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Frage geschrieben am 17.01.2012 08:58:06

Mehrfamilienwohnhaus Eingangstür

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 577
Guten Morgen
Meine Frage: Lage: Einwohnhaus mit 3 Partei, Innenhof mit ein eisentor abgeschlossen.
Die Eingangstür befindet sich im Innenhof und ist ein normaltür mit dünne Glasscheiben, das Haus ist Uhralte, bei mein Sohn ist diese Glasscheibe als er dir tür mit sein Fuss halten wollte kaputt gegangen
ich habe den Haus Besitzer aufmerksam gemacht das dies gefährlich sein und kein richtige Haustür ist.
Heute Morgen war eine Firma da und wollte nur ein neue "dünne" Glas einsetzen.
Gibt es ein mindeste anforderung für ein Haustür, wenn ja welche

mfg Philippe


Antwort geschrieben am 17.01.2012 11:07:45
Rechtsanwalt Jörn Blank
Braamkamp 14, 22297 Hamburg, Tel: (040) 87 50 47 34, Fax: (040) 87 50 47 35
Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Reiserecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie folgt beantworten möchte:

Nein, es gibt keine allgemeingültigen Vorschriften, die konkrete Mindestanforderungen für Türen, bzw. Eingangstüren beschreiben. Speziell für Glastüren wird in den Bauordnungen regelmäßig nur verlangt, dass diese gekennzeichnet werden, damit niemand versehentlich dagegen läuft.

Darüberhinaus muss selbstverständlich auf die Verkehrssicherheit geachtet werden – also eine gewisse Bruchfestigkeit, keine scharfen Kanten und gegebenenfalls ein Klemmschutz. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung könnte sich nur indirekt aus einer Vereinbarung des Vermieters mit seiner Haftpflichtversicherung ergeben.

Denn sollte jemand durch das Eigentum des Vermieters zu Schaden kommen, dann wäre er unter Umständen je nach Verschuldensgrad schadensersatzpflichtig, wofür dann wiederum die Versicherung eintritt. Je nach Vertrag, könnte diese jedoch beispielsweise den Einbau von Sicherheitsglas und weitere Vorkehrungen verlangen und anderenfalls die Regulierung verweigern. Eventuell sollten Sie den Vermieter auf die Möglichkeit hinweisen, dass er dann auf dem Schaden „sitzenbleibt".

Aus mietrechtlichen Gesichtspunkten kann der Vermieter zwar zumindest grundsätzlich dazu gezwungen werden, eine andere Tür einzubauen. Denn der Vermieter muss die Mietsache in einem zu Wohnzwecken geeigneten Zustand übergeben und in diesem Zustand erhalten, § 535 Abs. 1 BGB. Macht er das nicht, können die Mieter die Miete gemäß Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">§ 536 Abs. 1 BGB mindern.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Tür die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung einschränkt. Nach einer ersten Einschätzung halte ich dies in Ihrem Fall jedoch für unwahrscheinlich.

Selbstverständlich müssen Wohnungseingangstüren einen gewisses Maß an Einbruchsicherheit und Dichtigkeit vorsehen – und durchsichtig dürfen sie natürlich auch nicht sein. Wenn der Eingangsbereich zu dem Innenhof aber bereits durch eine Mauer und/oder ein Eisentor gesichert ist und außerdem der unmittelbare Zugang zu der Mietwohnung mit einer "normalen" abschließbaren und dichten Tür versehen ist, sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein.

Nur wenn durch die Tür beispielsweise Zugluft eindringt weil sie nicht richtig schließt und dadurch die Benutzung der Wohnung beeinträchtigt wird, weil sie auskühlt, ließe sich meines Erachtens mit guten Aussichten der Vermieter zum Einbau einer anderen Tür zwingen.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen hier keine günstigere Prognose liefern kann – wenn Sie denken, dass die Glastür aus anderen Gründen den Gebrauch der Mietsache einschränkt oder ich den Sachverhalt vielleicht in Bezug auf die Einbruchssicherheit/den Schutz der Privatsphäre falsch verstanden habe, können Sie dies gern im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ergänzen.

Ansonsten kann ich Ihnen nur empfehlen, den Vermieter auf die oben erwähnte Schadensersatzpflicht hinzuweisen, wenn sich jemand wegen der Glastür verletzt und sich dann herausstellt, dass ihn ein Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen ist.

Ich hoffe, dass Sie durch meine Antwort trotzdem einen ersten Überblick gewonnen haben. Wenn etwas unklar geblieben ist, stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.

Rein vorsorglich, aber immer wieder wichtig: Bei den hier gegebenen Antworten handelt es sich regelmäßig lediglich um eine erste Orientierung für Sie, um Ihnen einen Eindruck von der rechtlichen Lage zu vermitteln. Die „klassische" Erstberatung bei einem Anwalt kann nur bei ganz konkreten Fragen ersetzt werden, denn häufig ergeben sich später weitere Punkte. Auch können manche Tatsachen und Umstände, die nicht erwähnt wurden oder gar nicht zutreffen, zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen.

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Blank
Rechtsanwalt

Kanzlei Alsterdorf

Telefon: (040) 87 50 47 34
Fax: (040) 87 50 47 35

E-Mail: blank@kanzlei-alsterdorf.de

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