Frage geschrieben am 22.04.2008 14:47:00
Mehrfacher Ladendiebstahl
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4099Im Dezember (14.12.07) letzten Jahres habe ich auch eine Digitalkamera in einem Elektromarkt entwendet. Der Diebstahl wurde per Videokamera aufgezeichnet und zur Anzeige gebracht. Wurde bei einem Erneuten Betreten des Marktes (hatte die Kamera dabei) festgehalten. Leider war ich so dumm und habe das Geschäft mit der gestohlenen Ware betreten.
Die Diebstähle im Dezember letzten Jahres waren die einzigen in meinem Leben. Habe vorher noch nie etwas gestohlen und habe keiner Vorstrafen.
Allerdings beträgt die Gesamtsumme der Diebstähle fast Euro 900,--
Nun meine Frage:
Welche Strafe erwartet mich für den 2. Diebstahl? Freiheitsstrafe? Ohne Bewährung?
Meine persönliche Situation: ich habe 2 Kinder zu versorgen und werde ab Juni eine neue Arbeitsstelle antreten. Ich muss arbeiten, um das Haushaltseinkommen zu verdienen. Mein Ehepartner verdient "nur" Euro 1000,-- im Monat.
Ich habe grosse Angst, dass ich ins Gefängnis muss. Ich bereue die Diebstähle sehr und ich möchte nichts mehr als mich um meine Kinder kümmern und einer geregelten Arbeit nachgehen.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.04.2008 14:59:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63, 10555 Berlin, Tel: 030 / 397 492 57, Fax: 030 / 397 492 79
Ausländerrecht
Bewertungen: 67
Alt-Moabit 62-63, 10555 Berlin, Tel: 030 / 397 492 57, Fax: 030 / 397 492 79
Ausländerrecht
Bewertungen: 67
Ihre Frage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Sie werden wegen des zweiten Diebstahls nicht ins Gefängnis müssen. Da Sie die zweite Tat kurz nach der ersten Tat begangen haben und Sie wegen der ersten Tat im März 2008 verurteilt worden sind, hätten theoretisch beide Diebstähle im März gemeinsam abgeurteilt werden können. Sollten Sie deswegen wegen der zweiten Tat verurteilt werden, so würde aus beiden Strafen (40 TS aus dem ersten Urteil und die neue Strafe) eine "Gesamtstrafe" gebildet werden. Mit großer Wahrscheinlichkeit erhalten Sie - wenn es zu einer Verurteilung wegen des zweiten Diebstahls kommt, dafür wiederum eine Geldstrafe. Die Höhe der Geldstrafe wird in etwa so hoch sein, wie die Geldstrafe für die erste Tat (denn der Schaden ist ja in etwa gleich hoch).
Angenommen, Sie erhalten für die zweite Tat wiederum eine Geldstrafe in Höhe von 40 TS, dann wird aus beiden Strafen eine Gesamtstrafe gebildet, die z.B. bei 60 TS insg. liegen dürfte.
In diesem Fall dürften Sie sich auch weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen. Ein Eintrag in Ihr Führungszeugnis würde nämlich erst ab einer Gesamtstrafe in Höhe von 91 TS erfolgen.
Es kann in Ihrem Fall aber auch sein, dass das Ermittlungsverfahren wegen des zweiten Diebstahls gemäß § 154 StPO eingestellt wird. Dann verbleibt es bei der bisherigen Strafe.
Sie sollten, sobald Sie Post von der Polizei bekommen, die Tat einräumen (denn die kann Ihnen nach Ihrer Schilderung ohnehin nachgewiesen werden) und sich schriftlich bei dem Geschäftsführer entschuldigen. Bitten Sie die Polizei dann um eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO. Alternativ bitten Sie um den Erlass eines Strafbefehls, damit Ihnen eine Hauptverhandlung erspart bleibt.
Einen Verteidiger müssen Sie m.E. nicht unbedingt beauftragen. Sie sollten dies allerdings dann in jedem Fall tun, wenn Sie in jedem Fall einen Eintrag in Ihr Führungszeugnis und damit eine "Vorstrafe" verhindern wollen. Denn vollkommen unmöglich ist eine Gesamtstrafe über 90 TS nicht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bei Bedarf können Sie gerne eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel.: 030 / 397 492 57
Fax: 030 / 397 492 79
www.kanzlei-cziersky.de
kontakt@kanzlei-cziersky.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.04.2008 15:22:46
Am Ausgang des Elektromarktes hat mich der Kaufhausdetektiv sehr rüde festgehalten als ich aus Panik losrennen wollte. Kann dies als Flucht gewertet werden?
Kann sich dieses Verhalten negativ auf die Strafe auswirken? Als die Polizei eintraf war ich letztendlich ruhig und geständig.
Am Ausgang des Elektromarktes hat mich der Kaufhausdetektiv sehr rüde festgehalten als ich aus Panik losrennen wollte. Kann dies als Flucht gewertet werden?
Kann sich dieses Verhalten negativ auf die Strafe auswirken? Als die Polizei eintraf war ich letztendlich ruhig und geständig.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.04.2008 15:59:41
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine versuchte Flucht alleine wäre nicht ganz so schlimm, es könnte aber sein, dass Ihnen hier möglicherweise ein räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB vorgeworfen wird. Dies ist jedoch von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Um Ihnen dazu näheres zu sagen, müsste ich die Ermittlungsakte kennen.
Ein räuberischer Diebstahl würde grundsätzlich mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Bei diesem Tatvorwurf hätten Sie auch Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers Ihrer Wahl, dessen Kosten dann zunächst die Staatskasse übernehmen würde.
Sie sollten sich sofort mit einem Anwalt in Verbindung setzen, wenn Ihnen der Vorwurf des räuberischen Diebstahls tatsächlich gemacht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine versuchte Flucht alleine wäre nicht ganz so schlimm, es könnte aber sein, dass Ihnen hier möglicherweise ein räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB vorgeworfen wird. Dies ist jedoch von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Um Ihnen dazu näheres zu sagen, müsste ich die Ermittlungsakte kennen.
Ein räuberischer Diebstahl würde grundsätzlich mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Bei diesem Tatvorwurf hätten Sie auch Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers Ihrer Wahl, dessen Kosten dann zunächst die Staatskasse übernehmen würde.
Sie sollten sich sofort mit einem Anwalt in Verbindung setzen, wenn Ihnen der Vorwurf des räuberischen Diebstahls tatsächlich gemacht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

