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Frage geschrieben am 14.10.2011 18:32:49

Medienhatz gegen einen wehrlosen im Ausland lebenden Ausländer

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € 62,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1102
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
vorab eine Erklärung: Ich stelle hier die Frage auf meine alleinige Initiative ohne jeden Auftrag oder mit Absprache dritter. Meine Frage ist eine menschenrechtsbezogene und existenzielle Frage über einen wehrlosen Menschen im Ausland, der aber diese Verleumdungen gar nicht direkt mitbekommt. 

Es geht um Beleidigungen, Rufmord und Beseitigung seiner historischen Erfindungen.

Ich nenne hier die Fakten:
Die Geschichte:
Seit 7 Jahren erlebe ich immer wieder, dass die deutschen Medien gegen einen ausländischen Wissenschaftler fortwährend bei jeder auch noch so unpassender Gelegenheit einen Rufmord betreiben, indem sie ihn mit stereotypischen Beleidigungen wie Fälscher oder Betrüger titulieren. oder mit anderen abscheulichen Unmenschlichkeiten schimpfen und seine Erfindungen als Betrug darstellen.

Einige Beispiele zum besseren Verständnis:
1. Der koreanische Wissenschaftler und Klonforscher Hwang Woo Suk hatte im Jahr 2004 die weltweit erste geklonte Stammzellenlinie NT-1 geschaffen und im Fachmagazin SCIENCE veröffentlicht. Dies wurde als eine Weltsensation gewertet. Die Erfindung und Herstellungsmethode dieser Stammzelllinie NT-1 wurde vom kanadischen Patentamt Juli 2011 erfolgreich patentiert. Das australische Patentamt beschloss im Jahr 2007 ein Patent auf NT-1 zu erteilen. Aber die SNU als Antragsteller bekam Wind davon und verhinderte die Ausstellung der Patent-Urkunde.

2. Gerald S, der davor bei der Klonforschung der Primaten keinen Erfolg und daher öffentlich kapitulierte, besuchte Hwangs Labor persönlich. Von der Stammzelllinie überzeugt, schlug er sich als Forschungspartner vor und war als Korrespondenzautor im SCIENCE Artikel 2005 tätig, der sich als erfunden und manipuliert herausstellte.

Gerald S hatte vor Hwang einen Antrag auf ein Klonpatent ohne Primaten beantragt gehabt. Nachdem er Hwangs Klontechnik sah, stellte er einen erweiterten Patentantrag einschließlich Primaten, ohne dabei den Namen Hwang zu erwähnen. 

3. Die Seoul National Universität(SNU), wo Hwang damals eine Professur inne hatte, hatte nach einem Hatzbericht gegen Hwang kurzer Hand ihm die Professur entzogen und das Labor geschlossen, während die Staatsanwaltschaft gerade die Untersuchung übernommen hatte. Es folgte eine Art Inquisition durch eine Untersuchungskommission und es war eine Hexenjagd landesweit durch Medien. Die SNU-Kommission hat die NT-1 fälschlicherweise mit Absicht als Parthenongenese abgetan und weltweit Hwang damit verspottet, um ihn als Fälscher und Betrüger abzustempeln.

4. Hwang soll seine untergebenen Assistentinnen zu Eizellenspenden gezwungen haben. Diese Verleumdung wurde schon kurz nach der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, die der SNU-Clique hörig war, als haltlos erwiesen und danach nicht mehr erwähnt, aber in den deutschen Medien immer noch als wahr hingestellt, neuerlich von der ZEIT.

Das angebliche Opfer, von dem die sogenannten  Enthüllungsjournalisten diesen Vorwurf des Eiraubs bastelten, ist heute noch Hwang treu. Sie wurde zu Gerald S zur Unterstützung seiner Klonforschung entsandt. Sie hat als Kind Vater verloren und bei Hwang einen Vaterersatz gesehen und Hwang hat sich dementsprechend ihr gegenüber verhalten. Bei ihrer Hochzeit vor kurzem haben sie und deren Mutter  Hwang gebeten, die Hochzeitzeremonie zu leiten, für die nur einer der ehrwürdigsten Personen im Bekanntenkreis ausgesucht wird.
Außerdem sind 20 von 25 untergebenen Forschern des SNU-Labors nach Hwangs tiefen Fall ihm gefolgt und arbeiten heute noch im Hwangs Institut.

5. Und darüber, dass nach der Aufgabenteilung der Stammzellenforschung Hwangs Aufgabe das Entkernen des Eis und das Erstellen der Blastozysten war, spricht keiner. Er hat über 100 Blastozysten erstellt und dem Partner mit der Aufgabe Stammzellenzucht übergeben. Der Partner Roh Sung-Il hat alle Blastozysten von Hwang versteckt und verspielt und Hwang Kuckuckseier untergeschoben.

All diese Tatsachen kamen bei der Gerichtsverhandlung zutage, wo der Hauptschuldige Roh zynischerweise als Zeuge auftrat und ich als Zuschauer dabei war. Es kam trotz aller Gegenbeweise und Zeugenaussagen treu der Anklage zur Verurteilung Hwangs wegen Veruntreuung der Spendengelder, weil die Justiz der mafiösen SNU-Clique hörig ist. Man denke heute an Chodorkowski oder Timoschenko.

Schlimm ist, dass die deutschen Medien falsch berichten, dass Hwang außer einem Hund keinen einzigen Klon geschaffen hätte.

Die Verurteilung wegen Veruntreuung ist sehr zynisch und mafiös. Obwohl es auch in Verhandlungen bekannt wurde, dass Hwang lange vorher sein Grundstück an ein SNU-Stiftung verschenkt und mit seinem Geld aus Vorträgen und Schreibtätigkeiten Forschungsgeräte für das SNU-Labor gekauft hatte.

Die Berichte sind glatte Lügen, die der SPIEGEL vom 27.03.06  mit NR.13 in die deutsche Welt setzte. Der SPIEGEL-Reporter sympathisierte mit den koreanischen Enthüllungsjournalisten tränen-rührend und übernahm einfach deren Beschuldigungen, die alles Abscheuliche erfanden und alle Verantwortung und Fehler Dritter auf Hwang legten mit der Hoffnung, dass sich einiges davon als wahr erweisen möge und werde, weil bekanntlich in jedem Menschen irgendwo irgendwas zu finden ist, um eine mögliche Wiederkehr Hwangs ein für allemal auch moralisch zu verhindern.

meine Fragen sind.
1. Kann ich als ein unbeteiligter Dritter irgend etwas juristisches unternehmen?
2. Können die deutschen Medien wegen Parteiergreifens bei der Berichterstattung in der Tat Krieg um Patent haftbar gemacht werden?
3. Was kann Hwang aus dem Ausland dagegen machen?

Vielen Dank für geduldiges Lesen.




Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Fragen gerne wie folgt:

Zu Frage 1:

Es ist zwar nachvollziehbar, daß Sie mit der Berichterstattung über den Wissenschaftler nicht einverstanden sind, wenn Sie sich mit den beschriebenen Vorgängen auseinandergesetzt haben und in der Sache eine andere Meinung vertreten. Dennoch ist die Presse in Deutschland verfassungsrechtlich geschützt und Sie haben als Außenstehender hier keine Möglichkeit auf die Berichterstattung deutscher Medien Einfluß zu nehmen.

Dies könnte anders sein, wenn die Berichterstattung Ihre Person betrifft, dazu mein Kommentar zu der Frage 3.

Zur Frage 2:

Auch hier räumt das Grundgesetz der Presse im Interesse der Pressefreiheit einen weiten Spielraum ein.

Zudem ist noch folgendes zu bedenken: Nach Ihrer Darstellung wurde der Wissenschaftler offensichtlich auch in Korea strafrechtlich verfolgt und vor Gericht gestellt. Diese Vorgänge dürfen ohnehin in Deutschland berichtet werden, da sie den Tatsachen entsprechen.
Wenn sich deutsche Medien auf den Standpunkt stellen diese Anklage und Verurteilung sei gerechtfertigt, so ist dies durch die Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt.

Es ist zu bedenken, daß im politischen wie auch im juristischen Bereich viele Vorgänge nicht mit letzter Gewissheit bewiesen werden können. Wollte man der Presse oder den Nachrichten verbieten über sämtliche zweifelhaften und nicht gänzlich bewiesenen Vorgänge zu berichten – oder dazu Stellung zu beziehen – wäre Presseberichterstattung schlichtweg nicht möglich.
Insofern scheidet auch eine Haftung deutscher Medien bzgl. der Patentstreitigkeiten aus.

Zu Frage 3:

Auch Ausländer – ob im Ausland oder im Inland wohnhaft – können natürlich dagegen vorgehen, wenn in Deutschland Straftaten gegen sie begangen werden. Daher wäre es dem Wissenschaftler möglich Strafanzeige zu stellen, wenn deutsche Medien üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber ihm begangen hätten.

Allerdings wird ein deutsches Gericht aufgrund der zuvor erwähnten Pressefreiheit hohe Anforderungen für den Nachweis einer solchen Straftat fordern. Insbesondere müßte es den Berichterstattern bewußt gewesen sein, hier unwahre Tatsachen zu verbreiten was naturgemäß schwierig nachzuweisen sein dürfte, wenn diese Tatsachen auch in Korea verbreitet werden.

Abgesehen von der strafrechtlichen Seite gibt es auch das Recht der Gegendarstellung einer betroffenen Person. Die Person kann – unter gewissen Voraussetzungen – verlangen, daß bei Tatsachenbehauptungen (nicht Meinungsäußerungen) die seine Person betreffen, eine angemessen Gegendarstellung in dem jeweiligen Medienbetrieb veröffentlicht wird.

Darüber hinaus kommen auch Unterlassungsansprüche in Betracht, wenn eine Wiederholungsgefahr bei falschen Tatsachenbehauptungen besteht, z.B. bei unzulässiger Schmähkritik.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch würde wiederum ein schuldhaftes Handeln des jeweiligen Medienbetriebes voraussetzen.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.10.2011 20:45:16

Vielen herzlichen Dank Herr Mack.
Ich wurde von sieben jährigen Kopfschmerzen befreit.
Vielleicht eine weiterführende Frage:
Wie kann Hwang einen möglichen Wunsch für eine Gegendarstellung bei dem jeweiligen Medienbetrieb durchsetzen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.10.2011 10:19:28

Sehr geehrter Ratsuchender,

es freut mich, wenn ich Ihnen helfen konnte.

Gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Der erwähnte Anspruch auf Gegendarstellung hat zur Voraussetzung, daß der Anspruchsinhaber dem Medienunternehmen einen abdrucksfähigen Text zur Veröffentlichung zuleitet.

Dieser Text darf sich nur gegen Tatsachenbehauptungen wenden und selbst keine Meinungsäußerungen enthalten, sonst ist er insgesamt nicht abdrucksfähig. Weiterhin muß der Text dem Verpflichteten unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – nach Kenntnisnahme zugeleitet werden.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack



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Medienhatz gegen einen wehrlosen im Ausland lebenden Ausländer | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-10-14
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