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Frage geschrieben am 28.07.2010 23:03:12

Mehrbedarf Kindesunterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1426
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte(r) Frau/Herr RechtsanwältIn,

Ich habe Fragen zum Sonderbedarf bzw. Mehrbedarf beim Kindesunterhalt. Ich bin seit Nov 2008 geschieden, wir haben gemeinsames Sorgerecht, unsere beiden Kinder (9 und 15) leben bei der Mutter. Ich zahle regelmäßig Kindesunterhalt gem. Vereinbarung des Familiengerichts.

Die KM möchte nun meine Beteiligung an den Kosten für Sport- und Musikunterricht der Kinder in Höhe von 56,- mtl.
(Die einschlägige Rechtssprechung dazu ist mir bekannt)

Mein Nettoeinkommen beträgt ca. 1450,-, ich zahle seit 1.1.2010 606€ Kindesunterhalt, damit komme ich nach Abzug von 5% berufsbedingter Aufwendungen unter den Selbstbehalt vom 900,-€. Außerdem bezahle ich Zusatzversicherungen für Krankenhaus, Zahnersatz, Sehhilfen für die Kinder, um medizinische Risiken abzumildern.

Die KM geht davon aus, dass ich durch den Tod meiner Mutter zu einer Erbschaft gekommen bin und leistungsfähig sei. Diese Erbschaft ist bisher nicht geregelt (ich habe noch erbberechtigte Geschwister), ich weiss also in keinster Weise über deren Höhe Bescheid. Die Anwältin der KM droht mir nun mit hartem Auskunftsverlangen über Gehalt und Vermögen.

Meine Fragen:
Bin ich verpflichtet in diesem Zusammenhang über mein Vermögen Auskunft zu geben?
Bin ich verpflichtet mein Vermögen zur Abdeckung dieses „Mehrbedarfs" einzusetzen? Gäbe es da Gründe, die dieser evtl. Verpflichtung entgegenstünden?

Besten Dank für Ihre Hilfe.


Antwort geschrieben am 28.07.2010 23:44:14
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Es besteht ein Anspruch auf Auskunft über den Vermögensstamm, wenn das Einkommen nicht zur Bedarfsdeckung ausreicht oder bei mangelnder Leistungsfähigkeit. Ansonsten besteht kein Anspruch.

Aber:
Die Erträge aus dem Vermögensstamm (= Zinsen, Mieten, etc.) sind Einkommen und beim Einkommen zu erklären, wirken sich also auf die Höhe des Unterhalts aus.


Eine Verwertung des Vermögensstamms käme im Prinzip nicht in Betracht.
Eine Ausnahme gilt gem. § 1603 II 1 BGB dann, wenn Ihr Einkommen nicht ausreichen würde, den Mindestunterhalt des Kindes zu decken.

Nur wenn die Verwertung des Vermögensstamms mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Nachteil verbunden wäre, würde die Regelung des § 1603 II 1 BGB nicht zum Zuge kommen.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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ra.zuern@gmail.com

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