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Sehr geehrte Rechtsanwältin,
sehr geehrter Rechtsanwalt,
zuerst möchte ich Ihnen folgende Informationen zu meiner Person und der aktuellen Situation geben:
- rechtskräftig geschieden
- zwei Kinder (Sohn 3 Jahre, Tochter 6 Jahre)
- Ich zahle Kindesunterhalt (110%) gem. DT
Da meine Ex-Frau mittlerweile wieder arbeitet, fordert sie, dass ich für 50% der Betreuungskosten aufkommen soll. Sie arbeitet pro Woche 12 Stunden und diese teilw. an Wochenenden.
Mit Urteil vom 26.11.2008, Az: XII ZR 65/07, hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Behandlung der Kindergartenbeiträge und damit vergleichbarer Betreuungskosten beim Kindesunterhalt geändert.
Hieraus ergibt sich für mich folgende Frage:
Was sind vergleichbare Betreuungskosten?
Der Kindergarten wird aufgrund einer pädagogischen Erziehung und Entwicklung für notwendig gehalten – soweit gehe ich Konform. Des Weiteren wird er ausdrücklich im Urteil des BGH genannt.
Sind Hort-Kosten – die meiner Meinung nach aufgrund der niedrigen Wochenarbeitszeit nicht notwendig sind – vergleichbare Betreuungskosten?
Mit fehlt im Hort der entsprechende pädagogische Einfluss, der für die Entwicklung notwendig ist. Auch gibt es Erklärungen und Kommentare zum Familiengesetz zu diesem Thema – hier gehen die Kommentatoren davon aus, dass nur die Betreuungskosten für pädagogische Einrichtungen gezahlt werden müssen und der Hort gehört laut deren Einschätzung nicht dazu.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 17.01.2012 21:02:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 143
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
„Kindergartenbeträge beziehungsweise vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeiträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten." Das ist der Originaltext des BGH Urteils.
Gleiches gilt für Aufwendungen der Betreuung eines Kindes in einer anderen kindgerechten Einrichtung (BGH, NJW 2009, 1816). Hierunter fällt eindeutig auch der Hort.
Danach sind Kinderbetreuungskosten sogenannter Mehrbedarf. Mehrbedarf ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb vom laufenden Unterhalt nicht bezahlt werden kann, so z. B. die Privatschule, Nachhilfe oder auch krankheitsbedingte Sonderausgaben. Dabei ist nicht primär wichtig, wie erzieherisch wertvoll dies ist, sondern es notwendig erscheint und vor allem regelmäßig anfällt.
Hortkosten sind insofern notwendig als man Betreuung für die Kinder, wenn man arbeitet und seien es nur wenige Stunden. Man kann in der Regel Betreuung nur als Paket buchen und nicht nach Bedarf, das heißt auch wenn Sie die Betreuung nicht jeden Tag brauchen, müssen Sie sie trotzdem bezahlen.
Das würde wohl auch jedes Gericht so sehen, zumal der BGH von Kindergarten oder einer anderen kindgerechten Einrichtung spricht. Pädagogisch wertvoll mag ein Hort vielleicht nicht sein, es handelt sch aber um notwendige Betreuung.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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