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Frage geschrieben am 09.03.2010 17:54:28

Medizinratgeber: Haftung bei Empfehlungen?

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1547
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Rechtsanwälte,

ich plane demnächst eine Buchveröffentlichung, welche sich kritisch mit einem Medizinthema auseinandersetzt. Es handelt sich hierbei um einen Ratgeber. Der Mitautor ist Arzt und Zahnarzt.

Muss ich bei etwaigen Therapieempfehlungen etwas beachten bzw. ist es juristisch unbedenklich, von einer Therapie bzw. Behandlung abzuraten?

In der Fachliteratur haben hierzu unterschiedliche Formulierungen gefunden, welche möglicherweise auch noch stilistischen Charakter haben (vereinfacht dargestellt):

a) Diese Therapiemethode sollten Sie nicht machen lassen.
b) Wenn ich diese Diagnose hätte, würde ich die Therapie ablehnen.
c) Gehen Sie auf keinen Fall zu FACHARZTBEZEICHNUNG, wenn Sie an XXX leiden.

Muss hierbei etwas beachtet werden, ggf. sogar eine Haftung?
Wenn ja, gibt es einen pauschalen Haftungsausschluss?

Folgenden Text fand ich bspw. in einem Medizinratgeber.

Die Inhalte des Buches geben den aktuellen, wissenschaftlichen Stand wieder. Dieses Buch kann keine medizinische Beratung und Diagnose ersetzen. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Arzt.

Mit besten Grüßen,
Ein Ratsuchender

-- Einsatz geändert am 10.03.2010 21:39:52


Antwort geschrieben am 11.03.2010 10:40:27
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Medizinrecht, Medienrecht, Sozialrecht, Internationales Recht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Bei vertraglich begründeten Auskunfts- oder Beratungspflichten (Auskunftserteilungsvertrag, Beratungsvertrag) ist zunächst § 675 II BGB zu beachten. Erfolgt die Erteilung von Rat, Auskunft oder Empfehlung ohne Rechtsbindungswillen entsteht grundsätzlich keine Haftung. Dies ist gem. § 675 II BGB die Regel. Aus einer unverbindlichen Auskunft, Empfehlung oder einem Rat entsteht auch nicht ohne weiteres eine Verpflichtung, Änderungen der Sachlage mitzuteilen. Dies gilt besonders, wenn der Kreis der möglichen Empfänger nicht überschbar ist, wie dies bei einer Buchveröffentlichung der Fall wäre. Natürlich gehen die schuldrechtlichen Pflichten aber zumindest dahin, einen bestimmten Rat möglichst richtig und vollständig, eine bestimmte Empfehlung nach bestem Wissen und gewissenhaft zu erteilen.
Ausserhalb der schuldrechtlichen Haftung ist die deliktische Haftung nach §§ 823 ff. BGB zu beachten. Diese kann in Ihrem Fall von wesentlich größerer Bedeutung sein, da mit den Käufern Ihres Buches i.d.R. kein Beratungs- oder Auskunftsvertrag zustande kommen wird, wenn dieses lediglich im Buchhandel erworben wird. Ausnahmsweise kommt es nämlich kraft Gesetzes zu einer Haftung aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB, wenn ein wissentlich falscher Rat erteilt wird oder eine wissentlich falsche Auskunftserteilung bzw. Empfehlung erfolgt. Es bedarf aber nicht grundsätzlich einer vorsätzlich falsch erteilten Auskunft oder Empfehlung. Auch leichtfertig und nicht wissentlich falsche Auskünfte oder Empfehlungen können zu einer entsprechenden Haftung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn entsprechende Kompetenz bei Erteilung der Empfehlung oder des Rates vermittelt wurde. Dieses ist natürlich bei konkreten medizinischen Behandlungs- und Therapiemethoden der Fall, wenn pauschal bei bestimmten Symptomen ebenfalls pauschal von einer bestimmten Behandlung oder Therapie abgeraten wird. Wenn ein Arzt, der nach Ihrer Sachverhaltsschilderung an dem Buch beteiligt ist, entsprechende Empfehlungen abgibt und Ratschläge erteilt, tritt er natürlich als besonders kundiger Experte auf.
Es ist deshalb durchaus ratsam, entsprechende Empfehlungen hinsichtlich von Therapien und Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere wenn deren Empfehlung oder Nichtempfehlung (bzw. konkretes Abraten bei vorliegen bestimmter Symptome) ausgesprochen wird, mit etwas Zurückhaltung zu formulieren. Es wäre daher anzuraten, die Äußerungen bezüglich bestimmter Behandlungsmethoden und Therapien besonders sorgfältig zu treffen und zu formulieren. Dies auch in Hinblick auf die von Ihnen in der Sachverhaltsschilderung dargestellten Formulierungsoptionen.
Richtig ist es, aufzunehmen, dass die Darstellung des Buchinhaltes nach bestem Wissen und gewissenhaft erfolgte. Auch der Hinweis, dass das Buch dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht, ist natürlich ratsam. Insbesondere, wenn sich Ihr Buch kritisch mit medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bzw. –therapien auseinandersetzt, sollte es diesem Standard entsprechen. Er sollte unbedingt aufgenommen werden, insbesondere mit der Klarstellung, dass das Buch eine ärztliche Diagnose und Behandlung nicht ersetzt und einen Artzbesuch nicht ersetzen kann.

Ein Haftungsausschluss ist pauschal eher nicht möglich. Insbesondere auf Schäden, die aus einer unerlaubtern Handlung gem. §§ 823 ff. BGB (deliktische Haftung ausserhalb von Schuldverhältnissen) resultieren, ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich nicht möglich. Äußern Sie die Kritik in Ihrem Buch sorgfältig formuliert und fundiert. Achten Sie besonders darauf, wenn Sie Behandlungsmethoden oder Therapien bei vorliegen bestimmter Symptome nicht empfehlen und sogar von ihnen ausdrücklich abraten.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses natürlich keine umfassende Rechtsberatung ersetzen kann, sondern nur eine erste Einschätzung liefern kann.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

K. Winkler
Rechtsanwalt

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.03.2010 13:05:39

Sehr geehrter Herr RA Winkler,

vielen Dank für Ihre Einschätzung. Als Hinweis auf der dritten Seite werden wir folgende Passage aufnehmen:

Die Inhalte dieses vorliegenden Buches geben den aktuellen, wissenschaftlichen Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung wieder und wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Dennoch kann das Buch keine medizinische Beratung und Diagnose ersetzen. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Allgemeinarzt.

Eine beispielhafte Musterformulierung, die durch §5 GG gedeckt sein, und damit §823 nicht in die Quere kommen sollte, würde ich mir so vorstellen:

"Wenn ich Kopfschmerzen hätten, würde ich keine Schmerztabletten nehmen, sondern ein kaltes Tuch auf meine Stirn legen".

Somit gebe ich keinen konkreten Rat, sondern zeige auf, was ICH in dieser Situation machen würde. Ob dies der Leser übernimmt, liegt somit in seiner Verantwortung.

Sind wir somit auf dem richtigen und juristisch korrekten Weg?

Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.03.2010 17:34:05

Sehr geehrter Fragesteller,

die Formulierung für Seite 3 Ihres Buches können Sie so verwenden. Sie ist gut getroffen.
Hinsichtlich Ihres Beispiels „Kopfschmerzen“ wäre dies eine sichere Formulierung. Sie zeigen eine Alternative entsprechend Ihrer Meinung auf, überlassen aber dem Leser die Wahl. So können Sie verfahren.

Mit freundlichen Grüßen,

K. Winkler
Rechtsanwalt


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