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Frage geschrieben am 01.11.2011 18:38:24

Mehrfach auf einer Fahrt geblitzt. Einzelne Ordnungswidrigkeiten oder schon Straftat

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 42,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 921
Person X wird auf einer Fahrt im Rahmen einer landkreisübergreifenden Großkontrolle innerhalb von 150km mehrfach geblitzt. 2x auf der Autobahn, jeweils 20 km/h bzw. 48 km/h zu schnell sowie einmal innerorts mit 23km/h zu viel.
Wenn X sich richtig informiert hat sind dies einzeln betrachtet jeweils immer Ordnungswidrigkeiten, selbst wenn er wegen den 48km/h wohl einen Monat laufen muss.

Werden diese Vergehen nun jeweils einzeln als Ordnungswidrigkeiten gewertet oder fällt Person X hiermit sogar in den Rahmen einer Straftat, die ihm als großes Vergehen geahndet wird? X hat hierzu von Bekannten die Stichwörter „Vorsatz" und „Beharrlichkeit" aufgeschnappt.
Im Worst Case ist davon auszugehen, dass sämtliche Einzelnknöllchen bei ein- und demselben Sachbearbeiter auf dem Tisch landen.


Antwort geschrieben am 01.11.2011 19:39:41
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Die Feststellung ist (leider) vollkommen richtig, dass es sich einzeln genommen hier um Ordnungswidrigkeiten handelt, die voraussichtlich neben einem Bußgeld wohl auch zu einem Fahrverbot von mindestens einem Monat und mehreren Punkten im Verkehrsregister in Flensburg führen werden.

Die auffällige Anzahl der verschiedenen Ordnungswidrigkeiten innerhalb der kurzen Zeit wird sich leider voraussichtlich auch auf die Höhe des Bußgeldes auswirken.

Nun stellt sich in der Tat noch die Frage, ob diese Ordnungswidrigkeiten in der Gesamtschau als Straftat zusammengefasst werden können.

Hier könnte an eine Straftat im Sinne von § 315 c Abs. 2 (insbesondere Nr. d) gedacht werden.
Dieses würde aber voraussetzen, dass die betreffende Person nicht nur grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlichen Straßen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell gefahren ist, sondern hierdurch auch zusätzlich Leib und Leben einer anderen Person oder zumindest eine Sache von bedeutenden Wert konkret gefährdet hat.

Dieses kann ich nach ihrer Schilderung nicht erkennen, so dass eine Strafbarkeit nach § 315c StGB ausscheiden dürfte. Andere Straftaten kommen ebenfalls nicht in Betracht.

Den Begriff der „ Beharrlichkeit" kennt sowohl die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie das Ordnungswidrigkeitenrecht insbesondere das StVG (vgl. § 25 StVG), hierdurch wird aber grundsätzlich keine Straftat begründet.

Sofern also wie bereits ausgeführt zusätzlich zu den bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen keine Gefährdungen für Leib und Leben von Personen oder andere Sachen hinzugekommen sind, scheidet eine Strafbarkeit grundsätzlich aus.


§ 315c StGB

Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er


a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder


b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel


nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos


a)
die Vorfahrt nicht beachtet,


b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,


c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,


d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,


e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,


f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder


g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

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