Mehrfache Abmahnung wg. der selben Sache möglich?
27.04.2012 10:46
| Preis:
***,00 € |
Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht
Beantwortet von
Um an Links von Websites der Zahnärzte zu kommen, möchte ich diese als Webmaster per eMail anschreiben.
Inhalt der eMail wird eine Anfrage sein, mit der Bitte einen Link zu unserem Online-Vergleichsrechner zu setzen. Gleichzeitig schreibe ich in der eMail, dass wir auch gerne Informationsmaterial (Vergleichstabelle der aktuellen Tarife) zusenden können, falls erwünscht.
Nun ist es ja möglich, dass ein verärgerter Zahnarzt einen Rechtsanwalt beauftragen könnte, um mich wg. unerwünschter Zusendung von eMails abzumahnen.
Frage: Würde ich jedesmal die Anwaltsgebühren übernehmen müssen, oder kann man sich darauf berufen, dass man bereits von einem anderen Anwalt eines Zahnarztes wg. der selben Sache bereits abgemahnt worden ist und somit die Anwaltsgebühren von uns nicht mehr erneut übernommen werden müssen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Abmahnung
wg.
27.04.2012 | 12:40
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Würde ich jedesmal die Anwaltsgebühren übernehmen müssen, oder kann man sich darauf berufen, dass man bereits von einem anderen Anwalt eines Zahnarztes wg. der selben Sache bereits abgemahnt worden ist und somit die Anwaltsgebühren von uns nicht mehr erneut übernommen werden müssen?
Nein, darauf können Sie sich leider nicht berufen, weil es sich bei jeder Versendung einer unerwünschten E-Mail an eine andere Person um eine erneute - eigenständige - Rechtsverletzung (unzumutbare Belästigung) handelt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.