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Mein 3 Jähriger Sohn aus thailändischer ehe nach Deutschland


17.06.2012 21:48 |
Preis: 55,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 2 Stunden

Ich lebe seit 5 Jahren in Thailand und habe einen
3 Jährigen Sohn aus der Beziehung mit meiner Thaifreundin. Meine thaifreundin ist vor kurzem in Thailand bei einem Verkehrsunfall gestorben. Ich halte es hier nicht mehr aus, habe depressionen und möchte zurück nach Deutschland. Meinen Sohn möchte ich aber mitnehmen. Er ist aber thailändischer Staatsbürger. Wie muss ich nun vorgehen? Muss ich für ihn ein visa beantragen oder welche Dokumente und was genau muss ich mitbringen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 110 weitere Antworten zum Thema:
Deutschland
17.06.2012 | 22:21

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
308 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Nach § 28 Abs. 1 AufenthG gilt:

"Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
...
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
...
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat."

Sie haben somit vor Einreise des Kindes zusammen mit Ihnen ín Deutschland ein Visum zur Familienzusammenführung bei der deutschen Botschaft in Thailand zu beantragen.

Siehe

http://www.bangkok.diplo.de/contentblob/3302904/Daten/2097541/VisumKindernachzug.pdf

Es stellt sich hier aber die Frage, inwieweit Ihr Sohn die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat. Denn obengenannte Regelung sollte nicht zum Tragen kommen, wenn Ihr Sohn Deutscher wurde. Dies hängt letztendlich davon ab, ob Sie die Vaterschaft des Kindes rechtswirksam erworben haben. Ist dies der Fall, dann sollten Sie bei der Botschaft die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ihren Sohn einleiten. Dadurch bekommt er einen deutschen Pass und kann ohne weitere Voraussetzungen einreisen.



Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Nachfrage vom Fragesteller 17.06.2012 | 22:50

Was meinen Sie mit dass die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch zum tragen kommt wenn ich die Vaterschaft des Kindes rechtswirksam erworben hab? Wie wird eine rechtswirksame Vaterschaft in Thailand erworben die von der deutschen Botschaft als rechtswirksam angesehen wird. Welche Dokumente oder Dokument?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.06.2012 | 23:04

Was meinen Sie mit dass die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch zum tragen kommt wenn ich die Vaterschaft des Kindes rechtswirksam erworben hab?

Genau das was da steht:

wenn Sie rechtlicher Vater des Kindes sind, dann ist dieser von Geburt an automatisch Deutscher, ohne dass es einer Handlung -außer der Vaterschaftsanerkennung Ihrerseits bedarf.

Nach § 4 Abs. 1 StAG gilt:

"(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat."

Sie haben dann die Vaterschaft vor der deutschen Botschaft anzuerkennen. Wenden Sie sich für konkretere Information an die dortige Botschaft.

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

308 Bewertungen
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Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht