wenn ein 16-jähriger Junge bereits mit 14 ein Verfahren wegen Ausspähens von Zahlungskarten hatte, dieses mit Sozialstunden ausging aber er erneut durch diverse Betrügerereien mittels rechtswidrig erlangter Daten Zahlungskarten und Warenkreditbetrüge auf Packstation auffällt, was für eine Strafe hat er dann zu erwarten?
Mit freundlichen Grüßen,
Antwort geschrieben am 02.02.2012 21:12:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 70
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Ein konkretes Strafmaß kann Ich Ihnen ohne Akteneinsicht natürlich nicht nennen, da dieses von vielen verschiedenen Faktoren abhängig ist.
Ich will Ihnen aber im Folgenden eine ungefähre Angabe aufgrund des von Ihnen vorgetragenen Sachverhalts machen.
Für den Jungen als Jugendlicher ist zunächst aufgrund seines Alters definitiv Jugendstrafrecht anwendbar, § 1 II JGG.
Problematisch ist hier sicher, dass der Jugendliche bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und nunmehr mit ähnlich gelagerten Delikten erneut auffällt.
Dadurch ist seine strafrechtliche Verantwortlichkeit gem § 3 Satz 1 JGG grundsätzlich gegeben.
Die Möglichkeit der Reaktion auf Straftaten von Jugendlichen bestehen im wesentlichen aus Erziehungsmaßregeln ( §§ 9 - 12 JGG ) , Zuchtmitteln ( §§ 13 - 16 JGG ) und Jugendstrafen ( §§ 17 - 18 JGG ).
Da der Jugendliche aufgrund seiner ersten Taten mit Sozialstunden, also einer Erziehungsmaßregel gem. § 10 I Nr. 4 JGG belegt worden ist und er nun erneut straffällig geworden ist, stellt sich zurecht die Frage nach der zu erwartenden Strafe.
Hier wird es aber in jedem Fall notwendig sein, frühzeitig einen auf Jugendstrafrecht spezialisierten Verteidiger hinzuzuziehen, damit dieser anhand des Sachverhalts eine den Jugendlichen am wenigsten belastende Verteidigungsstrategie gefunden und verfolgt wird.
Je nach Schadenshöhe, Anzahl der Taten, Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen und konkret gezeigter krimineller Energie kann auch eine Jugendstrafe gem. § 17 II JGG verhängt werden.
Sie schreiben nur ewas von "diverse Betrügerereien mittels rechtswidrig erlangter Daten Zahlungskarten und Warenkreditbetrüge auf Packstation". Bei alleiniger Anwendung des StGB wären dies Taten in Tatmehrheit ( § 53 StGB ) was sich bei der Stafzumessung nachteilig auswirkt (sog. Asperationsprinzip ).
Da wir uns hier aber im Jugendstrafrecht bewegen, findet § 31 JGG vorangig Anwendung, wonach vom Jugendrichter auf eine einheitliche Strafe erkannt wird.
Wie diese jedoch konket ausfallen wird, entscheidet der Jugendrichter anhand von Tat und Täter nach freiem Ermessen.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:
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Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
- Rechtsanwalt -
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 02.02.2012 21:16:28
Ich sehe gerade nach Einstellung meiner Antwort, dass Sie etwas von einer Schadenshöhe im Bereich von 50.000 € schreiben.
Hier sollte der Jugendliche wie schon angedeutet umgehend von seinen Erzeihungsberechtigten einen auf Jugendstrafrecht spezalisierten Kollegen beauftragen.
Dies ist eine Schadenshöhe von dem typischen aufgrund jugendlichen Leichtsinns begangenen Straftaten deutlich abweicht und eine kriminelle Energie zeigt, die eher für eine Jugendstrafe sprechen.
Ich sehe gerade nach Einstellung meiner Antwort, dass Sie etwas von einer Schadenshöhe im Bereich von 50.000 € schreiben.
Hier sollte der Jugendliche wie schon angedeutet umgehend von seinen Erzeihungsberechtigten einen auf Jugendstrafrecht spezalisierten Kollegen beauftragen.
Dies ist eine Schadenshöhe von dem typischen aufgrund jugendlichen Leichtsinns begangenen Straftaten deutlich abweicht und eine kriminelle Energie zeigt, die eher für eine Jugendstrafe sprechen.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 02.02.2012 21:20:05
Das Ersetzen des Schadens in Höhe von 50.000 € wird bei einem 16-jährigen Schüler wohl nicht ad hoc möglich sein.
Jedoch ist die Bereitschaft dazu und die verwirklichte Tilgung der Schuld auch etwas was sich positiv auf das Strafmaß auswirken wird.
Das Ersetzen des Schadens in Höhe von 50.000 € wird bei einem 16-jährigen Schüler wohl nicht ad hoc möglich sein.
Jedoch ist die Bereitschaft dazu und die verwirklichte Tilgung der Schuld auch etwas was sich positiv auf das Strafmaß auswirken wird.
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