19.06.2012 | 11:01
Antwort
von
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
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Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ihr Neurologe hat es also versäumt, über zwei Monate hinweg einen von der Rentenversicherung angeforderten Befundbericht auszufüllen und an die Rentenversicherung zu senden.
Es ist ja so, dass Ihr Arzt vielmehr dazu verpflichtet ist fachgerechte medizinische Behandlungen an ihnen durchzuführen.
Zu „mehr" ist er Ihnen gegenüber grundsätzlich erst einmal nicht verpflichtet.
Die Fertigung des Befundberichtes geschah aber im Interesse der Rentenversicherung, damit diese ihre Pflichten, nämlich die Prüfung und Bearbeitung Ihres Antrages, erfüllen kann.
Deswegen werden solche Anträge grundsätzlich auch direkt von der Rentenversicherung an den behandelnden Arzt geschickt. Der Arzt erhält für die Auskunftserteilung gegenüber der Rentenversicherung ja auch eine Vergütung.
In diesem Fall hat sich die Rentenversicherung Ihrer bedient, damit Sie diesen Ausfüllbogen an Ihren Arzt überbringen können.
Wenn also, dann hat Ihre Rentenversicherung eventuell einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arzt, der seinen Verpflichtungen nicht zeitgerecht nachgekommen ist.
Sie wiederum haben einen Anspruch auf zügige und zeitgerechte Bearbeitung Ihres LTA-Antrages gegenüber der Rentenversicherung.
Die Rentenversicherung hätte innerhalb dieser zwei Monate ja auch schon eine Sachstandanfrage bei ihrem behandelnden Neurologen stellen können. Dies hat sie anscheinend nicht getan.
Es ist aber so, dass der Rentenversicherungsbehörde bei der Erledigung ihrer Antragsverfahren ein gewisser Spielraum auch in Bezug auf die Bearbeitungszeit zukommt.
Gemessen an der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Untätigkeitsklage, wenn eine Behörde innerhalb von sechs Monaten nicht auf einen eingelegten Widerspruch reagiert, muss hier festgestellt werden, dass eine zweimonatige Verzögerung noch nicht in dem Bereich liegt, den der Gesetzgeber sanktionieren will.
Es ist durchaus möglich, dass ihnen ein Verdienstausfall-Schaden wegen der erst zwei Monate später eintretenden Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme entstanden ist. Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruches ist aber immer eine so genannte Pflichtverletzung. Da aber, wie dargestellt, die Dauer ihres Antragsverfahrens noch nicht so lange andauert, dass man der Rentenversicherung hieraus eine Pflichtverletzung vorwerfen könnte, ist es auch nicht möglich, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Hat der Arzt von Ihnen eine Vergütung für das Ausfüllen der Fragebögen verlangt, so könnte man auch einen Vertragsschluss diesbezüglich direkt zwischen Ihnen und dem Arzt annehmen. Dann könnte man als Pflicht aus diesem Vertragsverhältnis auch die Pflicht herleiten, notwendige Befundberichte rechtzeitig und ohne schuldhaftes Zögern zu fertigen und, wenn gefordert, an Dritte (hier die Rentenversicherung) weiterzuleiten. Unter diesen Umständen könnte dann auch eine Pflichtverletzung Ihnen gegenüber angenommen werden, die zu den beschriebenen Schäden geführt hat. Diese Konstellation wäre aber ungewöhnlich, denn, wie oben beschrieben dient die Auskunftstätigkeit in erster Linie dem Interesse der Rentenversicherung an der Erledigung ihrer ihr auferlegten Aufgaben.
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Nachfrage vom Fragesteller
22.06.2012 | 13:02
Sehr geehrter Herr Drewelow,
vielen Dank für Ihre schon einmal recht aufschlussreiche Antwort.
Aufgrund dieser wäre wohl in der Tat zeitnah eine Untätigskeitsklage zu erwägen. Für die Bearbeitung des gestellten Antrags wurde mir bei Antragsstellung eine durchschnittliche (!) Bearbeitungsdauer von 2 - 3 Monaten genannt. Bei meinem Antrag sind wir nun trotz all meiner Nachfragen und Versuche, die Sache zu beschleunigen im 10. Monat!
So hat zum Beispiel auch meine Krankenkasse mehrfach die Rentenversicherung angesprochen und erhielt endlich am 14. Mai die Aussage, dass
"die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorrangig geprüft werden, da das Rentenverfahren aufgrund des nicht gestellten Rentenantrages ruht. Die Akte liegt wohl bereits seit 2 Wochen beim Arzt der Rentenversicherung zur Beurteilung. Die Bearbeitung wird wohl aber noch 2-3 Wochen in Anspruch nehmen."
Auch der Zeitverlauf dieser Antwort ist ja inzwischen schon wieder 3 Wochen abgelaufen.
Bezgl. des Befundberichts nachgehakt hat die Rentenversicherung infolge - also auch aufgrund - meines Anrufs - und zwar, indem sie wieder MIR eine "Erinnerung" wegen des Befundberichts geschickt hat.
Jetzt die Nachfrage: Wie sieht das Verfahren bei einer Untätigkeitsklage aus? Wie lange dauert so etwas dann wieder? Fallen für mich Kosten an? Was ist das beste Ergebnis, das ich erzielen kann?
Durch die Versäumnisse der Rentenversicherung und des Arztes habe ich, wie ich seit gestern weiß, evtl. in wenigen Tagen das Problem, von Hartz IV leben zu müssen, da die Agentur für Arbeit nach meiner erfolgten Aussteuerung nur dann leistungspflichtig ist, wenn deren Ärztlicher Dienst befindet, dass ich über mehr als 6 Monate hinaus weiter krank sein werde. Passiert dies, geht die Arge für die Rentenversicherung "in Vorleistung" solange das Verfahren dort noch läuft. Stellt der Arzt das so nicht fest, bleibt nur Hartz IV - und das würde mich definitiv in den finanziellen Ruin laufen lassen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.07.2012 | 11:06
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Untätigkeitsklage ist darauf gerichtet, die Behörde zur Bescheidung ihres Antrages zu veranlassen. Da in Ihrem Fall Ihr Antrag auf Rente beschieden werden soll, ist die Klage dann begründet, wenn die Rentenversicherung sechs Monate lang nicht Ihren Rentenantrag bescheidet und es auch keine besonderen Umstände gibt, die diese lange Wartezeit rechtfertigen. Es wird also inhaltlich gar keine Prüfung vorgenommen. Es geht hier wirklich nur um die lange Wartezeit. Da hier inhaltlich nicht viel auszuführen ist, wird auch das Verfahren der Untätigkeitsklage nicht besonders viel Zeit in Anspruch nehmen. Sie können davon ausgehen, dass ein solches Verfahren in 3-4 Monaten abgeschlossen sein kann. Kosten fallen für Sie in dieser Angelegenheit nicht an, da sozialgerichtliche Verfahren für Versicherte kostenfrei sind. Etwas anderes gilt nur, wenn sie sich eines Rechtsbeistandes bedienen, der nicht lediglich die Gebühren resultierend aus Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will. Mit der Untätigkeitsklage erreichen Sie dann im besten Fall, dass endlich eine Bescheidung Ihres Rentenantrages geschieht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Drewelow