364.768
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
170 Besucher online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Mehrfache Abmahnung wg. der selben Sache möglich?


27.04.2012 10:46 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth




Um an Links von Websites der Zahnärzte zu kommen, möchte ich diese als Webmaster per eMail anschreiben.

Inhalt der eMail wird eine Anfrage sein, mit der Bitte einen Link zu unserem Online-Vergleichsrechner zu setzen. Gleichzeitig schreibe ich in der eMail, dass wir auch gerne Informationsmaterial (Vergleichstabelle der aktuellen Tarife) zusenden können, falls erwünscht.

Nun ist es ja möglich, dass ein verärgerter Zahnarzt einen Rechtsanwalt beauftragen könnte, um mich wg. unerwünschter Zusendung von eMails abzumahnen.

Frage: Würde ich jedesmal die Anwaltsgebühren übernehmen müssen, oder kann man sich darauf berufen, dass man bereits von einem anderen Anwalt eines Zahnarztes wg. der selben Sache bereits abgemahnt worden ist und somit die Anwaltsgebühren von uns nicht mehr erneut übernommen werden müssen?



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung wg.
27.04.2012 | 12:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Würde ich jedesmal die Anwaltsgebühren übernehmen müssen, oder kann man sich darauf berufen, dass man bereits von einem anderen Anwalt eines Zahnarztes wg. der selben Sache bereits abgemahnt worden ist und somit die Anwaltsgebühren von uns nicht mehr erneut übernommen werden müssen?

Nein, darauf können Sie sich leider nicht berufen, weil es sich bei jeder Versendung einer unerwünschten E-Mail an eine andere Person um eine erneute - eigenständige - Rechtsverletzung (unzumutbare Belästigung) handelt.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

637 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht