindesunterhalt für alle 4 Kinder bemessen. Reicht dieses fiktive Einkommen nicht aus, um den Mindestunterhalt für alle 4 Kinder zu decken, muss eine Mangelfallberechnung vorgenommen werden. Hier werden dann alle Kindesunterhaltsansprüche gekürzt.

Sie sollten in jedem Fall eine schriftliche Inverzugsetzung an den Kindesvater absetzen, um die Unterhaltsansprüche erst einmal zu sichern. Optimal wäre eine Vereinbarung dahingehend, dass er künftig den Mindestunterhalt und zusätzlich in Raten den rückständigen Unterhalt bezahlt.

Kooperiert der Kindesvater allerdings nicht zeitnah, sollten Sie entweder die Beratung des Jugendamtes in Anspruch nehmen oder einen Kollegen vor Ort mit Ihrer Vertretung beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.05.2011 10:50:15

Sehr geehrter Herr Rösemeier,

ist eine Scheidungsvereinbarung ein "Titel" oder muss ich mir den über das Jugendamt oder tatsächlich ein Gerichtsverfahren beschaffen?
Die Scheidungsvereinbarung vom Dezember 2004 verpflichtet meinen Ex-Mann einen Kindesunterhalt von zusammen 400 € für unsere beiden Kinder zu zahlen. Nach Abschluss seines Insolvenzverfahrens (ist seit Ende 2009 abgeschlossen) und für den Fall, dass sich seine Einkommensverhältnisse nachhaltig verbessern (das werden sie, wenn seine neue Firma im Sommer richtig anläuft), sollte er für jedes Kind mindestens den Unterhalt zahlen, der in der Düsseldorfer Tabelle aktuell festgesetzt ist.
Zuletzt hat er 500 € für beide Kinder zusammen gezahlt; laut Tabelle sind es 606 €.

Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Beste Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.05.2011 10:56:21

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.

Die Scheidungsvereinbarung ist dann als unterhaltsrechtlicher Titel zu werten, wenn sich der Kindesvater in Bezug auf den Kindesunterhalt der Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Ist eine sog. Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel in der Scheidungsvereinbarung hingegen nicht enthalten, ist dies eine Vereinbarung zwischen Ihnen beiden, aus der Sie Rechte zwar herleiten können, um diese aber auch im Zweifel im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu können, müssten Sie dann den Anspruch aus der Scheidungsvereinbarung dann noch gerichtlich feststellen lassen.

Aus der Vereinbarung heraus können Sie aber in jedem Fall für die Vergangenheit die rückständigen Beträge geltend machen, im Zweifel aber leider nur durch ein Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht, wenn es der Vereinbarung an der Vollstreckungsunterwerfungsklausel mangelt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
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