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Mehrere Fimennamen für eine GmbH ?


23.07.2009 06:25 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Guten Tag,

ich bin Gf der "xxxxx GmbH" und würde gerne weitere Firmennamen für die GmbH sichern, so dass die GmbH auch unter anderen Namen auftreten kann, z.B. für Werbung.

Wichtig dabei ist, dass kein anderer diese Namen dann verwenden kann.

Geht das?

Danke.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 181 weitere Antworten zum Thema:
GmbH
23.07.2009 | 09:19

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Sicherung von Firmennamen für eine spätere Verwendung ist grundsätzlich durch Ihre ABC GmbH möglich.

Hinsichtlich der Verwendung eines Firmennamens wird dies in §§ 17 ff HGB, § 4 GmbHG geregelt.

Danach ist die Firma, der (ein) Name unter der der Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Gem. § 18 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein. Der Firmenname wird zum Handelsregister angemeldet, § 29 HGB.
Eine Verwendung mehrerer Firmennamen für ein Unternehmen wird durch die vorgenannten Regelungen ausgeschlossen. Durch Verwendung unterschiedlicher Firmennamen besteht zum einen keine Rechtssicherheit unter welchem Firmennamen die GmbH verklagt werden könnte. Auch eine Eintragung mehrerer Firmennamen zum Handelsregister ist nicht möglich.

Insoweit können Sie für die betreffende GmbH auch nur ein Firmennamen nutzen, was jedoch nicht ausschließt weitere Firmen zu gründen, die dann die gesicherten Namen verwenden können.

Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Bei Fragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

781 Bewertungen
FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht