Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 385 weitere Antworten zum Thema Vermieter.
Hallo,
mein Lebensgefährte und ich bewohnen seit 4 Jahren ein relativ altes (daher auch in keinster Weise gedämmtes) Einfamilienhaus in einem kleinen Dorf. Unser Vermieter ist im Allgemeinen unkompliziert und lässt uns ziemlich freie Hand. Das Verhältnis war bisher ohne größere Probleme. Allerdings hat er eine gewisse "Bauwut".
Letztes Jahr ließ er auf unserem Dach eine Photovoltaikanlage anbringen. Damals fragte er uns noch, ob uns das Recht wäre. Wir ließen ihn natürlich gewähren, schließlich ist es sein Haus.
Im Anschluss an diese Baumaßnahme musste ein Elektriker kommen, der Leitungen von unserem Haus zum Haus des Vermieters legte, um den Strom einspeisen zu können. An dessen Anschluss kam noch ein Mitarbeiter des E-Werks, der den Extrazähler, der hierfür notwendig ist, einbaute.
Sowohl der Firma mit den Photovoltaikanlagen als auch den beiden anderen Handwerkern gewährten wir Zugang zu Haus und Garten.
Nun teilte uns unser Vermieter Anfang letzter Woche mit, dass Mitte der Woche wiederum eine Firma käme, um auf unserem Garagendach ebenfalls nochmal Photovoltaikanlagen anzubringen. Diesmal wurden wir nicht gefragt, ob es uns passen würde. Er stellte das Gerüst auf (die Garage wird nicht für Fahrzeuge genutzt) und die Firma kam nicht. Wir wussten nicht, wann diese dann schlussendlich kommen würde, da unser Vermieter dies nicht kommuniziert hat. Am Samstag wurden ihm dann abends die Photovoltaikplatten geliefert und am Sonntag nachmittag teilte er uns mit, die Firma würde heute kommen. Gekommen ist niemand, wir haben auch keine Info erhalten.
Nun ist meine 1. Frage: es handelt sich ja bei der Anbringung der Photovoltaikplatten nicht um eine "notwendige" Modernisierung. Sind wir überhaupt verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden? Hintergrund ist folgender: wir sind beide Schichtarbeiter (u. a. Nachtschichten) und auf meinen Hinweis an unseren Vermieter, dass wir tagsüber den Lärm nicht gebrauchen können, da wir schlafen müssen, sagte er nur, er könne darauf keine Rücksicht nehmen. Ich habe ihm gesagt, dass wir wohl kaum auf unseren Schlaf verzichten können, wenn wir die ganze Nacht gearbeitet haben. Seine Antwort war: wenn ein Nachbar was baut, könnten wir dagegen auch nichts unternehmen. Wir haben aber keinen direkten Nachbarn und vor allem keinen, der an unserem (ungedämmten) Haus arbeitet. Man hört jeden Hammerschlag durchs ganze Haus. An Schlaf ist da nicht zu denken. Deshalb würde uns interessieren, ob wir diese Maßnahmen überhaupt dulden müssen.
Die zweite Frage zu diesem Punkt: ist diese Frist, die er uns quasi gesetzt hat, nicht viel zu kurzfristig? Wie lange im Voraus sollte eine solche Ankündigung eigentlich mitgeilt werden?
Der nächste Punkt, den ich in den letzten beiden Jahren schon angesprochen hatte, ist folgender: von Herbst bis Frühjahr tummeln sich unter unseren Holzdecken (es gibt kaum einen Raum ohne Holzdecke) die Mäuse. Ich habe ihn vor 2 Jahren schon darauf angesprochen und auch letztes Jahr. Und als Antwort sagte er mir im Prinzip, er habe auch mal eine Maus in seinem Haus und auf dem Land müsse man mit sowas leben.
Wenn es nur um eine Maus ginge, wäre es ja kein Thema, aber das sind definitiv ganze Mäusefamilien.
Meine 3. Frage lautet also: was können wir in diesem Fall tun? Auf eine Renovierung sind wir nicht sehr erpicht, somit bliebe nur die Möglichkeit, einen Kammerjäger zu beauftragen. Allerdings besitzen wir einen Hund, deshalb sind wir sehr skeptisch, was den Einsatz von evtl. giftigen Substanzen betrifft. Eine Renovierung, also, die Entfernung der Holzdecken, um das Problem zu lösen, würde bedeuten, dass das ganze Haus eine Baustelle würde.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir hierzu Auskunft geben könnten.
Bitte entschuldigen Sie die Länge des Textes, aber mir war wichtig, dass Sie die Zusammenhänge kennen.
Den relativ niedrigen Betrag habe ich gewählt, da es sich eigentlich nur um 3 kurze Fragen handelt.
Besten Dank
Antwort geschrieben am 02.05.2011 19:07:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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Modernisierungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder von Teilen des Gebäudes oder Maßnahmen zur Einsparung von Energie. Die Anlagen sind also davon gedeckt und es besteht eine Duldungspflicht.
Die Modernisierungsmaßnahme muss dem Mieter aber ordnungsgemäß angekündigt werden:
1) Die Ankündigung muss in Textform erfolgen, sie muss dem Mieter mindestens drei Monate vor Beginn der Modernisierung zugehen.
2) Die Art der Maßnahme muss genau bezeichnet werden.
3) Die Höhe des zu erwartenden Modernisierungszuschlages.
Wenn dies nicht vorliegen sollte, brauchen sie die Maßnahme nicht zu dulden (siehe auch § 554 BGB).
Hinsichtlich der Mäuse sieht es so aus, dass hier die Miete gemindert werden kann, wenn es einen Bereich betrifft, den Sie auch mitgemietet haben. Wenn nicht und keine Beeinträchtigungen dadurch an Ihrer Mietsache enstehen, haben sie diesbezüglich keine Rechte.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.05.2011 05:07:57
Danke für Ihre Antwort.
Eine Mietminderung löst aber nicht das Problem, dass die Mäuse ca. die Hälfte des Jahres mein Haus bewohnen. Durch die Holzdecken, die kleine Ritzen aufweisen, fällt auch immer wieder Mäusekot. Hauptsächlich betroffen von den Mäusen sind das Badezimmer im Dachgeschoss, das Schlafzimmer und der Flur im Erdgeschoss.
Hätten wir also das Recht, uns durch einen Schädlingsbekämpfer eine Beratung einzuholen und evtl. eine Beseitigung vorzunehmen (auf Kosten des Vermieters)?
Danke für Ihre Antwort.
Eine Mietminderung löst aber nicht das Problem, dass die Mäuse ca. die Hälfte des Jahres mein Haus bewohnen. Durch die Holzdecken, die kleine Ritzen aufweisen, fällt auch immer wieder Mäusekot. Hauptsächlich betroffen von den Mäusen sind das Badezimmer im Dachgeschoss, das Schlafzimmer und der Flur im Erdgeschoss.
Hätten wir also das Recht, uns durch einen Schädlingsbekämpfer eine Beratung einzuholen und evtl. eine Beseitigung vorzunehmen (auf Kosten des Vermieters)?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.05.2011 09:00:46
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn sie den Mangel dem Vermieter angezeigt haben und ihm eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung (2-3 Wochen) gesetzt haben und dieser nicht reagiert hat, dann können Sie selbst den Kammerjäger beauftragen und ihm die Kosten in Rechnung stellen (§ 536a BGB).
Sie sollten jedoch im Vorfeld die Geschehnisse genau dokumentieren und Bilder anfertigen, damit es hinterher nicht zu Beweisschwierigkeiten kommt.
Praktischerweise und der Form halber, sollte der Vermieter zunöchst aber noch einmal schriftlich zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden (Einschreiben und Rückschein zur Beweissicherung des Zugangs.).
Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn sie den Mangel dem Vermieter angezeigt haben und ihm eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung (2-3 Wochen) gesetzt haben und dieser nicht reagiert hat, dann können Sie selbst den Kammerjäger beauftragen und ihm die Kosten in Rechnung stellen (§ 536a BGB).
Sie sollten jedoch im Vorfeld die Geschehnisse genau dokumentieren und Bilder anfertigen, damit es hinterher nicht zu Beweisschwierigkeiten kommt.
Praktischerweise und der Form halber, sollte der Vermieter zunöchst aber noch einmal schriftlich zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden (Einschreiben und Rückschein zur Beweissicherung des Zugangs.).
Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
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